Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 30 vom 18.10.2013 Seite 563 bis 572

Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung

20320

Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung

 

Vom 9. Oktober 2013

 

Auf Grund des § 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die DHPolG-Ausführungsverordnung vom 29. August 2007 (GV. NRW. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Funktions-Leistungsbezüge

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8  Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.

 

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 10 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.

 

(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung zu berücksichtigen. Über die Gewährung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.“

 

2. In § 10 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Oktober 2013

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

 

GV. NRW. 2013 S. 570