Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 7.10.2015 Seite 671 bis 696

Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)
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Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

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Gesetz
zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

Vom 1. Oktober 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

§ 1
Förderziel und Fördervolumen

(1) Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu stellt der Bund dem Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 1 125 621 000 Euro nach Maßgabe des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) und der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) vom 20. August 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 524) zur Verfügung.

(2) Finanzschwach im Sinne des Absatzes 1 sind alle Gemeinden und Kreise, die in einem oder mehreren der Jahre 2011 bis 2015 Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze erhalten haben.

§ 2
Investitionsbegriff

Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind Investitionsausgaben gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist. Für § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe g der Bundeshaushaltsordnung gilt das insoweit, als die Zuschüsse und Zuweisungen für die in § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Bundeshaushaltsordnung genannten Zwecke gewährt werden.

§ 3
Verteilungsschlüssel

(1) Der Betrag nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird auf die Gemeinden und Kreise nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen verteilt, die alle Gemeinden und Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum erhalten haben.

(2) Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden und Kreise bereitzustellenden Mittel ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

§ 4
Neubereitstellung von Mitteln

Mittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung durch die Landesregierung neu bereitgestellt werden.

§ 5
Beschleunigung der Investitionen

Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen behandelt werden. Sie bedürfen dann der vorherigen Zustimmung des Rates oder des Kreistages. Insoweit finden § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, für Gemeinden und § 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, in Verbindung mit § 81 und § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Kreise keine Anwendung. Sofern eine Haushaltssatzung Festlegungen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Doppelhaushalt) enthält, gilt Satz 1 für das Jahr 2016 entsprechend. Sofern für die Haushaltsjahre 2015/2016 ein Doppelhaushalt gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen wurde, gelten Satz 1 und 2 auch für das Jahr 2016.

§ 6
Förderquote, kommunaler Eigenanteil und Eigenanteil anderer Träger

(1) Investitionen nach diesem Gesetz werden mit bis zu 90 Prozent des öffentlichen Finanzierungsanteils gefördert. Die Gemeinde oder der Kreis beteiligt sich mit mindestens 10 Prozent daran.

(2) Fördert eine Gemeinde oder ein Kreis Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.

§ 7
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

(2) Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der Rückforderung und deren Verzinsung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber der jeweiligen Kommune vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 8 durch Bescheid.

§ 8
Mittelabruf, Verwendungsnachweis

(1) Die Gemeinden und Kreise können im Förderzeitraum gemäß § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Mittel bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereitgestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde oder der Kreis die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen, insbesondere

1. die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
2. das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gemäß § 4 Absatz 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
3. die Nachhaltigkeit der Maßnahme gemäß § 4 Absatz 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes,
4. die Vorgaben des § 5 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und
5. die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes.

(3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens zwei Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

(4) Die Informationen und die Bestätigung gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 erfolgen nach dem durch das für Kommunales zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.

(5) Die Gemeinden und Kreise rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden und Kreisen zugerechnet.

§ 9
Berichtspflicht

Die Gemeinden und Kreise berichten unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

§ 10
Rückforderung

(1) Das Land fordert die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurück, wenn

1. der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 8 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes zurückfordert oder
2. ein Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes ergangene Bescheide vorliegt.

(2) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach § 8 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung.

(3) Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der in § 8 genannten Unterlagen gegenüber dem jeweiligen Empfänger geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen, oder der Bund seinen Rückforderungsanspruch geltend macht. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Bund.

§ 11
Inkrafttreten, Befristung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Barbara  S t e f f e n s

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

GV. NRW. 2015 S. 672