Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 20 vom 30.4.2015 Seite 373 bis 410
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und –kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) |
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zugehörige Anlagen : |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und –kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.)
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Hygienekontrolleurinnen und –kontrolleure
(APO-Hyg.-Kontr.)
Vom 14. April 2015
Auf Grund des § 1
Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz
vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1
Aufgabengebiet
(1)
Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter der Ärztinnen und Ärzte in Zusammenarbeit mit anderen
Fachkräften der Gesundheitsfachverwaltung tätig auf dem Gebiet des
gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der
Seuchenbekämpfung.
(2) Durch seine
Ausbildung soll sie oder er befähigt sein, besonders in folgenden Bereichen
Aufgaben zu übernehmen:
1. Ermittlungen im
Rahmen der allgemeinen Ortshygiene,
2. Überwachung der
hygienischen Verhältnisse in Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche
Wasserversorgung und die Eigenwasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von
Trinkwassergewinnungsanlagen,
3. vorbereitende
Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in
Wasserschutzgebieten für die gutachtliche Stellungnahme der unteren
Gesundheitsbehörde,
4. hygienische
Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu Badezwecken genutzt werden,
hygienische Überwachung von Einrichtungen des öffentlichen Badewesens
einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,
5. Überwachung der
hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur
Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),
6. Überwachung der
hygienischen Verhältnisse bei der Entsorgung von Abfällen (Einsammlung,
Behandlung, stoffliche und thermische Verwertung, Ablagerung),
7. Überwachung der
hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen
a) in
Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel: Wohnheimen, Massenunterkünften,
Beherbergungsbetrieben, Einrichtungen des Justizvollzugs),
b) in Einrichtungen
des Erholungswesens (zum Beispiel: Campingplätzen, Vergnügungsplätzen,
Zeltlagern),
c) in Einrichtungen
des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (zum Beispiel: Leichenhallen,
Krematorien) und
d) in
Kindertagesstätten, auf Kinderspielplätzen und in Schulen sowie Einrichtungen
des Sportwesens,
8. Mitwirkungen bei
Stellungnahmen zu genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
geändert worden ist, zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes,
9. Ermittlungen und
Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor
Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Geräusche (Lärm),
Erschütterungen, Licht, Luft- und Wasserverschmutzungen, Bodenbelastungen,
Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe,
10. Ermittlungen
und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung der hygienischen Verhältnisse
und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in Krankenhäusern,
11. Mitwirkung bei
der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und
von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken,
12. Mitwirkung bei
vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und
Rettungswesens und
13. Dokumentation
von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei
epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.
§
2
Allgemeines zur Ausbildung
Die Ausbildung
dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer
Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden Aufgaben im
öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
(1)
Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die
Ausbildungsbehörde stellt der Bewerberin oder dem Bewerber in aller Regel als
Hygienekontrolleur-Praktikantin oder Hygienekontrolleur-Praktikant ein und
teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die
Ausbildung leitet die Amtsärztin oder der Amtsarzt. Im Rahmen der Ausbildung
soll die Praktikantin oder der Praktikant den einzelnen Ausbildungsstellen (§
7) zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Während der
praktischen Unterweisung müssen die Praktikantinnen oder Praktikanten mit den
einer Hygienekontrolleurin oder einem Hygienekontrolleur gestellten Aufgaben
vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll von hauptamtlichen Fachkräften
durchgeführt werden.
(3) Die
Beschäftigung der Praktikantinnen oder Praktikanten darf nur ihrer Ausbildung
dienen. Sie dürfen deshalb mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger
beschäftigt werden, als es zu ihrer Ausbildung erforderlich ist. Den
Praktikantinnen oder Praktikanten sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der
Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Sie haben ein Berichtsheft
nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich
der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte
über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der
Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende von der jeweils zuständigen Leiterin
oder dem Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische
Unterweisung erfolgte.
(4) Die
Praktikantin oder der Praktikant weist ihre beziehungsweise seine regelmäßige
und erfolgreiche, wenigstens mit der Note ,,ausreichend" bewertete,
Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang
durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 nach. Für die
Benotung gilt § 15 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.
(5) Das Praktikantenverhältnis
ist zu beenden, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die an sie
beziehungsweise ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein
wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 4
Ausbildungsabschnitte
(1) Die Ausbildung
gliedert sich in zwei Abschnitte:
1. eine mindestens
achtzehnmonatige praktische Unterweisung und
2. einen
sechsmonatigen theoretischen Lehrgang, der mindestens 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Der Lehrgang kann auch in Teilabschnitten angeboten
werden.
(2) Auf die
praktische Unterweisung kann auf Antrag eine bei einer anderen
Ausbildungsbehörde bereits vollzogene Ausbildung von der Ausbildungsbehörde
angerechnet werden.
(3) Auf die Dauer der
praktischen Unterweisung werden der tarifgemäße Erholungsurlaub und
Erkrankungszeiten bis zur Dauer von insgesamt 60 Arbeitstagen angerechnet. Auf
die Dauer des theoretischen Unterrichts werden tageweise Unterbrechungen wegen
Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen bis zur Dauer von insgesamt 15
Ausbildungstagen angerechnet. Darüber hinausgehende Unterbrechungen der
Ausbildung sind in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag durch den
Prüfungsvorsitz anrechnungsfähig.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung
kann zugelassen werden, wer
1. das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
2.
a) den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden
Bildungsstand oder
b) den Hauptschulabschluss
oder einen entsprechenden Bildungsstand und zusätzlich entweder eine
abgeschlossene förderliche Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
oder eine abgeschlossene Ausbildung als Desinfektorin
oder Desinfektor und eine zweijährige Tätigkeit als Desinfektorin
oder Desinfektor im Gesundheitswesen nachweist und
3. die
gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
(2) Bei der
Zulassung von ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern zur Ausbildung sind Ausnahmen
möglich, wenn Voraussetzungen vorliegen, die den in Absatz 1 genannten
entsprechen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
§ 6
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf
Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde (§ 3) zu richten, bei
deren unterer Gesundheitsbehörde die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden
will.
(2) Dem Antrag sind
beizufügen:
1. ein eigenhändig
geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
2. ein
Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende
Urkunde,
3. ein amtliches
Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
4. ein
amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
5. ein Nachweis der
übrigen Voraussetzungen nach § 5.
§ 7
Praktische Unterweisung
(1) Die praktische
Unterweisung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 hat sich unter der Aufsicht der
Ausbildungsleitung auf alle einer Hygienekontrolleurin oder eines
Hygienekontrolleur gestellten Aufgaben zu beziehen. Sie erfolgt mindestens
zwölf Monate in der unteren Gesundheitsbehörde, darüber hinaus soll die
Praktikantin oder der Praktikant in folgenden Ausbildungsstellen unterwiesen
werden:
1. Ordnungsamt,
2. Chemisches und
Lebensmitteluntersuchungsamt,
3. Veterinäramt,
4. Medizinaluntersuchungsamt oder -stelle/Hygieneinstitut,
5. Lehranstalt für
Desinfektoren, sofern sie oder er nicht bereits eine Ausbildung zum Desinfektor
erfolgreich abgeschlossen hat,
6. Krankenhaus,
7. Wasserwerk,
8. Klärwerk und
9.
Umweltamt/Umweltstelle.
(2) Der Inhalt der
praktischen Unterweisung ergibt sich aus Anlage 4. In welcher Reihenfolge die
einzelnen Ausbildungsstellen durchlaufen werden, bestimmt die
Ausbildungsbehörde.
(1) Der theoretische
Lehrgang nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird an der Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Er endet mit der staatlichen
Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur. Die Lehrgebiete
ergeben sich aus Anlage 5.
(2) Im Rahmen des
Lehrganges soll in jeder der in Anlage 5 genannten Fächergruppen mindestens
eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den
Dozentinnen und Dozenten zu stellen und entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2 zu
bewerten.
§ 9
Prüfungsfächer
Der Lehrgang
schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5
genannten Lehrgebiete. Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende
des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.
(1) Die staatliche
Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleure abgelegt. Er
wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingerichtet.
(2) Der
Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten des
öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitz und
2. fünf weiteren
Mitgliedern, die Unterricht in den Prüfungsfächern erteilt haben.
Jedes Mitglied hat
eine Vertretung oder mehrere Vertretungen.
(3) Die
Bezirksregierung Düsseldorf bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie
für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und deren Vertretungen auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die Prüfung ist
nicht öffentlich. Die Leitung und die zuständige Abteilungsleitung der Akademie
haben zu jeder Zeit Zutritt zu den Prüfungen. Ebenso können Vertreterinnen und
Vertreter der Aufsichtsbehörden anwesend sein.
(5) Der
Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzes den Ausschlag.
(1) Der Antrag der
Praktikantinnen und Praktikanten auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens
acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an den Vorsitz
des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu
berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft
gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der Prüfungsbewerberin
oder des Prüfungsbewerbers noch zulässt. Dem Antrag sind das Berichtsheft über
die praktische Unterweisung und die Bescheinigungen über die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und am theoretischen
Lehrgang beizufügen. Außerdem ist der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung
zur Desinfektorin oder zum Desinfektor zu erbringen.
(2) Der Vorsitz
entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die
Prüfungstermine fest.
(3) Die Zulassung
zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllt sind. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die
Bewerberin oder der Bewerber Nachweise, die sie oder er bei der Meldung zur
Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.
(4) Der Prüfling
wird vom Vorsitz mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen
gegen Empfangsbekenntnis geladen.
§ 12
Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der
schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Eine muss aus den rechts- und verwaltungskundlichen
Lehrfächern, die beiden anderen müssen aus den übrigen Lehrfächern entnommen
sein. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (zum Beispiel
Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen
abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden.
Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier Zeitstunden zur Verfügung.
(2) Die Aufgaben
für die Aufsichtsarbeit werden vom Vorsitz aus Vorschlägen der Dozentinnen und
Dozenten gestellt. Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche
Hilfsmittel zugelassen sind.
(3) Die
aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6.
(4) Je zwei vom
Vorsitz bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die einzelnen
Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung ist die Note nach dem
arithmetischen Mittel zu errechnen.
§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Die mündliche
Prüfung wird nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Sie erstreckt sich
auf alle Lehrgebiete, die nach § 9 Satz 3 Gegenstand der Prüfung sind.
(2) Die Prüflinge
sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen, in Ausnahmefällen können sie
auch einzeln geprüft werden. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit
soll etwa 30 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten
Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
(3) Die Leistungen
in den einzelnen Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss nach § 15
bewertet.
§ 14
Niederschrift
Über die Prüfung
ist vom Vorsitz für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 7 zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der
Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der
Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen.
§ 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die
Prüfungsleistungen in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind jeweils
mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine den Anforderungen
in besonderem Maße entsprechende Leistung |
2 |
= |
gut |
= |
eine den
Anforderungen voll entsprechende Leistung |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine im Allgemeinen
den Anforderungen entsprechende Leistung |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 |
= |
mangelhaft |
= |
eine den
Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könnten |
6 |
= |
ungenügend |
= |
eine den
Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten. |
(2) Nach der
mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung
fest. Die Gesamtnote wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Noten für
die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 12) und für die vier Prüfungsfächer
des mündlichen Teils der Prüfung (§ 13) durch sieben geteilt wird. Dabei lautet
die Gesamtnote
,,sehr gut" |
bei Werten unter
1,5, |
,,gut" |
bei Werten von 1,5
bis unter 2,5, |
,,befriedigend" |
bei Werten von
2,5 bis unter 3,5, |
,,ausreichend" |
bei Werten von
3,5 bis 4,0. |
§ 16
Bestehen und Wiederholung
(1) Die Prüfung ist
bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend" beträgt.
(2) Die Prüfung
kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu
wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange der
Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht an der Akademie
teilzunehmen hat.
(3) Ist die Prüfung
zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung in aller Regel
spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung
geladen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 wird sie oder er zur
Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen.
§ 17
Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Dem Prüfling
ist nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob sie oder er die Prüfung
bestanden und welche Einzelnoten sie oder er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist
nicht öffentlich. Auf Verlangen ist einem Prüfling sein Prüfungsergebnis ohne
Anwesenheit Dritter mitzuteilen.
(2) Ist die Prüfung
bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im
Zeugnis ist die Gesamtnote anzugeben.
(3) Ist die Prüfung
nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen
Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter
welchen Voraussetzungen die Prüfung wiederholt werden kann. Ist eine
Wiederholung nicht möglich (§ 16 Absatz 2 Satz 1), so hat der Bescheid den
Hinweis zu enthalten, dass der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer
Prüfung nicht zugelassen werden kann.
(4) Das Ergebnis
der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
§ 18
Rücktritt und Fernbleiben
von der Prüfung
(1) Nach der
Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des
Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt
unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten
Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als
nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen oder
amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der
Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung
insoweit mit der Note 6 bewertet.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertig stellt oder die Prüfung
unterbricht.
(3) Der Prüfling
wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von dem Vorsitz des
Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 19
Ordnungsverstöße
(1) Stört ein
Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder
versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung
oder die ganze Prüfung mit der Note 6 bewertet werden. Die Entscheidung trifft
der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der
mündlichen Prüfung der Vorsitz nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 16
Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat der
Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss
nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen
Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 20
Einsicht, Aufbewahrung
Auf Antrag ist dem
Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung
zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 21
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
(1) Das in einem
anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso
eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
(2) Personen nach
Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses
Staates führen.
(3) Über die
Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung
entscheidet das Landesprüfungsamt.
§
22
Prüfungs- und Teilnehmergebühren
Prüfungsgebühren werden
nicht erhoben. Die Teilnehmergebühren werden durch die Akademie für
öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf festgesetzt.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Düsseldorf, den 14.
April 2015
Die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S. 374