Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 619 bis 634

Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts
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Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze und zur Bereinigung des Haushaltsrechts

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7126

Gesetz
zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
und zur Bereinigung des Haushaltsrechts

(Haushaltsbegleitgesetz 2007)

Vom 21. Dezember 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

20320

Artikel I

Landesbesoldungsgesetz

Die Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen - zu § 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) wird wie folgt geändert:

1. In dem Abschnitt Besoldungsordnung A, Unterabschnitt Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Angabe „Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16)“ die Angabe „Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.

2. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 2, Untergliederung Abteilungsdirektor wird der zweite Spiegelstrich und die Angabe „als der ständige Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ gestrichen.

3. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 2 wird nach der Angabe „Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern –“ die Angabe „Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ angefügt.

4. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 4 wird die Angabe „Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ gestrichen.

5. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 4 wird nach der Angabe „Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern –“ die Angabe „Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.

6. In dem Abschnitt Besoldungsordnung B, Unterabschnitt B 7 wird die Angabe „Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes „Aufgabenkritik“ –“ durch die Angabe „Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes „Neue Steuerungsinstrumente beim Finanzministerium“ –“ ersetzt.

7. In dem Abschnitt Künftig wegfallende Ämter, Unterabschnitt B 2 wird vor der Angabe „Kanzler – der Fachhochschule Köln –“ die Angabe „Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung“ eingefügt.

2128

Artikel 2

Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

In § 19 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird die Zahl „20“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

216

Artikel 3

Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder

In § 18b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird die Angabe „2006“ durch die Angabe „2007“ ersetzt.

630

Artikel 4

Landeshaushaltsordnung

Dem § 17a Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ein automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung gespeicherten Bezügedaten sowie deren Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der ab 1. Januar 2006 eingeführten Personalausgabenbudgetierung zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Diese Regelung gilt entsprechend für die Hochschulen und das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen.“

24

Artikel 5

Fünftes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz-FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LaufG) vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 570), wird wie folgt geändert:

a) In § 4 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Flüchtlingen im Jahr 2007 Finanzmittel in Höhe von 56,2 Mio. € zur Verfügung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.“

b) § 4 Abs. 2 wird Absatz 3.

c) Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 570) wird aufgehoben.

7126

Artikel 6

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im
Land Nordrhein- Westfalen (Spielbankgesetz NW – SpielbG NW)

a) § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW – SpielbG NW ) vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 232), erhält folgende Fassung:

„Zweck der Stiftung ist die Verwendung der nach § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 der Stiftung zu fließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Oddset-Wetten zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter.“

b) Satz 2 wird gestrichen.

7126

Artikel 7

Sportwettengesetz

§ 4 Abs. 2 des Sportwettengesetzes vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), erhält folgende Fassung:

„(2) Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 10 Abs. 2 Spielbankgesetz NW sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden.“

Artikel 8

In-Kraft-Treten

Der Artikel 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 tritt am 1. April 2007, die sonstigen Vorschriften treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 21. Dezember 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Für den Finanzminister
die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2006 S. 631