Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 37 vom 27.12.2006 Seite 605 bis 618

Verordnung zur Umsetzung der Neuregelung des Handels- und Registerrechts (Umsetzung HR-VO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Umsetzung der Neuregelung des Handels- und Registerrechts (Umsetzung HR-VO)

301

Verordnung
zur Umsetzung der
Neuregelung des Handels- und Registerrechts
(Umsetzung HR-VO)

Vom 19. Dezember 2006

Artikel 1

Verordnung
über die elektronische Registerführung und
die Zuständigkeit der Amtsgerichte
in Nordrhein-Westfalen in Registersachen1
(Elektronische Registerverordnung Amtsgerichte
- ERegister-VO)

Aufgrund des § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606/2635), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606/2635), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), sowie des § 55 Abs. 2 Satz 1, § 55a Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 6 Satz 2 und § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird verordnet:

______________________

1 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34 EG des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Abschnitt 1
Zuständigkeitsregelung

§ 1
Führung der Register

(1) Die Führung des Handelsregisters wird den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.

(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.

(3) Die Führung des Vereinsregisters wird den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.

§ 2
Übermittlung von Daten des elektronisch geführten
Registers an andere Amtsgerichte

Soweit die Register bei den Amtsgerichten in elektronischer Form geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 3
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 2 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.

Abschnitt 2
Elektronische Registerführung

§ 4
Elektronische Führung der Register

(1) Das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden elektronisch geführt.

(2) Bei den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt (elektronisches Vereinsregister).

(3) Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse elektronisch geführt.

§ 5
Anlegung des elektronischen Registers

(1) Das elektronisch geführte Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.

(2) Die einzelnen elektronisch geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

(3) Die Anlegung des elektronisch geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.

§ 6
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG, § 55a Abs. 6 BGB).

§ 7
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand des Gerichts.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

Abschnitt 3
Elektronische Einreichung von Schriftstücken

§ 8
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form

Bei den in § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten erfolgt die Anmeldung und die Einreichung der Dokumente im Sinne des § 12 Abs. 2 Handelsgesetzbuch elektronisch (elektronische Dokumente).

§ 9
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de

für die Registergerichte des Landes Nordrhein-Westfalen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz Handelsgesetzbuch vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr.3 Signaturgesetz2 zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 10 Nr. 2 bekannt gegeben.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2. Unicode,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensible Markup Language),

6. TIFF (Tag Image File Format),

7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 10 Nr. 3 bekannt gegeben.

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 10 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(6) 1Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

_________

2 „Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz- SigG)“ vom 16. Mai 2001

§ 10
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite

www.justiz.nrw.de

folgende nähere Einzelheiten zum Betrieb der elektronischen Poststelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bekannt:

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten.

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen.

3. die nach ihrer Prüfung den in § 9 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 9 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien.

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.

§ 11
Ersatzeinreichung

(1) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 9) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

(2) Der Vorstand des Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.

Artikel 2

Verordnung
über die Ermächtigung des Justizministeriums
zum Erlass von Rechtsverordnungen
zu der elektronischen Registerführung und
der Zuständigkeit der Amtsgerichte
in Nordrhein-Westfalen in Registersachen
(Delegations-ERegister-VO)

Aufgrund des § 8a Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2635), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), des § 125 Abs. 2 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2635), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), sowie des § 55 Abs. 2 Satz 2, § 55a Abs. 1 Satz 3, § 55a Abs. 6 Satz 2 und 79 Abs. 5 Satz 4 des Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit der Amtsgerichte in Registersachen

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend festzulegen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2
Elektronische und maschinelle Registerführung

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, wird auf das Justizministerium übertragen.

(2) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 3
Übermittlung von Daten

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in elektronischer Form geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

(2) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

Artikel 3

In-Kraft-Treten und
Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO) vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76),

2. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG) vom 21. April 2006 (GV. NRW. S. 148),

3. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Delegations-VO - § 55 BGB) vom 15. August 2006 (GV. NRW. S. 415).

Düsseldorf, den 19. Dezember 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

GV. NRW. 2006 S. 606