Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 7.11.2006 Seite 457 bis 472
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst |
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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
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Erstes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
Vom 17. Oktober 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
Artikel I
Das Gesetz über die juristischen
Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie
folgt geändert:
1. In der
Inhaltsübersicht wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:
„§ 56a
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung”.
2. Nach § 29
Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„§ 18 Abs. 3 Satz 5
findet entsprechende Anwendung.”
3. Nach § 56
wird folgender § 56a eingeführt:
„§ 56a
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung
(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem
Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für
bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem
Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag
einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über
das Bestehen der Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu
wiederholen. § 59 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Nach Gestattung der
Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens
verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute
Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.”
4. In § 60 wird
nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Im Falle der
Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der
Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.”
5. In § 65 wird
nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Gebühren werden
erhoben
1. für die
Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung,
2. für das
Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten
juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder
zurückgenommen wird.
Nordrhein-Westfalen
(L. S.)
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