Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 41 vom 20.11.2015 Seite 739 bis 758
Dritte Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung
2023
Dritte Verordnung zur Änderung
der Bekanntmachungsverordnung
Vom 5. November 2015
Auf Grund des § 7 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und auf Grund des § 5 Absatz 5 und des § 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 65 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen gelten die §§ 4 bis 7.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten Satzung“ durch die Wörter „des zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten papiergebundenen Dokumentes der Satzung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Satzung“ durch die Wörter „das papiergebundene Dokument der Satzung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Satzung“ durch die Wörter „das papiergebundene Dokument der Satzung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wortlaut“ die Wörter „des papiergebundenen Dokumentes“ eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Satzung“ durch die Wörter „Das papiergebundene Dokument der Satzung“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen
1. im Amtsblatt der Gemeinde,
2. in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen,
3. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist, oder
4. durch Bereitstellung im Internet,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Amtsblatt der Gemeinde kann mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden. Kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „,die Internetadresse ist anzugeben.“ ersetzt.
5. § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Titel oder im Untertitel eine Bezeichnung führen, welche die Amtlichkeit des Mitteilungsblattes deutlich erkennen lässt und den Geltungsbereich bezeichnet,“.
6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Internet
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde hat auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in einer der in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmten Formen nachrichtlich hinzuweisen. Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokumentes mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original nach § 2 muss gewährleistet sein.
(2) Gemäß Absatz 1 bekannt gemachte Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sind in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekanntgemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite erfolgen. Sie darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.“
7. § 6 wird § 7 und wie folgt gefasst:
„§ 7
Vollzug der Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, so ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch einen Aushang an der Bekanntmachungstafel, auf den im Amtsblatt, einer Zeitung oder dem Internet hingewiesen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist vollzogen.
(2) Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet gemäß § 6 Absatz 1 verfügbar ist, vollzogen. Sobald ein Dokument nach Satz 1 bekannt gemacht ist, muss es in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System dauerhaft revisionssicher gespeichert werden und der Bekanntmachungszeitpunkt dort dokumentiert werden.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen. Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Ratssitzung abgenommen werden.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch die Hauptsatzung allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind Satzungen öffentlich bekanntgemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4 bestimmten Druckwerke beziehungsweise ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokumentes zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Absatz 3, der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und dem Dokument der Satzung zu verwahren. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genügt als Belegstück der Teil der Tageszeitung, in dem die Satzung wiedergegeben ist, sofern Name, Nummer und Erscheinungsdatum der Zeitung aus ihm hervorgehen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genügt entsprechend als Belegstück ein Ausdruck des im Internet bereitgestellten Dokuments mit einem Vermerk über das Datum der Bereitstellung.
(6) Die papiergebundenen Dokumente der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sind zu sammeln und auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit dauerhaft aufzubewahren. Die Gemeinde hat der Öffentlichkeit während der Dienststunden in ihren Räumlichkeiten die kostenlose Einsichtnahme in die papiergebundenen Dokumente nach Satz 1 sowie in die Internetseiten, auf denen die Bekanntmachungen bereitgestellt sind, zu ermöglichen. Auf Verlangen sind Ablichtungen und Ausdrucke zu erteilen. Das gilt auch für geltende Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung erlassen worden sind.
(7) Karten, Pläne oder Zeichnungen, die nach § 3 Absatz 2 ausgelegt worden sind, sind so aufzubewahren, dass sie nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf oder durch nachträgliche Eintragungen geändert werden können.“
8. § 7 wird § 8 und die Angabe „§§ 2 bis 6“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 7“ ersetzt.
9. § 8 wird § 9 und die Angabe „§§ 2 bis 6“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 7“ ersetzt.
10. § 9 wird § 10.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. November 2015
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2015 S. 741