Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung
203010
Verordnung zur Änderung
der Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung
Vom 1.
Dezember 2006
Aufgrund der §§ 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6
des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium verordnet:
Artikel
I
Die Ordnung des
Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis
wird die Angabe zu § 25 ersetzt durch: „Lehramt für
Sonderpädagogik“.
2. § 11 Abs. 8 erhält
folgende Fassung:
„(8) Über die
Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern mit ihrer Zustimmung übertragen
werden; bis zum erfolgreichen Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfungen
jedoch nur im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden. Ausbildung und Prüfung
haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.“
3.
In der Überschrift zu § 25
wird das Wort „Sonderschule“ durch die Wörter „Lehramt für Sonderpädagogik“
ersetzt.
4. In § 46 Abs. 2 werden die
Angaben „bis zum 1.
Februar 2009“
und der Satz 2 gestrichen.
Artikel
II
In-Kraft-Treten;
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt am
Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt auch für Lehramtsanwärterinnen
und Lehramtsanwärter, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im
Vorbereitungsdienst befinden.
Düsseldorf, den 1. Dezember
2006
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
BarbaraS o m m e r
GV.
NRW. 2006 S. 593
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