Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO)
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO)
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Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen
der Handwerksordnung (HwO) (BBiGZustVO)
Vom
5. September 2006
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt
geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),
2. der §§ 82 Abs. 2 Satz 3,
Abs. 4 und 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
3. der §§ 22 b Abs. 5, 23
Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42q Abs. 1, 124 b der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert
durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl.
I S. 2725),
4. des § 36 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S.
2354),
wird verordnet:
Abschnitt I
Zuständigkeiten nach dem
Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
§ 1
Landesausschuss für Berufsausbildung
Die Befugnis zur Festsetzung
der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 2
Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird auf das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Es setzt die Entschädigung im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
§ 2
Berufsbildungsausschuss
(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im
Sinne des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der
Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die
zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde,
so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Zuständige Behörde nach
§ 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
§ 3
Entschädigungen
Zuständige oberste
Landesbehörde nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des
Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Abs. 7 Satz 2 der Handwerksordnung ist
das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei
welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
§ 4
Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und
Ausbildens sowie Überwachung
(1) Zuständige Behörde nach
§§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes ist
1. im Bereich des
öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle
im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige
Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht
zuständige Behörde,
2. in Berufen der
Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter,
3. für die der Bergaufsicht
unterstehenden Betriebe das Bergamt,
4. im Übrigen die
Bezirksregierung, in deren Sitz die zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22
b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung ist die
Bezirksregierung.
(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§
27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBiG übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf
Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die
Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 105 in
Verbindung mit den §§ 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
(4) Gemäß § 124 b in Verbindung mit den
§§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung
werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die
Handwerkskammern übertragen.
Abschnitt II
Landschaftsverbände als zuständige Stelle
§ 5
Zuständige
Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und
Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ sind jeweils für ihren Bezirk der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.
Abschnitt III
Regelungen für den öffentlichen Dienst
§ 6
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst
(1) Im Bereich des öffentlichen
Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Abs. 2
Berufsbildungsgesetz,
1.
in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und
Verwaltungsfachangestellte
a)
der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
der
§§ 32, 33, 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,
der
§§ 8, 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
der
§§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59, 62 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes der Träger
des Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
der
§§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium,
b)
der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen
der
§§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium,
der § 39, 40, 48 des
Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im
Übrigen die Ausbildungsbehörde;
abweichend
hiervon ist zuständige Stelle im Fachzweig Versorgungsverwaltung die
Bezirksregierung Münster als Landesversorgungsamt und im Fachzweig
Agrarordnungsverwaltung die obere Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung
Münster),
2. in dem Ausbildungsberuf
Justizfachangestellter und Justizfachangestellte
a) in den Fällen der §§ 47,
77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Oberlandesgericht Hamm,
b) im Übrigen die
Oberlandesgerichte,
3. in dem Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte das Landesversicherungsamt,
4. in dem Ausbildungsberuf
Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin
a)
in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Abs. 6, 32, 33, 34, 46, 56 Abs. 2, 62 Abs. 2 und
4, 70, 76 des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Bezirksregierungen,
das Landesvermessungsamt,
b) im Falle des § 40 Abs. 3
des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Bezirksregierungen,
c) in den Fällen der §§ 9,
31, 39, 40 Abs. 4, 47 Abs. 1, 54, 56 Abs.1, 59, 62 Abs. 3, 79 des
Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
das Innenministerium,
das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
d) im Falles des § 77 des
Berufsbildungsgesetzes
das Innenministerium,
5. in dem Ausbildungsberuf
Kartograph und Kartographin
in den Fällen der §§ 7, 8, 30
Abs. 6, 32, 33, 34, 40 Abs. 3, 46, 47 Abs. 2, 56 Abs. 2, 62 Abs. 2 und 4, 70,
76 des Berufsbildungsgesetzes
das Landesvermessungsamt,
im Übrigen das Innenministerium,
6. in dem Ausbildungsberuf
Straßenwärter und Straßenwärterin
der Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen,
7. in dem Ausbildungsberuf
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
die Industrie und
Handelskammern Nordrhein-Westfalen,
8. in dem Ausbildungsberuf
Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe
die Bezirksregierung Düsseldorf,
9. in dem Ausbildungsberuf
Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
die Bezirksregierung Köln,
10. in dem Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung
Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -
a) in den Fällen der §§ 32,
33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und
Handwerksinnungen die aufsichtsführende
Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern die
Bezirksregierung, in deren Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und
Handelskammer ihren Sitz hat,
b) im Übrigen die
Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
11. in dem Ausbildungsberuf
Wasserbauer und Wasserbauerin
das Landesumweltamt,
12. in dem Ausbildungsberuf
Ver- und Entsorger und Ver- und Entsorgerin
das Landesumweltamt,
13. in dem Ausbildungsberuf
Fachkraft für Wasserwirtschaft
das Landesumweltamt,
14. in der Berufsausbildung
in den umwelttechnischen Berufen
das
Landesumweltamt,
15. in dem Ausbildungsberuf
Fachangestellter und Fachangestellte für Bürokommunikation
a) im kommunalen Bereich in
den Fällen
der §§ 32, 33, 76 des
Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,
der §§ 8, 34 desBerufsbildungsgesetzes die ausbildende
Körperschaft,
der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59, 62
Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes der Träger des Studieninstituts für kommunale
Verwaltung,
der §§ 9, 47, 77, 79 des
Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium,
b) im Bereich der
Landesverwaltung in den Fällen
der §§ 9, 47, 77, 79 des
Berufsbildungsgesetzes das Innenministerium
der §§ 39 Abs. 1, 40, 43, 48 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die Ausbildungsbehörde,
c) im Bereich der
landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
das Landesversicherungsamt,
16. für die berufliche
Fortbildung der Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen des
Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
das Innenministerium,
17. für die berufliche
Fortbildung der
a) Angestellten mit
mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des Landes,
b)
Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung
und entsprechend ausgebildeter Angestellten des Landes mit mindestens
dreijähriger einschlägiger Berufspraxis nach der Abschlussprüfung in der
öffentlichen Verwaltung oder sonstigen Angestellten mit mindestens
sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten,
die dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten entsprechen,
c) lebensälteren
Angestellten im Wege einer prüfungserleichterten Fortbildung zur
Verwaltungswirtin und zum Verwaltungswirt
in den Fällen
der §§ 54, 79 des Berufsbildungsgesetzes
das Innenministerium
des § 40 des Berufsbildungsgesetzes das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für
Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
§ 7
Sonstige zuständige Stellen im öffentlichen Dienst
Für andere als die in § 6 dieser Verordnung
genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des
Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des
Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 24, 41 a der Handwerksordnung die Stellen,
die aufgrund des §71 Abs. 1-7 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind.
§ 8
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst nach
der Ausbilder-Eignungsverordnung
Zuständige Stellen im Sinne der
Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783), sind für den
Bereich des öffentlichen Dienstes
1. für Ausbildungsberufe im
Geschäftsbereich
des Innenministeriums,
des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales,
sowie
für Ausbildungsberufe
im kommunalen Bereich,
bei
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
bei
den Wasser- und Bodenverbänden
a) nach § 4 Abs. 1 und § 6
Abs. 2 der Verordnung die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung,
b) nach § 4 Abs. 2 der
Verordnung das Innenministerium,
c) nach § 6 Abs. 3 der
Verordnung bei Landesbediensteten
die personalführende
Stelle,
im Übrigen die ausbildende Körperschaft,
d) nach § 6 Abs. 2 der
Verordnung bei Landesbediensteten
die dienstaufsichtführende
Behörde,
im Übrigen die Aufsichtsbehörde,
2.
a) für Ausbildungsberufe im Bereich der
Handwerksorganisation
die Handwerkskammern,
b) für Ausbildungsberufe bei
den Sparkassen sowie den Sparkassen und Giroverbänden
die Sparkassen- und
Giroverbände,
c) für Ausbildungsberufe bei
den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbände sowie bei
den Industrie- und Handelskammern
die Industrie- und
Handelskammer,
3. für den Ausbildungsberuf
Justizfachangestellter und Justizfachangestellter
die Oberlandesgerichte,
4. für den Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte
das Landesversicherungsamt.
Abschnitt
IV
Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
§ 9
Die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des
Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe
den Bergämtern, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen
Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
Übergangsregelung
Anträge und Verfahren nach
den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2,
42 q Abs. 1 der Handwerksordnung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch
nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der
zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würden, bleiben bis zu
ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der zuständigen Behörde.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23.
Juni 1970 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 182 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und die Zweite
Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),
zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), außer Kraft.
Düsseldorf, den 5. September 2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
GV.NRW. 2006
S. 446
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