Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 18.7.2014 Seite 403 bis 420
Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes
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Gesetz zur
Änderung des Bestattungsgesetzes
Vom 9. Juli 2014
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung des Bestattungsgesetzes
Artikel 1
Das
Bestattungsgesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter
bedienen. Gemeinden dürfen Errichtung und Betrieb von Friedhöfen unter den
Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6 an private Rechtsträger (übernehmende
Stellen) im Wege der Beleihung übertragen.“
b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5)
Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine
ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.
(6)
Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses
ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden, wenn diese keine
friedhofstypischen Merkmale aufweisen, insbesondere über keine Gebäude,
Grabmale, Grabumfassungen verfügen, und öffentlich zugänglich sind,
öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen
nicht entgegenstehen, und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist.“
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7; darin werden die Wörter „einem
Übernehmer“ durch die Wörter „einer übernehmenden Stelle“ ersetzt.
d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8)
Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden
Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im
Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach § 4. Die
übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter
wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht
werden. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 berechtigen und verpflichten auch die übernehmende
Stelle.“
3.
Nach § 4 wird § 4a eingefügt:
„§ 4a
Grabsteine aus Kinderarbeit
(1)
Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur
aufgestellt werden, wenn
1.
sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet
(Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von
Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen
wird, oder
2.
durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung
ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das
Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert
gekennzeichnet sind.
(2)
Eine Organisation wird von dem für Eine-Welt-Politik zuständigen Ressort
(anerkennende Behörde) als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie
1.
über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,
2.
weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen
beteiligt ist,
3.
sich schriftlich verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur
auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von
Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht
länger als 6 Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat,
4.
ihre Tätigkeit dokumentiert.
Die
anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die
Gültigkeitsdauer ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das
Bundesgebiet eingeführt wurden.“
4.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Übernehmer“ durch die Wörter „übernehmende Stellen“
ersetzt.
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die
Gemeinden nach Satz 1, die Träger und übernehmenden Stellen müssen auch den Tag
der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstelle
eintragen.“
c)
In Satz 4 wird das Wort „Übernehmer“ durch die Wörter „übernehmenden Stellen“
ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Übernehmer“ durch die Wörter „übernehmende Stellen“
ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz
1 gilt auch für die Überwachung der übernehmenden Stelle durch die
Aufsichtsbehörde.“
c)
Satz 2 (alt) wird zu Satz 3.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c wie folgt eingefügt:
„(3a)
Zur Erprobung neuer Verfahren der Durchführung der Leichenschau und zur
Weiterentwicklung ihrer Qualität
1.
kann in Modellvorhaben von den Regelungen des Absatzes 3 dahingehend abgewichen
werden, dass in einzelnen Regionen des Landes die Feststellung des Todes
einerseits und die Durchführung der Leichenschau und die vollständige
Ausstellung der Todesbescheinigung andererseits von verschiedenen Ärztinnen und
Ärzten durchgeführt werden, oder
2.
können die Ergebnisse der Leichenschau nach Absatz 3 und der Leichenschau nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben überprüft werden.
Das
für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Ministerium) entscheidet über
die Durchführung der Vorhaben und erstattet deren Kosten. Hierbei kann es die
näheren Einzelheiten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.
(3b)
Bei Modellvorhaben nach Absatz 3a Nummer 1 kann die untere Gesundheitsbehörde
die Durchführung der Leichenschau auf geeignete Dritte übertragen. Die den Tod
feststellenden Ärztinnen und Ärzte tragen die Personaldaten der oder des
Verstorbenen, Feststellungen zu den Todeszeichen, zum Sterbezeitpunkt und -ort
und etwaige Warnhinweise in die Todesbescheinigung ein und unterrichten abschließend
die für die Leichenschau bestimmte Stelle über den Todesfall. Modellvorhaben
sind zu evaluieren.
(3c)
Bei Vorhaben nach Absatz 3a Nummer 2 sind die durch das Ministerium bestimmten
Stellen berechtigt, Einsicht in die Todesbescheinigung und in die betreffenden
Krankenakten Verstorbener oder von Müttern von Totgeburten zu nehmen,
ergänzende Auskünfte gemäß Absatz 3 Satz 4 einzuholen sowie eine weitere
Leichenschau durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die erste
Leichenschau unter Verstoß gegen die Pflichten aus Absatz 3 Satz 1 durchgeführt
wurde, ist dies der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gesundheitsbehörde und der für
die Berufsaufsicht zuständigen Ärztekammer mitzuteilen.“
b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7)
Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag im erforderlichen Umfang
Auskünfte aus der Todesbescheinigung erteilen, Einsicht gewähren oder
Ablichtungen davon aushändigen, wenn
1.
die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange
der oder des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder
2.
die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches
Forschungsvorhaben benötigt und
a)
die verstorbene oder die bestattungspflichtige Person der Datenverarbeitung
zugestimmt hat und durch unverzügliche Anonymisierung oder Pseudonymisierung
der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des
Verstorbenen und der Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder
b)
das Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem
Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen und
der Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf
andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten der oder des
Verstorbenen so zu verändern, dass ein Bezug zur Person nicht mehr erkennbar
ist.“
7.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631)“
durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,“ ersetzt.
8.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren
Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass
ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 4 Abs. 2
festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe
zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der
Genehmigung des Friedhofsträgers oder der übernehmenden Stelle.“
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 39 des Personenstandsgesetzes“ durch die
Wörter „der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde“
ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erdbestattungen
dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen
werden.“
c)Absatz
3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen
durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen
Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen
verlängern. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich
nach deren Eintritt zu erfolgen.“
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden die Wörter „eines Übernehmers“ durch die Wörter „einer
übernehmenden Stelle“ ersetzt.
b)
Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5)
Der Träger oder die übernehmende Stelle der Feuerbestattungsanlage hat die
Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Behältnis
mit der Totenasche ist auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Für die
Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten
ausgehändigt werden. Sie haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung
innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung
durchführenden Stelle nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der
Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden.
(6)
Die Asche darf auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs
verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich bestimmt
ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs
verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies
genehmigen und durchführen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt
und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich
zugänglich ist; der Genehmigung sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die
Achtung der Totenwürde gewährleisten.“
c)
Absatz 7 und 8 werden aufgehoben.
d)
Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 7.
11.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Bei der Beförderung Toter oder deren Asche ist die Todesbescheinigung oder eine
der in § 15 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Bescheinigungen mitzuführen.“
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
12.
In § 18 werden nach dem Wort „Aufbewahrung“ die Wörter „und deren
Einsichtnahme“ eingefügt.
13.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die folgenden Nummern 1 und 1a werden neu eingefügt:
1.
entgegen § 4a Absatz 1 Grabmäler oder Grabeinfassungen aus Natursteinen ohne
Zertifizierung aufstellt,
1a.
nach der Anerkennung als Zertifizierungsstelle gemäß § 4a Absatz 2 die
gesetzlichen oder von der anerkennenden Behörde durch Nebenbestimmung
bestimmten Verpflichtungen nicht erfüllt,“.
b)
Die laufenden Nummern 1 bis 9 werden Nummern 2 bis 10.
c)
Nummer 6 (neu) wird wie folgt gefasst:
„6.
entgegen den §§ 13 und 15 Tote oder deren Asche vor der Vorlage der in § 13
Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder nicht dafür
Sorge trägt, dass die Erdbestattung oder Einäscherung oder die Beisetzung der
Totenasche vor Ablauf der bestimmten Fristen durchgeführt wird, oder die
Bestattung ohne die erforderlichen Unterlagen auf seinem Friedhof zulässt,“.
d)
Nummer 8 (neu) wird wie folgt gefasst:
„8.
entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 als Träger oder übernehmende Stelle einer
Einäscherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt, Totenasche
zu nicht in § 15 Absatz 5 Satz 3 genannten Zwecken aushändigt oder entgegen §
15 Absatz 5 oder 6 als hinterbliebene Person nicht
dafür Sorge trägt, dass die Totenasche beigesetzt oder fristgerecht der
Nachweis der Beisetzung erbracht wird,“.
e)
In Nummer 9 (neu) werden nach dem Wort „verstößt“ die Wörter „oder entgegen §
17 Absatz 2 Satz 2 den verlangten Nachweis nicht vorlegt“ eingefügt.
14.
In § 19 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde; im Falle von Nummer 1a
die örtlich zuständige Bezirksregierung. Hat die anerkannte
Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, ist
die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
Satzes 1.“
15.
§ 21 wird aufgehoben.
16.
Anlage 1 zu § 15 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „an ………………………. (Todesursache)“ werden gestrichen.
b)
Nach dem Wort „Siegel“ werden die Wörter „oder Arztstempel“ angefügt.
Artikel 2
Dieses
Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft.
Düsseldorf,
den 9. Juli 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und für
den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Sylvia L ö h r m a n n
(L.
S.)
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
in eigener Ressortzuständigkeit
und für
den Finanzminister,
den Minister für Inneres und Kommunales
und den Justizminister
Garrelt D u i n
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2014 S.
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