Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 20 vom 30.4.2015 Seite 373 bis 410
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.) |
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zugehörige Anlagen : |
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
2126
Ausbildungs-
und Prüfungsordnung
für Desinfektorinnen und Desinfektoren
(APO-Desinf.)
Vom
14. April 2015
Auf Grund des § 1
Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes
vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
§
1
Aufgaben
Desinfektorinnen und Desinfektoren wirken im
Auftrag von Ärztinnen und Ärzten oder anderen befugten Fachpersonen durch
Beratung und Durchführung von Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen an der
Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und der Verhütung
sowie Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen und Krankheiten mit.
Das
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
(Landesprüfungsamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser
Verordnung. Die Bezirksregierungen sind zuständig für die staatliche
Anerkennung nach § 3.
(1) Die Ausbildung
wird an Ausbildungsstätten für Desinfektorinnen und
Desinfektoren durchgeführt, die staatlich anerkannt sind.
(2) Eine
Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und
Desinfektoren ist staatlich anzuerkennen, wenn sie
1. von einer
Biologin, einem Biologen, einer Ärztin, einem Arzt oder einer Leitungskraft mit
vergleichbarer fachlicher Qualifikation geleitet wird,
2. über die
erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage
1 verfügt,
3. je Lehrgang für
die praktische Ausbildung nach dem Unterrichtsplan über mindestens 20
Ausbildungsplätze unter Anleitung verfügt,
4. eine enge
Verbindung der theoretischen und praktischen Ausbildung im Unterrichtsplan und
in der Lehrgangsordnung nachweist,
5. über die für die
Ausbildung erforderlichen Räume, Einrichtungen und die sonstigen für einen
ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Voraussetzungen und
6. über einen
Kooperationsvertrag mit einem mikrobiologischen Labor verfügt, das
humanpathogene Erreger diagnostiziert.
§ 4
Dauer und Gestaltung der Lehrgänge
(1) Die
Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich
in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30
Stunden gemäß Anlage 1.
(2) Der Unterricht
wird nach einem von der Leitung der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen
und Desinfektoren auf der Grundlage der Anlage 1 entwickelten Lehrplan erteilt.
(1) Zu einem
Lehrgang kann zugelassen werden, wer
1. einen
Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht
genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen
kann und
2. die
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
(2) Der Nachweis
über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu
führen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(1) Anträge auf
Zulassung zu einem Lehrgang sind an die Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren zu richten, bei der die
Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet werden will. Dem Antrag sind beizufügen
1. ein Lebenslauf
mit Lichtbild,
2. eine
Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderungen eine entsprechende
Urkunde,
3. Nachweise der
Voraussetzungen nach § 5 und
4. ein amtliches
Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bewerberinnen
oder Bewerber, die im öffentlichen Dienst tätig sind, reichen den
Zulassungsantrag mit ihrem Lebenslauf über ihre Dienststelle ein. Diese
bescheinigt bei der Weitergabe des Zulassungsantrags an die Ausbildungsstätte
für Desinfektorinnen und Desinfektoren die Angaben,
die sonst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen
sind, sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(3) Über die
Zulassung entscheidet die Leitung der Ausbildungsstätte.
(1) Die Unterlagen
nach § 6 sind an das Landesprüfungsamt weiterzuleiten. Den Unterlagen ist ein
Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an das Landesprüfungsamt
beizufügen.
(2) Über die Zulassung
zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt.
§
8
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder
Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und
Desinfektoren wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfung wird vor dem
Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte abgelegt, an der der Lehrgang beendet
wurde. Ist dies aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht
möglich, so kann sie auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen
Ausbildungsstätte abgelegt werden. Über einen entsprechenden Antrag des Prüflings
entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der
Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer vom
Landesprüfungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich
geeigneten Person als Prüfungsvorsitz,
2. der Leitung der
Ausbildungsstätte,
3. einer oder einem
an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektorin oder Desinfektor und
4. einer an der
Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Lehrkraft.
Jedes Mitglied des
Prüfungsausschusses hat mindestens eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.
(3) Das
Landesprüfungsamt bestellt das vorsitzende Mitglied und die Vertretung sowie
die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretung auf
Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte. Der Prüfungsvorsitz darf nicht an
der Ausbildung der Desinfektorinnen und Desinfektoren
beteiligt und bei der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen
und Desinfektoren beschäftigt sein.
(4) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter
der Prüfungsvorsitz oder dessen Vertretung, anwesend sind. Er fasst seine
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prüfungsvorsitzes den Ausschlag.
(5) Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses und andere bei der Prüfung anwesende Personen sind zu
Beginn der Prüfung vom Prüfungsvorsitz zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Die Prüfung
besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung ist
nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitz kann einzelnen Personen gestatten, bei
der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind
berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
(3) Der
Prüfungsvorsitz wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der
Ausbildungsstätte in Abstimmung mit dem Landesprüfungsamt aus und bewahrt sie
in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn. Der Prüfungsvorsitz
setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte den Zeitpunkt der
Prüfung fest. Das Landesprüfungsamt lädt die Prüflinge.
§
10
Praktische und mündliche Prüfung
(1) Die praktische
und die mündliche Prüfung sind im Zusammenhang durchzuführen.
(2) Die praktische
und die mündliche Prüfung erstrecken sich auf die im Lehrplan enthaltenen
Fächer.
(3) In der
praktischen und in der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge
gleichzeitig geprüft werden. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen je
Prüfling zusammen etwa 30 Minuten dauern.
§
11
Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen
Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine den
Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine den
Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine im Allgemeinen
den Anforderungen entsprechende Leistung; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung,
die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5 |
= |
mangelhaft |
= |
eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten; |
6 |
= |
ungenügend |
= |
eine den Anforderungen
nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
könnten. |
(2) Die Note für
die praktische Prüfung und die Note für die mündliche Prüfung werden addiert
und durch die Summe 2 geteilt. Die Note lautet
,,sehr gut“ |
bei einem
Zahlenwert von 1 oder 1,5 |
,,gut“ |
bei einem
Zahlenwert von 2 oder 2,5, |
,,befriedigend“ |
bei einem
Zahlenwert von 3 oder 3,5, |
,,ausreichend“ |
bei einem Zahlenwert
von 4. |
§
12
Gesamtergebnis, Prüfungsergebnis
(1) Der
Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen
Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung
bestanden ist.
(2) Die Prüfung ist
bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
(3) Über den
Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von allen
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(4) Über die
bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.
(5) Über das
Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Landesprüfungsamt einen
Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§
13
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen
(1) Tritt ein
Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für
seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das
Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das
Landesprüfungsamt kann im Falle einer Krankheit auch die Vorlage einer durch
eine von ihm benannte Ärztin oder einen von ihm benannten Arzt ausgestellten
ärztlichen Bescheinigung verlangen.
(2) Wird die
Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling,
die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
(3) Versäumt ein
Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die
Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des
Prüflings vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(4) Die Entscheidung
darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Absatz
1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird
die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
§
14
Täuschung
(1) Über die Folgen
eines Täuschungsversuchs entscheidet das Landesprüfungsamt. Dieses kann je nach
Schwere die Wiederholung eines oder beider Prüfungsteile anordnen oder die
Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Hat der
Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nachträglich bekannt, so
kann das Landesprüfungsamt die Prüfung als nicht bestanden erklären.
§
15
Wiederholung der Prüfung
Hat ein Prüfling
die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie ohne erneute Teilnahme an einem
Lehrgang einmal wiederholen. Das Landesprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin.
§
16
Fortbildung
(1) Staatlich
anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind
verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer
Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen.
Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen und Desinfektoren können die Fortbildung
innerhalb von zwei Jahren nachholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung
darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Die
nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht
angerechnet.
(2) Die
Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem
Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die
Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse unter
Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer Erkenntnisse.
(3) Die Teilnahme
an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem
Muster der Anlage 4 bescheinigt.
(4) Die Überwachung
der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem Landesprüfungsamt.
§
17
Gebühren
Die Gebühr für die
Anerkennung einer Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen
und Desinfektoren beträgt 700 Euro. Die Prüfungsgebühr beträgt 100 Euro. Die
Gebühr für die Registrierung der Fortbildungsnachweise und die Überwachung der
Fortbildungspflicht der Desinfektorenausbildung
beträgt 20 Euro. Die Gebühr für die Prüfung des Ausbildungsstandes nach § 18
Absatz 3 beträgt 150 Euro. Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§
18
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
(1) Das in einem
anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso
eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
(2) Personen nach
Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende
rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses
Staates führen.
(3) Über die
Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung
entscheidet das Landesprüfungsamt.
§
19
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Düsseldorf, den 14.
April 2015
Die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV.
NRW. 2015 S. 401