Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 6 vom 29.3.2006 Seite 111 bis 128

Vierte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Vierte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Vierte Änderung
der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 22. Februar 2006

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen –VKZVKG- hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 14. November 2005 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch die Dritte Satzungsänderung vom 3. August 2005 (GV. NRW. S. 692), wird wie folgt geändert:

I.

1.§ 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

1Im Falle der Kündigung behält die/der Versicherte ihre/seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn sie/er nicht deren Abfindung beantragt. ²Im Rahmen dieser Abfindung werden der/dem Versicherten ihre/seine eingezahlten Beiträge – abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung – ohne Zinsen zu 95 v.H. zurückgezahlt.

2. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten gestrichen, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach die Wörter „Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. angefügt.

3. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Monatsbetrag von 30 Euro durch die Wörter „den Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 BetrAVG ersetzt.

4. In § 43 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und um die Wörter „für Leistungen aus der freiwilligen Versicherung sind insoweit zusätzlich die mit Beiträgen belegten Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen, sofern diese außerhalb von Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung liegen. ergänzt.

II.

In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten I. Nr. 1 und Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Köln, den 14. November 2005

K ö n i n g s

Vorsitzender des Kassenausschusses

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Vierte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 29. Januar 2006 - 31-45.02/04.01-3-3649/06(0) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

Köln, den 22. Februar 2006

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2006 S. 112