Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 15.12.2006 Seite 595 bis 604

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

26

Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

 

Vom 21. November 2006

 

Aufgrund des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), des § 15a Abs. 4 Satz 5 und Satz 6, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4 Satz 2 und § 71 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), sowie des § 50 Abs. 2 und des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags:

 

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 AsylVfG ist die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) der Stadt Düsseldorf mit der ihr zugeordneten Einrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern.“

 

b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. die bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf betriebene kommunale Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern,“.

 

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf ist für alle nach dem AsylVfG den Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG) übertragenen Aufgaben zuständig, soweit die Aufgaben nicht der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen sind.

 

(2) Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf ist zuständig für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländer, die in den ihr zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern zu wohnen verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

 

(3) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch dann, wenn die dort genannten Ausländer auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf in den den Zentralen Ausländerbehörden zugeordneten Abschiebungshafteinrichtungen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG in Abschiebungshaft genommen werden. Die Zuordnung der Abschiebungshafteinrichtungen zu den Zentralen Ausländerbehörden ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan in Verbindung mit den dazu ergangenen besonderen Regelungen des Justizministeriums, die das Innenministerium mit Runderlass bekannt gibt.“

 

3. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bielefeld“ durch das Wort „Düsseldorf“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Bielefeld“ durch das Wort „Düsseldorf“ ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „sind die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und“ durch die Wörter „ist die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Zentralen Ausländerbehörde der Städte Bielefeld und“ durch die Wörter „der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. November 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Die Justizministerin

 

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Generationen, Familie
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2006 S. 600