Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 32 vom 24.11.2006 Seite 519 bis 532

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)
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zugehörige Anlagen :
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)

7113

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LadenöffnungsVO)

Vom 21. November 2006

Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird verordnet:

§ 1
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden neben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen verkaufen.

(2) Ist eine Verkaufsstelle nach Absatz 1 an Sonn- oder Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an der Verkaufsstelle gut sichtbar bekannt zu geben.

§ 2
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkaufen.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 9.000 m², auf dem Flughafen Köln/Bonn 6.000 m² und auf den Flughäfen Münster/Osnabrück 4.000 m² nicht überschreiten. Höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf außerhalb des sensiblen Sicherheitsbereiches gem. Artikel 1 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen liegen.

(3) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO) vom 27. April 2004 (GV. NRW. S. 217), geändert durch Verordnung vom 4. April 2006 (GV. NRW. S. 142), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Düsseldorf, den 21. November 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Anlage

GV. NRW. 2006 527