Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 4 vom 28.2.2006 Seite 75 bis 92

Änderung der Satzung für den Niersverband
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung für den Niersverband

77

Änderung der Satzung
für den Niersverband

Vom 26. Januar 2006

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband (Niersverbandsgesetz -NiersVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 145 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 15.12.2005 beschlossen, die Satzung des Niersverbandes vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 24), zum 1. Januar 2006 wie folgt zu ändern:

Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz, Sicherung des Hochwasserabflusses u. a.

1. § 3 Abs. 1 Buchstabe d der Satzung erhält folgende Fassung:

d) Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses“.

2.1 § 19 der Satzung erhält folgende Überschrift (neu):

Beiträge für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses“.

2.2 § 19 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

(1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Niersverbandes, die ihm aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG entstehen, verteilen sich nach Maßgabe des § 26 NiersVG vorab auf diejenigen Mitglieder, die nicht nur unwesentlich zu den nachteiligen Abflußveränderungen beitragen, durch die die Maßnahmen des Niersverbandes veranlaßt werden, sowie auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.“

2.3 § 19 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

„(2) Im Übrigen verteilt sich der Beitrag auf die Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals im Verhältnis von Nutzungsart und Größe ihrer Flächen, soweit diese im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals (§ 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG) liegen, gemäß den in § 18 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Werten.

3. In § 26 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:

„Sonderbeiträge und Auftragsmaßnahmen.

4. § 23 Abs. 5 Buchstabe c der Satzung wird wie folgt gefaßt:

c) Zur Berücksichtigung des Mengenverlustes bei Zugrundelegung des Bezugs und der Eigenförderung von Frischwasser für die Ermittlung der Abwassermenge wird die Frischwassermenge um einen Verlustabzug von 8 % verringert. Auf Antrag wird die Höhe des Verlustabzugs hinsichtlich des Gesamtablaufs oder des Teilstroms geändert, für den abweichende Abzugswerte allgemein anerkannt sind oder für den der Mengenverlust nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen kann der Niersverband Abwassermengenmessungen fordern, wenn dies möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.“

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des NiersVG kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2006 - IV - 5.6.03 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 NiersVG bekanntgemacht.

Viersen, den 26. Januar 2006

Niersverband

Der Vorstand

Professor  M e l s a

GV. NRW. 2006 S. 90