Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 40 vom 17.12.2014 Seite 879 bis 888

Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

800

Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

Vom 9. Dezember 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a
Freistellung von Auszubildenden

(1) Auszubildende in Berufen des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, oder in einem vergleichbaren beruflichen Bildungsgang haben einen Anspruch auf politische Arbeitnehmerweiterbildung (§ 1 Absatz 4) von insgesamt fünf Arbeitstagen während ihrer Berufsausbildung.

(2) Politische Arbeitnehmerweiterbildung findet in den ersten beiden Dritteln der Ausbildung statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.

(3) Stellt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Veranstaltung im Sinne von § 1 Absatz 4 frei, kann er die Dauer der Veranstaltung auf den Freistellungsanspruch anrechnen. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 3 Absatz 5 und 7 und die §§ 5 bis 12 gelten entsprechend.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2014 S. 887