Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 24 vom 27.5.2015 Seite 447 bis 466

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz)

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Ökologisches Jagdgesetz)

Vom 12. Mai 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Vorschriften
(Ökologisches Jagdgesetz)

792

Artikel 1

Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht:

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen

§ 2 Tierarten

§ 3 Abrundung der Jagdbezirke

§ 4 Befriedete Bezirke

§ 5 Eigenjagdbezirke

§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke

§ 7 Jagdgenossenschaft

§ 8 Hegegemeinschaften

§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes

§ 10 Jagdpachtfähigkeit

§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern

§ 12 Jagderlaubnis

§ 13 Eintragungen im Jagdschein

§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen

§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

§ 16 Tod des Jagdpächters

§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung

§ 17a Gesellschaftsjagd

§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung

§ 19 Sachliche Verbote

§ 20 Örtliche Verbote

§ 21 Jagdgatter

§ 22 Abschussregelung

§ 23 Abschussverbot

§ 24 Jagd- und Schonzeiten

§ 25 Inhalt des Jagdschutzes

§ 26 Jagdschutzberechtigte

§ 27 Jägernotweg

§ 28 Jagdeinrichtungen

§ 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

§ 29 Wildfolge

§ 30 Jagdhunde

§ 31 Aussetzen von Wild

§ 32 Schadensersatzpflicht

§ 33 Schutzvorrichtungen

§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden

§ 35 Vorverfahren

§ 36 Wildschadenschätzer

§ 37 Termin am Schadensort

§ 38 Gütliche Einigung

§ 39 Schadensfeststellung

§ 40 Kosten des Vorverfahrens

§ 41 Gerichtliches Nachverfahren

§ 42 (entfallen)

§ 43 (entfallen)

§ 44 (entfallen)

§ 45 Ermächtigungen

§ 46 Jagdbehörden

§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

§ 49 (entfallen)

§ 50 Auskunftspflicht

§ 51 Jagdbeiräte

§ 52 Vereinigung der Jäger

§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung

§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle

§ 55 Bußgeldvorschriften

§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung, Einziehung

§ 57 Gebühren, Jagdabgabe

§ 58 (aufgehoben)

§ 59 Übergangsbestimmungen

§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. Vor § 1 wird folgender § 1 eingefügt:

㤠1
Ziele des Gesetzes
(Ergänzend zu § 1 BJG)

(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, ergänzen oder von diesem im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes abweichen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert.

(3) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

1. die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung, auszugleichen,

2. die Jagd unter Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, auszuüben,

3. den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum gesund zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern und

4. den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird.

(4) Werden in einem Jagdbezirk die Ziele sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in besonderer Weise umgesetzt, kann der Bezirk von der obersten Jagdbehörde als Referenzbezirk anerkannt werden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Anerkennung nach Satz 1 zu regeln.“

3. Der bisherige § 1 wird § 1a.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Tierarten
(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)

Folgende Tierarten unterliegen im Lande Nordrhein-Westfalen abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht:

1. Haarwild:

Wisent (Bison bonasus),

Rotwild (Cervus elaphus),

Damwild (Dama dama),

Sikawild (Cervus nippon),

Rehwild (Capreolus capreolus),

Muffelwild (Ovis ammon musimon)

Schwarzwild (Sus scrofa),

Feldhase (Lepus europaeus),

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus),

Fuchs (Vulpes vulpes),

Steinmarder (Martes foina),

Iltis (Mustela putorius),

Hermelin (Mustela erminea),

Dachs (Meles meles),

Waschbär (Procyon lotor),

Marderhund (Nyctereutes procyonoides),

Mink (Neovison vison);

2. Federwild:

Rebhuhn (Perdix perdix),

Fasan (Phasianus colchicus),

Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo),

Ringeltaube (Columba palumbus),

Höckerschwan (Cygnus olor),

Graugans (Anser anser),

Kanadagans (Branta canadensis),

Nilgans (Alopochen aegyptiacus),

Stockente (Anas platyrhynchos),

Waldschnepfe (Scolopax rusticola),

Rabenkrähe (Corvus corone),

Elster (Pica pica).”

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „gestatten“ das Komma und die Wörter „auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jäger- oder Falknerprüfung geführt wurde.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „im Sinne von Absatz 4 sachkundigen“ und nach dem Wort „deren“ das Wort „sachkundige“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen.“

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Hegegemeinschaften
(Zu § 10 a BJG)

(1) Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten nach einheitlichen Grundsätzen. Aufgabe der Hegegemeinschaften für Schalenwild ist es insbesondere, die Höhe des Wildbestandes zu ermitteln, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen, Abschusspläne, Fütterungsstandorte und Jagdmethodik aufeinander abzustimmen, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken und der unteren Jagdbehörde Abschussnachweise zu erbringen.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je einen Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden.

(3) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Verbreitungsgebieten (§ 22 Absatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

(4) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der unteren Jagdbehörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften (Absatz 4), insbesondere das Verfahren, die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, die Organisationsvorgaben sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln.

(6) Die Hegegemeinschaft nach Absatz 4 untersteht der Aufsicht des Staates. §47 findet entsprechende Anwendung.

(7) Eine Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie der Mustersatzung entsprechen.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠9
Jagdpacht
(Zu § 11 Abs. 2 BJG,
abweichend zu § 11 Abs. 4 BJG)“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 11 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes soll die Pachtdauer mindestens fünf Jahre betragen.“

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.“

9. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Sachliche Verbote1
(Ergänzend zu § 19 BJG)

(1) In Ergänzung des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten:

1. mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;

2. die Jagd mit Vorderladerwaffen, Bolzen oder Pfeilen;

3. bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;2

4. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben;

5. auf Rehwild und gestreifte Schwarzwildfrischlinge (noch nicht einjährige Stücke) mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;

6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;

7. die Jagdausübung und das Errichten von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Querungshilfen (Wildunterführungen und Grünbrücken); von dem Verbot der Jagdausübung ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche;

8. die Baujagd auf Füchse oder auf Dachse

a) im Naturbau und

b) im Kunstbau

auszuüben;

9. Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind; dieses Verbot gilt nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben;

10. die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd (jagdliches Zusammenwirken von bis zu vier Personen);

11. elektrischen Strom zum Anlocken von Wild zu verwenden;

12. das Töten von Katzen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Sie entscheidet ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes.

(3) Abweichend vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 8 Buchstabe b kann die zuständige untere Jagdbehörde zum Schutz der Tierwelt auf Basis einer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung erarbeiteten und regelmäßig fortzuschreibenden Gebietskulisse jeweils für deren Gültigkeitsdauer zeitweise die Baujagd im Kunstbau erlauben.

(4) Das Ministerium wird gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes und aufgrund des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken, beispielsweise die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd zu verbieten.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.“

________________________________________

1 Die Beobachtung mit Wildkameras ist gemäß § 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Bei einer gemäß § 6b Absatz 1 BDSG zulässigen Überwachung sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle/Person durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gut sichtbares Anbringen eines Hinweisschildes, erkennbar zu machen (§ 6b Absatz 2 BDSG).

2 Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten hat sich nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten wird nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. § 7 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), findet entsprechende Anwendung.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landschaftsbehörde“ gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Führen jagdliche Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“

11. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22
Abschussregelung
(Zu § 21 BJG)

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde abweichend von § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes einen Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen Schwarz- und Rehwild), zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschussplan ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschussplan ausläuft, einzureichen. § 21 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Hegegemeinschaften für mehrere Jagdbezirke in ihrem Bereich oder Teilbereichen einen Gesamtabschussplan aufstellen und bei der unteren Jagdbehörde einreichen.

(3) Der Abschussplan wird mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder festgesetzt. In Nationalparks kann abweichend von Satz 1 ein Abschussplan mit einer Geltungsdauer von drei Jagdjahren bestätigt werden (Periodenabschussplan). Im Einzelfall kann die untere Jagdbehörde auf Antrag einer Hegegemeinschaft einen Periodenabschussplan bestätigen oder festsetzen.

(4) Ein Abschussplan, den die oder der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat (§ 51) zu bestätigen, wenn

a) der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht und das Ergebnis des Verbissgutachtens gemäß Absatz 5 berücksichtigt,

b) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist und

c) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind.

(5) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen.

(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken sind angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die in bestätigten oder festgesetzten Abschussplänen für weibliches Schalenwild und für Kälber festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20 Prozent überschritten werden. Der Abschussplan für Muffelwild ist ein Mindestabschussplan. Der fristgerecht eingereichte Abschussplan gilt für Schmaltiere und Schmalspießer in Höhe des bestätigten oder festgesetzten Abschusses des Vorjahres als genehmigt, wenn die untere Jagdbehörde am 1. Mai den Abschussplan nicht bestätigt oder festgesetzt hat.

(8) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich zum 15. November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen.

(10) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih des erlegten männlichen Rotwildes und den Unterkiefer des erlegten männlichen und weiblichen Rotwildes innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans für Schalenwild (ausgenommen Reh- und Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu führen.

(11) Erfüllt die oder der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld der Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(12) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung

1. Schalenwild in Klassen einzuteilen und Abschussanteile sowie Grundsätze für den Abschuss in den einzelnen Klassen festzulegen,

2. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Verbreitungsgebiete für Schalenwild (Verbreitungsgebiete und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen,

3. vorzuschreiben, dass für den Abschussplan, die Streckenliste, die jährliche Streckenmeldung und die Abschussmeldung für Rotwild bestimmte Muster oder Verfahren zu verwenden sind.

(13) § 3 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung

a) nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes festzusetzen und

b) für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringeltaube und Rabenkrähe Ausnahmen von den Verboten des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird aufgehoben.

bb) Buchstabe d wird Buchstabe c.

c) In Absatz 5 wird die Angabe „79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1)“ durch die Angabe „2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)„ ersetzt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gefüttert werden.“

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) Satz 5 (alt) wird wie folgt gefasst:

„Wildäcker gelten nicht als Fütterung.“

c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abzuschießen, wenn

a) diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,

b) es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange

c) andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.“

d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Viehseuchenrechtliche“ durch das Wort „Tiergesundheitsrechtliche“ ersetzt.

14. In § 28 Absatz 1 wird nach dem Wort „Ansitzjagd“ ein Komma und das Wort „Kunstbaue“ eingefügt.

15. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

㤠28a
Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Wer schwerkrankes verunfalltes Wild auffindet, darf dieses unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich erlegen, um es vor vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren, wenn sie oder er Jagdscheininhaberin oder Jagdscheininhaber ist und die oder der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Jagdbezirk das Wild erlegt werden soll, informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte oder die oder der Jagdausübungsberechtigte nicht erreicht werden konnte. Das Erlegen ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen und das Wild unverzüglich zu versorgen. Das Fortschaffen des Wildes ist nicht zulässig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist derjenige, der ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat, verpflichtet, dies unverzüglich bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Polizeidienststelle mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die benannte Person hat bei Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben unberührt.“

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Schalenwild“ durch das Wort „Wild“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „nicht“ ein Komma eingefügt und die Wörter „das von sonstigem Wild ist“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Anderes Wild als Schalenwild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Schalenwild“ durch „Wild“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für Führerinnen oder Führer von brauchbaren Jagdhunden nach § 30, wenn anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt.“

cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „des Wildes“ durch die Wörter „von Schalenwild“ ersetzt und der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „anderes Wild als Schalenwild ist fortzuschaffen und abzuliefern.“ angefügt.

dd) Im neuen Satz 7 wird das Wort „das“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 3 Geweihe oder Gehörne beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild der Erlegerin oder dem Erleger, das Wildbret der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kopfschmuck und Trophäen“ durch die Wörter „Geweih oder Gehörn beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild“ ersetzt.

e) Der Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absätze 2 bis 5“ wird durch die Angabe „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.

f) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 2 werden die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die Wörter „der Kopfschmuck oder die Trophäen“ werden durch die Wörter „die Geweihe, Gehörne oder Eckzähne beim Schwarzwild“ ersetzt.

17. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30
Jagdhunde

(1) Bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Werden Jagdhunde im Rahmen von Bewegungsjagden eingesetzt und überjagen sie die Reviergrenze (überjagende Hunde), stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar, wenn die betroffenen Jagdbezirksinhaberinnen oder Jagdbezirksinhaber vor der Bewegungsjagd unterrichtet worden sind, zumutbare Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen wurden und in dem betreffenden Revier, in dem die Bewegungsjagd stattfindet, nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt werden.

(3) Wird am lebenden Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden. An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.

(4) Bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden in Schliefenanlagen darf der Jagdhund auf der Duftspur eines lebenden Fuchses arbeiten. Die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist verboten.“

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „unteren“ durch das Wort „obersten“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat“ gestrichen.

b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn biotopverbessernde Hegemaßnahmen für die auszusetzende Wildart nachgewiesen wurden und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, früher als vor dem nächsten Kalenderjahr nach Auswilderung von Fasanen und Stockenten diese zu bejagen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind; diese dürfen nicht später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt werden.

(6) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung das verbotswidrig ausgesetzte Schalenwild erlegen lassen. Das erlegte Schalenwild ist gegen angemessenes Schussgeld der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.“

19. Dem § 34 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, wenn die oder der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie oder er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.“

20. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet.

Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus

der oder dem Vorsitzenden,

fünf Jägerinnen oder Jägern,

vier Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Körperschaftswaldes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Privatwaldes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatswaldes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjäger,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Naturschutzes,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft,

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Falknerei,

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes.

In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. vier Jägerinnen oder Jäger, der Ökologische Jagdverein Nordrhein - Westfalen e.V. eine Jägerin oder einen Jäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e. V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter des Staatswaldes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner eine Vertreterin oder einen Vertreter der Falknerei, der Beirat für Tierschutz eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes. Für jedes Jagdbeiratsmitglied nach Satz 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Satz 3 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsandt werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Forstbehörde,“ die Wörter „einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes,“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände“ durch die Wörter „im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, nach dem Wort „Naturschutzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, die Wörter „der Landesbetrieb Wald und Holz“ durch die Wörter „die Forstbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „Forstbehörde“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „und die nach § 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 416) anerkannten Vereine gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes.“ angefügt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Sitzungen der Jagdbeiräte nach Absatz 3 sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung.“

21. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern als rechtsfähiger Verein nach, dass sie

1. nach ihrer Satzung schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer praktischen Tätigkeit fördert,

2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist und

3. ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,

so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Landesvereinigung“ durch die Wörter „den Vereinigungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt.

22. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „(Forschungsstelle)“ die Wörter „als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Verständnisses“ die Wörter „der Jägerschaft“ eingefügt.

23. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger,

6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. fünf Jägerinnen oder Jäger, wovon eine Person hauptberuflich Land- oder Forstwirt sein muss. Der Ökologische Jagdverein Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Jägerin oder einen Jäger und der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger. Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter entsandt oder berufen werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.“

24. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1a“ ersetzt.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. entgegen § 17a Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Nachweis seiner besonderen Schießfertigkeit zu verfügen.“

cc) Nummer 9a und 9b werden aufgehoben.

dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

„10. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 2, 6, 8, 9, 10 oder 11 zuwiderhandelt.“

ee) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 11a.

ff) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. entgegen § 22 Absatz 10 das Geweih oder den Unterkiefer des erlegten Rotwildes auf Verlangen nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Satz 4 nicht führt.“

gg) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet.“

hh) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebendem Wasserwild als flugfähigen Stockenten ausbildet.“

ii) Folgende Nummern 20 bis 22 werden angefügt:

„20. entgegen § 30 Absatz 4 einen Jagdhund unmittelbar am lebenden Fuchs in einer Schliefenanlage ausbildet,

21. entgegen § 31 Absatz 2 bis 4 Wild ohne schriftliche Genehmigung in der freien Wildbahn aussetzt,

22. entgegen § 31 Absatz 5 Stockenten oder Fasane bejagt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 oder 12 zuwiderhandelt,“.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. einem gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die Ausübung der Jagd in Schutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3 und die Angabe „Abs. 7“ wird durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4 und die Angabe „Abs. 8“ wird durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4b eingefügt:

„4b entgegen § 28a Absatz 2 als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt,“.

ff) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5 und wie folgt gefasst:

„entgegen § 29 Absatz 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt oder anderes Wild entgegen Satz 6 nicht abliefert“.

gg) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 6 und es wird das Wort „Schalenwild“ durch das Wort „Wild“ ersetzt.

hh) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

25. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 12“ gestrichen.

26. In § 57 Absatz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags“ ersetzt.

27. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist mit Ausnahme von Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2016 und in Bezug auf Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2018 anzuwenden.“

28. § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60
Inkrafttreten

(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes).“

29. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

792

Artikel 2

Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ und das Wort „stellt“ durch das Wort „stellen“ ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Landesvereinigung“ durch die Wörter „einer Vereinigung“ ersetzt.

4. In § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 13 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Landesvereinigung“ durch das Wort „Vereinigungen“ ersetzt.

5. In Teil 2 wird die Überschrift zu Kapitel 1 wie folgt gefasst:

„Kapitel 1
Klasseneinteilung für Schalenwild“.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schalenwild wird zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur in Klassen eingeteilt.“

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 können Hegegemeinschaften für ihren Bereich Abschusskriterien für den Abschuss von männlichem Wild zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur nach Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und der unteren Jagdbehörde beschließen.“

7. Die §§ 22 bis 26 werden aufgehoben.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Schalenwild in einem Umkreis von 400 Metern von Fütterungen zu erlegen.“

bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde.“

bb) In Nummer 6 wird das Wort „Grassilage“ durch das Wort „Anwelksilage“ ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9. Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen.“

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „einen“ das Wort „halben“ eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5 000 oder 1:10 000 und im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt worden sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 2 LJG-NRW bleibt unberührt.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder der Wildhege die Kirrung einschränken.“

10. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29
Fangjagdqualifikation

Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.“

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Totschlagfallen.“

b) Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.

c) Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 11 Absatz 2“ wird durch die Angabe „§ 31 Absatz 2“ ersetzt.

12. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder“ gestrichen.

13. § 32 wird aufgehoben.

14. § 33 wird § 32 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Fallen für den Lebendfang müssen

a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,

b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und

c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch).“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Art der Fallen,

2. Kennzeichen der Fallen,

3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.

Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.“

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.“

15. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:

㤠33
Beseitigung verbotswidriger Fütterungen, Kirrungen und Fallen

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen.“

16. Die Überschrift zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4
Schießnachweis“.

17. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Schießnachweis

(1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:

1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.

(2) Für den Schießnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Es sind auf dem Schießstand

a) drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (laufender Keiler),

b) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und

c) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend

abzugeben oder

2. es sind im Schießkino

a) drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild,

b) drei Schüsse stehend, freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild und

c) drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild

abzugeben.

(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen und kann als Ganzes wiederholt werden.

(4) Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 1 gilt als erbracht, wenn mindestens 50 Ringe erreicht wurden; es zählen nur die Ringe „8“, „9“ und „10“ mit der Erweiterung, dass die Ringe „5“ und „3“ nach vorne, in Laufrichtung, als „8“ gezählt werden. Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 2 gilt als erbracht, wenn mindestens fünf Gesamttrefferpunkte erreicht wurden. Für vergleichbare Treffer nach Satz 1 wird ein Punkt vergeben.“

18. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1, und die Wörter „§ 27 Absatz 2 und 3“ werden durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2, und die Angabe „§§ 30 bis 33“ wird durch die Angabe „§§ 30 bis 32“ ersetzt.

19. § 36 wird wie folgt gefasst:

㤠36
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,

3. entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen,

4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,

5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,

6. entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,

7. entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,

8. entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert,

9. entgegen § 34 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt.“

20. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4

Verbreitungsgebiete für Rotwild,
Sikawild und Damwild“.

21. § 39 wird wie folgt gefasst:

㤠39
Hege von Rotwild, Sikawild und Damwild

Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 3 festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden.“

22. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „Bewirtschaftungsbezirk“ wird durch das Wort „Verbreitungsgebiet“ ersetzt.

23. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bewirtschaftungsbezirke“ durch das Wort „Verbreitungsgebiete“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Bewirtschaftungsbezirke“ durch das Wort „Verbreitungsgebiete“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als Verbreitungsgebiete für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:

1. Arnsberger Wald

2. Beverungen.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Verbreitungsgebiete für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:

1. Knechtsteder Wald

2. Sophienhöhe

3. Königsdorfer Wald

4. Kottenforst

5. Engelskirchen

6. Gummersbach

7. Herscheid

8. Olpe-Freudenberg

9. Büren-Brenken

10. Senne-Teutoburger Wald

11. Brakel

12. Blomberg-Schieder

13. Barntrup

14. Mindener Wald

15. Minden-Schaumburger Wald

16. Borgholzhausen

17. Teutoburger Wald

18. Ladbergen-Ostbevern

19. Emsdetten

20. Ochtrup

21. Hohe Mark-Davert

22. Haltern-Haard.“

e) Absatz 4 wird aufgehoben.

f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die Abgrenzung der Verbreitungsgebiete ergibt sich aus den in der Anlage 3 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.“

g) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete“ werden gestrichen.

24. In § 42 wird das Wort „Bewirtschaftungsbezirken“ durch das Wort „Verbreitungsgebieten“ ersetzt und werden die Wörter „unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten“ gestrichen.

25. § 43 wird wie folgt gefasst:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild“ durch die Wörter „Rot-, Sika- oder Damwild“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vom Abschuss ausgenommen sind Rot- und Damhirsche der Klassen I und II.“

26. § 44 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild und Damwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Verbreitungsgebiete gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.“

27. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 41 Absatz 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

28. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1 bis 3 (neu) ersetzt.

791

Artikel 3

Änderung der Verordnung über den
Nationalpark Eifel

In § 9 Absatz 2 der Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „im Einvernehmen mit der höheren Landschaftsbehörde“ gestrichen.

790

Artikel 4

Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:

„d) Betreten von jagdlichen Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und“.

2. § 60 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Dienstkräfte und Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken durchzuführen.“

610

Artikel 5

Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 26 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten abweichend von Satz 1 zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Mai 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas   K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes R e m m e l

GV. NRW. 2015 S. 448