Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 22 vom 18.7.2014 Seite 403 bis 420

Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes

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Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes

Vom 9. Juli 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes

Artikel 1

Das Bestattungsgesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen. Gemeinden dürfen Errichtung und Betrieb von Friedhöfen unter den Voraussetzungen der Absätze 5 oder 6 an private Rechtsträger (übernehmende Stellen) im Wege der Beleihung übertragen.“

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Die Übertragung an gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine ist zulässig, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.

(6) Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses ohne Behältnis vergraben wird, können übertragen werden, wenn diese keine friedhofstypischen Merkmale aufweisen, insbesondere über keine Gebäude, Grabmale, Grabumfassungen verfügen, und öffentlich zugänglich sind, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7; darin werden die Wörter „einem Übernehmer“ durch die Wörter „einer übernehmenden Stelle“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die übernehmende Stelle untersteht der Rechtsaufsicht des übertragenden Friedhofsträgers (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde erlässt im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle die Satzungen nach § 4. Die übernehmende Stelle stellt die Aufsichtsbehörde von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die durch Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht werden. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 berechtigen und verpflichten auch die übernehmende Stelle.“

3. Nach § 4 wird § 4a eingefügt:

㤠4a
Grabsteine aus Kinderarbeit

(1) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn

1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder

2. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Eine Organisation wird von dem für Eine-Welt-Politik zuständigen Ressort (anerkennende Behörde) als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie

1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,

2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

3. sich schriftlich verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als 6 Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat,

4. ihre Tätigkeit dokumentiert.

Die anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Übernehmer“ durch die Wörter „übernehmende Stellen“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Gemeinden nach Satz 1, die Träger und übernehmenden Stellen müssen auch den Tag der Bestattung einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstelle eintragen.“

c) In Satz 4 wird das Wort „Übernehmer“ durch die Wörter „übernehmenden Stellen“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Übernehmer“ durch die Wörter „übernehmende Stellen“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für die Überwachung der übernehmenden Stelle durch die Aufsichtsbehörde.“

c) Satz 2 (alt) wird zu Satz 3.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c wie folgt eingefügt:

„(3a) Zur Erprobung neuer Verfahren der Durchführung der Leichenschau und zur Weiterentwicklung ihrer Qualität

1. kann in Modellvorhaben von den Regelungen des Absatzes 3 dahingehend abgewichen werden, dass in einzelnen Regionen des Landes die Feststellung des Todes einerseits und die Durchführung der Leichenschau und die vollständige Ausstellung der Todesbescheinigung andererseits von verschiedenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, oder

2. können die Ergebnisse der Leichenschau nach Absatz 3 und der Leichenschau nach § 15 Absatz 1 Satz 1 durch Stichproben überprüft werden.

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium (Ministerium) entscheidet über die Durchführung der Vorhaben und erstattet deren Kosten. Hierbei kann es die näheren Einzelheiten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.

(3b) Bei Modellvorhaben nach Absatz 3a Nummer 1 kann die untere Gesundheitsbehörde die Durchführung der Leichenschau auf geeignete Dritte übertragen. Die den Tod feststellenden Ärztinnen und Ärzte tragen die Personaldaten der oder des Verstorbenen, Feststellungen zu den Todeszeichen, zum Sterbezeitpunkt und -ort und etwaige Warnhinweise in die Todesbescheinigung ein und unterrichten abschließend die für die Leichenschau bestimmte Stelle über den Todesfall. Modellvorhaben sind zu evaluieren.

(3c) Bei Vorhaben nach Absatz 3a Nummer 2 sind die durch das Ministerium bestimmten Stellen berechtigt, Einsicht in die Todesbescheinigung und in die betreffenden Krankenakten Verstorbener oder von Müttern von Totgeburten zu nehmen, ergänzende Auskünfte gemäß Absatz 3 Satz 4 einzuholen sowie eine weitere Leichenschau durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die erste Leichenschau unter Verstoß gegen die Pflichten aus Absatz 3 Satz 1 durchgeführt wurde, ist dies der in Absatz 3 Satz 2 genannten Gesundheitsbehörde und der für die Berufsaufsicht zuständigen Ärztekammer mitzuteilen.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag im erforderlichen Umfang Auskünfte aus der Todesbescheinigung erteilen, Einsicht gewähren oder Ablichtungen davon aushändigen, wenn

1. die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder

2. die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und

a) die verstorbene oder die bestattungspflichtige Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat und durch unverzügliche Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der oder des Verstorbenen und der Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder

b) das Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der oder des Verstorbenen und der Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten der oder des Verstorbenen so zu verändern, dass ein Bezug zur Person nicht mehr erkennbar ist.“

7. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,“ ersetzt.

8. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb des nach § 4 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers oder der übernehmenden Stelle.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 39 des Personenstandsgesetzes“ durch die Wörter „der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden.“

c)Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. Liegen bei einer Erdbestattung innerhalb der Frist nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.“

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „eines Übernehmers“ durch die Wörter „einer übernehmenden Stelle“ ersetzt.

b) Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Der Träger oder die übernehmende Stelle der Feuerbestattungsanlage hat die Zuordnung der Totenasche sicherzustellen. Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden. Sie haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis in sonstiger geeigneter Form erbracht werden.

(6) Die Asche darf auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn dies schriftlich bestimmt ist. Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, darf die Behörde dies genehmigen und durchführen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt und der Behörde nachgewiesen ist, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist; der Genehmigung sind Nebenbestimmungen beizufügen, die die Achtung der Totenwürde gewährleisten.“

c) Absatz 7 und 8 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 7.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Beförderung Toter oder deren Asche ist die Todesbescheinigung oder eine der in § 15 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Bescheinigungen mitzuführen.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

12. In § 18 werden nach dem Wort „Aufbewahrung“ die Wörter „und deren Einsichtnahme“ eingefügt.

13. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Nummern 1 und 1a werden neu eingefügt:

1. entgegen § 4a Absatz 1 Grabmäler oder Grabeinfassungen aus Natursteinen ohne Zertifizierung aufstellt,

1a. nach der Anerkennung als Zertifizierungsstelle gemäß § 4a Absatz 2 die gesetzlichen oder von der anerkennenden Behörde durch Nebenbestimmung bestimmten Verpflichtungen nicht erfüllt,“.

b) Die laufenden Nummern 1 bis 9 werden Nummern 2 bis 10.

c) Nummer 6 (neu) wird wie folgt gefasst:

„6. entgegen den §§ 13 und 15 Tote oder deren Asche vor der Vorlage der in § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen bestattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die Erdbestattung oder Einäscherung oder die Beisetzung der Totenasche vor Ablauf der bestimmten Fristen durchgeführt wird, oder die Bestattung ohne die erforderlichen Unterlagen auf seinem Friedhof zulässt,“.

d) Nummer 8 (neu) wird wie folgt gefasst:

„8. entgegen § 15 Absatz 5 Satz 1 als Träger oder übernehmende Stelle einer Einäscherungsanlage die Zuordnung der Totenasche nicht sicherstellt, Totenasche zu nicht in § 15 Absatz 5 Satz 3 genannten Zwecken aushändigt oder entgegen § 15 Absatz 5 oder 6 als hinterbliebene Person nicht dafür Sorge trägt, dass die Totenasche beigesetzt oder fristgerecht der Nachweis der Beisetzung erbracht wird,“.

e) In Nummer 9 (neu) werden nach dem Wort „verstößt“ die Wörter „oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den verlangten Nachweis nicht vorlegt“ eingefügt.

14. In § 19 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde; im Falle von Nummer 1a die örtlich zuständige Bezirksregierung. Hat die anerkannte Zertifizierungsstelle ihren Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Satzes 1.“

15. § 21 wird aufgehoben.

16. Anlage 1 zu § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „an ………………………. (Todesursache)“ werden gestrichen.

b) Nach dem Wort „Siegel“ werden die Wörter „oder Arztstempel“ angefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juli 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und für
den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Sylvia L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
in eigener Ressortzuständigkeit
und für
den Finanzminister,
den Minister für Inneres und Kommunales
und den Justizminister

Garrelt D u i n

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram S c h n e i d e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara S t e f f e n s

GV. NRW. 2014 S. 405