Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 36 vom 28.11.2014 Seite 765 bis 844

Zweite Verordnung zur Änderung der AufbewahrungsVO NRW
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Zweite Verordnung zur Änderung der AufbewahrungsVO NRW

311

Zweite Verordnung zur Änderung der
AufbewahrungsVO NRW

Vom 14. November 2014

Auf Grund des § 121 Absatz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Justizministerium:

Artikel 1

Die AufbewahrungsVO NRW vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404), die durch Verordnung vom 14. Januar 2011 (GV. NRW. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 4 genannten Schriftgutes sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sich nach § 7 Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung.“

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gelten für Akten und Aktenteile (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung  oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.“

3. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46a) des Abschnitts I der Anlage.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;“.

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode;“.

b) Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts (bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts) gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person - das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.

6. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. November 2014

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2014 S. 766