Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 619 bis 634
Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts |
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Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts
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Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
und zur Bereinigung des Haushaltsrechts
(Haushaltsbegleitgesetz 2007)
Vom 21. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
20320
Artikel I
Landesbesoldungsgesetz
Die Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen - zu § 2 Landesbesoldungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) wird wie
folgt geändert:
1. In dem Abschnitt Besoldungsordnung A, Unterabschnitt Besoldungsgruppe A
15 wird nach der Angabe „Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit
nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16)“ die Angabe „Kanzler der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.
2. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 2, Untergliederung
Abteilungsdirektor wird der zweite Spiegelstrich und die Angabe „als der
ständige Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“
gestrichen.
3. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 2 wird nach der
Angabe „Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu
300 000 Einwohnern –“ die Angabe „Vizepräsident als ständiger Vertreter des
Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ angefügt.
4. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 4 wird die Angabe
„Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ gestrichen.
5. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 4 wird nach der
Angabe „Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000
Einwohnern –“ die Angabe „Präsident der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung“ eingefügt.
6. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 7 wird die Angabe
„Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes „Aufgabenkritik“ –“ durch
die Angabe „Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes „Neue
Steuerungsinstrumente beim Finanzministerium“ –“ ersetzt.
7. In dem Abschnitt Künftig wegfallende Ämter, Unterabschnitt B 2 wird vor
der Angabe „Kanzler – der Fachhochschule Köln –“ die Angabe „Abteilungsdirektor
als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung“ eingefügt.
2128
Artikel 2
Krankenhausgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen
In § 19 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2
des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird die Zahl „20“ durch die
Zahl „40“ ersetzt.
216
Artikel 3
Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder
In § 18b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes
vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird die Angabe „2006“ durch die Angabe
„2007“ ersetzt.
630
Artikel 4
Landeshaushaltsordnung
Dem § 17a Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung und
Versorgung gespeicherten Bezügedaten sowie deren
Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der ab 1. Januar
2006 eingeführten Personalausgabenbudgetierung zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für
diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf eines
Jahres. Diese Regelung gilt entsprechend für die Hochschulen und das
Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen.“
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Artikel 5
Fünftes Gesetz zur Änderung des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz-FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Vierten
Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)
und Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LaufG) vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 570), wird wie
folgt geändert:
Land Nordrhein- Westfalen (Spielbankgesetz NW – SpielbG NW)
Sportwettengesetz
In-Kraft-Treten
Der Artikel 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 tritt am 1. April 2007, die sonstigen
Vorschriften treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Nordrhein-Westfalen
Für den Finanzminister
die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration