Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 15.3.2006 Seite 93 bis 110

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen
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Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen

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Zwölftes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Vom 7. März 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Zwölftes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 715), wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Satz 1 werden die Wörter „in der Republik Kasachstan“ durch die Wörter „in einer der Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen“ und die Wörter „in dieser Republik“ durch die Wörter „in einer dieser Republiken“ ersetzt.

 

2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

§ 1b

Abweichend von § 1 erstreckt sich in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem Ausländergesetz oder dem Aufenthaltsgesetz, zu denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Asylverfahrensgesetz berufen ist, der Bezirk des Verwaltungsgerichts

1. Aachen auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Düren und Euskirchen,

2. Arnsberg auf das Gebiet der kreisfreien Städte Dortmund, Hagen, Hamm und Münster sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Coesfeld, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest, Unna und Warendorf,

3. Düsseldorf auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Aachen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Neuss, Recklinghausen, Viersen und Wesel,

4. Gelsenkirchen auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne,

5. Münster auf das Gebiet der Kreise Borken und Steinfurt.“

 

Artikel II

 

1. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft. Artikel I Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

2. Verfahren im Sinne des § 1a AG VwGO in der Fassung des Artikels I Nr. 1, die nach dem 31. März 2003 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, gehen mit Wirkung des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das Verwaltungsgericht Minden über; ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Artikels I Nr. 1 bei dem Verwaltungsgericht Minden rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.

 

3. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten Aachen beziehungsweise Gelsenkirchen anhängigen Streitigkeiten im Sinne des Artikels I Nr. 2, welche von Ausländern geführt werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in den Kreisen Aachen oder Heinsberg beziehungsweise in den kreisfreien Städten Bochum oder Essen oder in dem Kreis Recklinghausen ihren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu nehmen hatten oder, falls eine solche Verpflichtung nicht oder nicht mehr bestand, in diesen Kreisen oder kreisfreien Städten ihren Wohnsitz hatten, gehen auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf über. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen beziehungsweise Münster anhängigen Streitigkeiten im Sinne des Artikels I Nr. 2, welche von Ausländern geführt werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der kreisfreien Stadt Dortmund oder in dem Kreis Unna beziehungsweise in der kreisfreien Stadt Münster oder in den Kreisen Coesfeld oder Warendorf ihren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu nehmen hatten oder, falls eine solche Verpflichtung nicht oder nicht mehr bestand, in diesen Kreisen oder kreisfreien Städten ihren Wohnsitz hatten, gehen auf das Verwaltungsgericht Arnsberg über. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Für Verfahren, die nach Maßgabe des Satzes 1 oder 2 auf die Verwaltungsgerichte Düsseldorf oder Arnsberg übergegangen sind und im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Artikels I Nr. 2 noch bei diesen Gerichten rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.

 

Düsseldorf, den 7. März 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Generationen, Familie
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2006 S. 107