Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 48 vom 29.12.2015 Seite 885 bis 918
Gesetz über die Abschiebungshaft sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Abschiebungshaft sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
2030
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Gesetz
über die Abschiebungshaft sowie zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes und des Gesetzes zur
Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 17. Dezember
2015
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Abschiebungshaft sowie zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes und des Gesetzes zur
Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
46
Artikel 1
Gesetz
über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen
(Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)
Inhaltsübersicht
§
1 Abschiebungshaft, Einrichtungen
§
2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
§
3 Aufnahme
§
4 Unterbringung
§
5 Bewegungsfreiheit
§
6 Betreuung und Beratung
§
7 Arbeit, Verpflegung, Einkauf
§
8 Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich
§
9 Raucherbereiche
§
10 Reinigung
§
11 Nachtruhe, Einschluss
§
12 Freizeit und Sport
§
13 Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung
§
14 Besuche
§
15 Schriftverkehr, Pakete und Geschenke
§
16 Telefonie, Telekommunikation
§
17 Bezug von Zeitungen, Mediennutzung
§
18 Verhaltensregeln
§
19 Durchsuchung
§
20 Besondere Sicherungsmaßnahmen
§
21 Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
§
22 Fesselung, Fixierung
§
23 Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des
Einschlusses
§
24 Gefahr im Verzug
§
25 Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen
§
26 Unmittelbarer Zwang
§
27 Schusswaffenverbot
§
28 Medizinische Versorgung
§
29 Entlassung aus der Abschiebungshaft
§
30 Beschwerderecht
§
31 Beirat Abschiebungshaft
§
32 Dokumentation, Akteneinsicht
§
33 Ausführungsbestimmungen
§
34 Einschränkung von Grundrechten
§
35 Dienstrechtliche Bestimmungen
§
36 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 1
Abschiebungshaft, Einrichtungen
Freiheitsentziehende
Maßnahmen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen (Abschiebungshaft) werden in
besonderen Abschiebungshafteinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. Die nach §
62 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz als ultima ratio definierte, das Fehlen von Haftalternativen
voraussetzende Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche
Haftanordnungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils
geltenden Fassung zu vollziehen.
§ 2
Grundsätze der Vollzugsgestaltung
(1)
Die Persönlichkeitsrechte und die Würde der in einer Einrichtung
untergebrachten Personen (Untergebrachte) sind zu achten. Die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht,
Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion und sexuelle Identität, werden bei der
Gestaltung des Vollzugs in angemessenem Umfang berücksichtigt.
(2)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich
anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
(3)
Untergebrachten dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, soweit es der Zweck
von Abschiebungshaft oder die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung
erfordern.
§ 3
Aufnahme
(1)
Die Aufnahme von in Abschiebungshaft zu nehmenden Personen erfolgt, unbeschadet
abweichender Absprachen im Einzelfall, täglich in der Zeit von 7 bis 21 Uhr.
(2)
Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage einer richterlichen Anordnung und eines
schriftlichen Aufnahmeersuchens der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde
informiert die aufnehmende Einrichtung vor der Aufnahme über ihr vorliegende
vollzugsrelevante Erkenntnisse. Der besonderen Situation schutzbedürftiger
Personen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S.
98) und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom
29.6.2013, S. 96) ist durch regelmäßige Überprüfungen und angemessene
Unterstützung Rechnung zu tragen. Ergeben sich während der Abschiebungshaft
Hinweise, dass Untergebrachte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
hat die Einrichtung eine Altersfeststellung unter Beteiligung des Jugendamtes
durchzuführen und die für die Inhaftnahme zuständige Behörde über deren
Ergebnis zu unterrichten.
(3)
Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mithilfe von
Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache oder bei Bedarf auf andere
Weise über die in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regeln sowie ihre Rechte
und Pflichten zu unterrichten. Dies schließt die Information über die
Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen
ein.
(4)
Soweit dies noch nicht erfolgt ist, sind Untergebrachte darüber hinaus in einer
für sie verständlichen Sprache schriftlich über die Haftgründe und die nach
deutschem Recht vorgesehenen Verfahren zur Anfechtung der Haftanordnung sowie
über die Möglichkeit zu informieren, unentgeltlich Rechtsberatung und
-vertretung in Anspruch zu nehmen.
(5)
Untergebrachte werden alsbald nach ihrer Aufnahme von Amts wegen und danach auf
ihren Wunsch hin regelmäßig ärztlich untersucht und der sozialen Betreuung
vorgestellt. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils
geltenden Fassung sind sie verpflichtet, die ärztliche Untersuchung
einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Bei Schwangeren ist
von einer Röntgenaufnahme abzusehen. Liegt die letzte dokumentierte
Röntgenuntersuchung weniger als ein Jahr zurück, soll von einer erneuten
Röntgenaufnahme abgesehen werden.
(6)
Bei anlässlich der Untersuchung oder später festgestellter fehlender
Haftfähigkeit ist die zuständige Behörde sofort zu unterrichten, damit diese
unverzüglich die Entlassung aus der Haft verfügen kann. Bis dahin übernimmt die
jeweilige Einrichtung die Bewachung der betreffenden Person,
erforderlichenfalls auch in einem Krankenhaus oder einer psychiatrischen Klinik.
(7)
Mit den Untergebrachten werden die Voraussetzungen und der Ablauf der Ausreise
erörtert, wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung dem nicht entgegensteht. Unter
den gleichen Voraussetzungen ist der voraussichtliche Ausreisezeitpunkt
mitzuteilen, sobald dieser feststeht.
§ 4
Unterbringung
(1)
Frauen und Männer sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten
Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. Sie werden regelmäßig einzeln
untergebracht.
(2)
Eine gemeinsame Unterbringung ist mit Zustimmung der nicht betroffenen
untergebrachten Person zulässig, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit
oder Hilfsbedürftigkeit besteht. Sie ist darüber hinaus zulässig, wenn
Untergebrachte übereinstimmend eine gemeinsame Unterbringung wünschen.
(3)
Untergebrachte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag
auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig
entschieden wurde, sind so weit möglich getrennt von anderen
Drittstaatsangehörigen, die einen derartigen Antrag nicht gestellt haben,
unterzubringen.
(4)
Angehörigen derselben Familie und einander nahestehenden Personen soll auf
übereinstimmenden Wunsch ein Zusammenleben in der Einrichtung getrennt von
anderen Untergebrachten ermöglicht werden.
(5)
Bei der Unterbringung sind religiöse, kulturelle und ethnische Belange zu
berücksichtigen.
§ 5
Bewegungsfreiheit
(1)
Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie
vorgesehenen Bereichen einer Einrichtung grundsätzlich frei bewegen; dies gilt
auch für den zugehörigen Außenbereich. Einschränkungen sind zulässig, wenn und
soweit es die Sicherheit oder Ordnung einer Einrichtung erfordern.
Untergebrachte dürfen sich jederzeit in ihre Zimmer zurückziehen.
(2)
Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht ist unzulässig. Zur
Erledigung notwendiger Behördengänge oder Arztbesuche oder dringender privater
Angelegenheiten kann Untergebrachten Ausgang unter Aufsicht gewährt werden. Die
zuständige Ausländerbehörde oder Bundespolizeidienststelle ist vorab zu
informieren.
§ 6
Betreuung und Beratung
(1)
Die Zentralen Ausländerbehörden vermitteln den Untergebrachten bei Bedarf
kurzfristig Kontakte zu den jeweils zuständigen Ausländerbehörden.
(2)
Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch geeignete
Betreuungsorganisationen gewährleistet. Eine unabhängige Haftberatung wird
durch anerkannte Flüchtlingshilfeorganisationen sichergestellt. Angehörige der
genannten Betreuungs- und Flüchtlingshilfeorganisationen dürfen in den
Einrichtungen zu Betreuungs- und Beratungszwecken eigene tragbare Computer und
Mobiltelefone benutzen und können über Computer der jeweiligen Einrichtung
einen Internetzugang erhalten. Foto- und Videoaufnahmen innerhalb der
Einrichtungen sind nicht gestattet.
(3)
Auf Wunsch erhalten Untergebrachte eine durch die Einrichtung vermittelte
kostenlose allgemeine Rechtsberatung im Sinne einer Erstberatung durch
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
§ 7
Arbeit, Verpflegung, Einkauf
(1)
Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Im Rahmen vorhandener
Möglichkeiten, ohne Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung sowie auf eigenen
Wunsch können Untergebrachten unterstützende Arbeiten für die Gemeinschaft in
einer Einrichtung übertragen werden, für die eine Aufwandsentschädigung in
entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der
jeweils geltenden Fassung gewährt wird.
(2)
Die Untergebrachten nehmen an der Verpflegung in den Einrichtungen mit
Frühstück, Mittagessen und Abendbrot teil. Ihnen ist zu ermöglichen, religiöse
Speisevorschriften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
(3)
Den Untergebrachten ist im Rahmen der baulich-organisatorischen Möglichkeiten
zu gestatten, in Gemeinschaftswohnküchen Speisen selbst zuzubereiten.
(4)
Die Untergebrachten können unter Verwendung eigener finanzieller Mittel
zusätzliche Nahrungsmittel und Getränke sowie Hygieneartikel und Gegenstände
des täglichen Bedarfs käuflich erwerben.
(5)
Die Einrichtungen bieten die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, dessen
Angebot die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten angemessen
berücksichtigt. Alkoholhaltige Getränke und andere berauschende Mittel, rezept-
und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Gegenstände, welche die Sicherheit
oder Ordnung der Einrichtungen gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
§ 8
Bargeld, Eigengeld, Kleidung, persönlicher Bereich
(1)
Der Besitz von Bargeld ist Untergebrachten aus Gründen der Sicherheit und
Ordnung nur bis zu einem Betrag von 100 Euro gestattet. Im Übrigen sind
insbesondere bei der Aufnahme mitgeführtes Bargeld und persönliche
Wertgegenstände der jeweiligen Einrichtung gegen Bestätigung in Verwahrung zu
geben. Die Bestätigung erfasst die Höhe des Bargeldes und die Art des
Wertgegenstandes.
(2)
Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene
Geldbeträge, die ihnen nicht als Bargeld belassen werden, als Eigengeld
gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen vorbehaltlich entgegenstehender
Vorschriften über entsprechende Guthaben verfügen.
(3)
Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und
soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung es erfordern. Bettzeug und Handtücher
werden durch die Einrichtungen gestellt. Bei Bedarf sind Untergebrachten
Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Kleidung ist
von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete
Waschmöglichkeiten sind in den Einrichtungen vorzusehen.
(4)
Untergebrachte dürfen keine Gegenstände besitzen, welche die Sicherheit oder
Ordnung in den Einrichtungen gefährden können. Hierzu gehören insbesondere
Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder zu beleidigen, zur
Gewalt aufzuwiegeln, Sachen zu beschädigen oder zur Entziehung von der
Unterbringung oder zur Flucht dienen können. Derartige Gegenstände werden den
Untergebrachten entzogen und dürfen verwertet oder auf Kosten der
Untergebrachten vernichtet werden, wenn sie nicht in Verwahrung genommen werden
können. Ebenfalls nicht zulässig ist der Besitz und Konsum von Alkohol oder
sonstiger Rauschmittel sowie rezept- oder apothekenpflichtiger Medikamente,
soweit nicht diese nicht im Einzelfall durch ärztliche Verordnung zugelassen
wurden.
§ 9
Raucherbereiche
(1)
Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen
Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des
Nichtraucherschutzgesetzes NRW vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 742) in der
jeweils geltenden Fassung auch in den Zimmern bei geschlossener Tür gestattet,
soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung nicht
gefährdet wird.
(2)
Die Leitung der Einrichtung hat Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit
und den gesundheitlichen Schutz der übrigen Personen, die sich in der
Einrichtung aufhalten, soweit wie möglich zu gewährleisten. Dies gilt
insbesondere für Schwangere oder erkrankte Personen.
§ 10
Reinigung
(1)
Gemeinschafts- und Verwaltungsräume, Flure, Treppenhäuser und sanitäre
Einrichtungen werden außerhalb der Nachtruhe regelmäßig gereinigt. Während der
Reinigung haben die Untergebrachten die jeweils zu säubernden Bereiche zu
verlassen.
(2)
Bedienstete der Einrichtungen kontrollieren außerhalb der Nachtruhe in
regelmäßigen Abständen den hygienischen Zustand aller Räume und
Einrichtungsgegenstände.
§ 11
Nachtruhe, Einschluss
(1)
Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum von 22 bis 7 Uhr.
(2)
Während der Nachtruhe haben sich die Untergebrachten grundsätzlich in ihren Zimmern
aufzuhalten und werden dort eingeschlossen. Die Leitung einer Einrichtung kann
auch während der Nachtruhe den Aufenthalt im jeweiligen Unterbringungsbereich,
jedoch nicht im Außenbereich, gestatten, wenn hierdurch die Sicherheit oder
Ordnung der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. Der Aufenthalt im
jeweiligen Unterbringungsbereich soll auch während der Nachtruhe gestattet
werden, wenn dies keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb der
Einrichtung hat.
§ 12
Freizeit und Sport
(1)
Nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten sind ausreichende Möglichkeiten der
Freizeitgestaltung vorzuhalten.
(2)
Den Untergebrachten soll ausreichende sportliche Betätigung sowohl im
Außenbereich als auch in den Gebäuden einer Einrichtung ermöglicht werden.
(3)
In den Gemeinschaftsräumen sollen Spiele und handwerklich-künstlerische
Aktivitäten angeboten werden. Darüber hinaus sollen Druckerzeugnisse in
verschiedenen Sprachen im Rahmen eines Medienangebots bereitgehalten werden.
§ 13
Seelsorgliche Betreuung, Religionsausübung
(1)
Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine
Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt
werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder
einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch
die jeweilige Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann
Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen
und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür
vorgesehenen Räumen einer Einrichtung anzubieten.
(2)
Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.
(3)
In den Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um
eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.
(4)
Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an
Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft teilnehmen. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn
und soweit dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.
(5)
Die Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und
Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann
zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende
Seelsorger zustimmt.
(6)
Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder
vertraglich verpflichtet.
(7)
Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 7 nicht rechtfertigt,
ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(8)
Mit Zustimmung der Einrichtungsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und
Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für
Gottesdienste sowie für andere religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen.
(9)
Die für Seelsorgerinnen und Seelsorger getroffenen Regelungen gelten
insbesondere für Imaminnen und Imame entsprechend.
§ 14
Besuche
(1)
Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 19 Uhr Besuch in hierfür
vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Die Besuchsdauer kann im Einzelfall auf
90 Minuten begrenzt werden, wenn die Raumkapazitäten erschöpft sind.
Besucherinnen und Besucher werden bis 17 Uhr 30 Minuten eingelassen. Eine
Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig.
(2)
Das Besuchsrecht darf nur aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden
Gründen der Ordnung, namentlich bei Gefährdung des Unterbringungszwecks, durch
die Leitung einer Einrichtung eingeschränkt werden.
(3)
Ein Besuch kann nach einer Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des
Verhaltens der Besucherinnen oder Besucher oder der Untergebrachten die
Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung einer Einrichtung
gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch
sofort abzubrechen.
(4)
Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen. Aus Gründen der Sicherheit kann
ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher
sich und ihre mitgebrachten Gegenstände durchsuchen lassen. Die Verwendung
eines Metalldetektors vor Gewährung des Zutritts zu einer Einrichtung ist
zulässig. Insbesondere Taschen, Jacken und Mäntel, Mobiltelefone mit
Kamerafunktion oder Internetzugang oder Gegenstände, die geeignet sind,
Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, oder die zur Entziehung von
der Unterbringung oder zur Flucht dienen könnten, sind in den Besuchsräumen
nicht gestattet.
(5)
Besuche beauftragter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie durch Angehörige
der Konsularbehörden und Behördenvertreter sind auch
außerhalb der Besuchszeit von 9 bis 19 Uhr, jedoch nicht innerhalb der
Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr, zuzulassen. Diese Besuche finden ohne zeitliche
Begrenzung und ohne Beaufsichtigung statt. Die Vertraulichkeit dabei geführter
Gespräche ist bei Bedarf über eigens hierfür bereit gestellte Räume
sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Angehörige
anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen. Eigene Taschen, Mobiltelefone und
Mittel der Bürokommunikation dürfen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis
mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 für anwaltliche Besuche mit der
Einschränkung, dass eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten bei Besuchen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen
nicht zulässig ist.
(6)
Angehörigen anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen kann mit Zustimmung der
Untergebrachten gestattet werden, an Gesprächen nach Absatz 1 und Absatz 5 Satz
1 teilzunehmen. Die Einrichtungen dürfen Informationen über Untergebrachte nur
mit deren schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben.
§ 15
Schriftverkehr, Pakete und Geschenke
(1)
Untergebrachte dürfen im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der
Einrichtung Schriftstücke, Pakete und Geschenke erhalten und Schriftstücke und
Pakete auf eigene Kosten versenden. Verbotene Gegenstände, Alkoholika,
Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 4 sind hiervon
ausgenommen. Sie erhalten auf Wunsch Schreibmaterial.
(2)
Eingehende und ausgehende Schriftstücke sowie ausgehende Pakete werden durch
Sichtkontrollen im Beisein der betroffenen Untergebrachten auf verbotene
Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 4
kontrolliert.
(3)
Eingehende Pakete und sonstige Zuwendungen von dritter Seite dürfen
Untergebrachten ausgehändigt werden, wenn die Untergebrachten mit einer Überprüfung
des Inhalts in ihrer Gegenwart einverstanden sind und der Empfang mit dem
Unterbringungszweck vereinbar ist. Vom Empfang auszuschließende verbotene
Gegenstände, Alkoholika, Rauschmittel und Medikamente im Sinne von § 8 Absatz 4
sind in Verwahrung zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden oder
zurückzugeben, soweit deren Besitz rechtlich zulässig ist.
(4)
Weitergehende Überwachungen des Schrift- und Paketverkehrs sind nur bei
konkretem Verdacht auf Gefährdung der Sicherheit der jeweiligen Einrichtung
oder einer Person zulässig.
(5)
Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen
anerkannter Flüchtlingshilfeorganisationen werden nicht überwacht. Nicht
überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des
Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die
Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und die absendende Person
zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an Institutionen der
Europäischen Union oder der Vereinten Nationen, an die konsularische Vertretung
des Heimatlands und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr
aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit Gerichten und
Behörden sowie mit den Integrations- und Ausländerbeauftragten und den
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
§ 16
Telefonie, Telekommunikation
(1)
Untergebrachte haben im Rahmen der organisatorisch-technischen Möglichkeiten
das Recht, auf eigene Kosten in den Einrichtungen vorhandene Telefone und
andere dort vorhandene Formen der Telekommunikation zu nutzen.
(2)
Der Besitz eigener Mobiltelefone und ihr Gebrauch sind zulässig. Nicht
gestattet sind Foto- oder Videoaufnahmen innerhalb der Einrichtungen und deren
Versendung sowie eine Nutzung von Mobiltelefonen, welche die Sicherheit oder
Ordnung der jeweiligen Einrichtung gefährdet. Seitens der Einrichtungen ist
eine vorhandene Kamerafunktion in Mobiltelefonen Untergebrachter insbesondere
durch Versiegelung außer Betrieb zu setzen. Ist eine Außerbetriebsetzung
ausnahmsweise nicht möglich, soll das Mobiltelefon im Austausch gegen ein Gerät
ohne Kamerafunktion in Verwahrung genommen werden. Bei einem Verstoß gegen das
Foto- und Videoverbot, im Falle der gezielten Beseitigung einer Vorrichtung zum
Ausschalten der Kamerafunktion durch Untergebrachte und bei einer die
Sicherheit oder Ordnung insbesondere der Einrichtung gefährdenden Nutzung ist
das Mobiltelefon einzuziehen und in Verwahrung zu nehmen.
(3)
Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen
und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten
Flüchtlingshilfeorganisationen durch die Einrichtung ermöglicht.
§ 17
Bezug von Zeitungen, Mediennutzung
(1)
Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse
beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe
oder Geldbuße bedroht ist. Der Zugang zu öffentlich-rechtlichen und sonstigen
nicht kostenpflichtigen Rundfunk- und Fernsehangeboten ist in angemessenem
Umfang zu ermöglichen.
(2)
Die Nutzung eigener Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte und eigener Computer in
den Zimmern kann zugelassen werden. Die Regelungen des § 16 Absatz 2 über das
Foto- und Videoverbot für Mobiltelefone gelten für Computer entsprechend.
(3)
Andere Untergebrachte dürfen durch den Rundfunk- oder Fernsehempfang in den Zimmern
und Gemeinschaftsräumen nicht gestört werden. Anderenfalls kann der Rundfunk-
und Fernsehempfang eingeschränkt oder unterbunden werden.
(4)
Untergebrachte können im Rahmen der technischen Möglichkeiten an Computern der
jeweiligen Einrichtung nicht kostenpflichtige Internetangebote nutzen.
(5)
Soweit eine Gefährdung des Unterbringungszwecks oder der Sicherheit oder
Ordnung zu befürchten ist, können die Rechte aus Absatz 1, 2 und 4
eingeschränkt werden.
§ 18
Verhaltensregeln
(1)
Untergebrachte dürfen durch ihr Verhalten gegenüber dem Personal der
Einrichtungen, anderen Untergebrachten und sonstigen Personen das geordnete
Zusammenleben in den Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Den Anordnungen des
Aufsichtspersonals haben sie Folge zu leisten.
(2)
Untergebrachte haben sich nach der Tageseinteilung in den Einrichtungen zu
richten.
§ 19
Durchsuchung
(1)
Untergebrachte, ihre Sachen und ihre Zimmer können zur Wahrung der Sicherheit
der in einer Einrichtung tätigen Bediensteten und der dort untergebrachten
Personen und zur Verhinderung von Eigen- oder Fremdgefährdungen durchsucht
werden.
(2)
Die Durchsuchung männlicher Personen ist durch männliche und die Durchsuchung
weiblicher Personen ist durch weibliche Bedienstete unter Beachtung der Menschenwürde
in einem abgeschirmten Bereich durchzuführen.
(3)
Durchsuchungen der Zimmer und der Sachen von Untergebrachten werden
grundsätzlich von mindestens zwei Bediensteten einer Einrichtung gemeinsam und grundsätzlich
in Anwesenheit betroffener Untergebrachter durchgeführt.
(4)
Durchsuchungen der Untergebrachten, ihrer Zimmer und ihrer Sachen sollen den
Untergebrachten erläutert werden und sind zu dokumentieren.
§ 20
Besondere Sicherungsmaßnahmen
Gegenüber
Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der
§§ 21 bis 25 angeordnet werden:
1.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
2.
die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,
3.
die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,
4.
die Fesselung während des Transports,
5.
die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und
6.
die Beobachtung während des Einschlusses.
§ 21
Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
(1)
Die Leitung einer Einrichtung kann die Unterbringung in einem besonders
gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände verfügen, wenn und solange nach
dem Verhalten von Untergebrachten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in
erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen
oder Sachen oder der Selbstverletzung besteht und mildere Mittel nicht
ausreichen. Die Maßnahme ist auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung
oder eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung
nicht anders abgewendet werden kann. Der ärztliche Dienst der Einrichtung ist
baldmöglichst zu beteiligen.
(2)
Unterbringungen in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende
Gegenstände von mehr als 24 Stunden Dauer sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(3)
Die Untergebrachten sind während dieser Unterbringung in besonderem Maße
ärztlich und psychologisch zu betreuen und durch Bedienstete dieser Einrichtung
kontinuierlich zu beobachten.
(4)
Eine ununterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik während dieser
Unterbringung ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr
gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren
für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die
Persönlichkeitsrechte, die Würde und insbesondere das Schamgefühl der
Untergebrachten sind zu achten. Untergebrachte sind auf die Videobeobachtung
hinzuweisen.
(5)
Über die Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum ist auf Wunsch der
Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten. Dauert die
Maßnahme mehr als sechs Stunden an, kann der Besuch des Rechtsbeistandes
zugelassen werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.
§ 22
Fesselung, Fixierung
(1)
Die Leitung einer Einrichtung kann die Fesselung oder die Fixierung in einem
besonders gesicherten Raum oder eine Fesselung während eines Transports in
eigener Zuständigkeit unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1
anordnen.
(2)
Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art
und Umfang der Fesselung oder Fixierung sind die Untergebrachten zu schonen.
(3)
Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen,
sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet
werden kann. Bei mehr als dreistündiger Dauer im besonders gesicherten Raum ist
auf Wunsch der Betroffenen deren Rechtsbeistand unverzüglich zu unterrichten.
(4)
Für die Dauer der Fixierung in dem besonders gesicherten Raum ist die
untergebrachte Person durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem
Sichtkontakt zu beobachten.
(5)
Bei einem Ausgang unter Aufsicht ist die Fesselung zulässig, wenn Anhaltspunkte
vorliegen, dass die Beaufsichtigung nicht ausreicht, um ein Entweichen zu
verhindern.
§ 23
Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt, Beobachtung während des Einschlusses
Die
Leitung einer Einrichtung kann die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt
oder die Beobachtung während des Einschlusses unter den Voraussetzungen des §
21 Absatz 1 Satz 1 anordnen. Die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt ist
auch unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 zulässig.
§ 24
Gefahr im Verzug
Bei
Gefahr im Verzug können besondere Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 bis 23
auch durch andere Bedienstete getroffen werden. Die Entscheidung der Leitung
der Einrichtung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
§ 25
Erläuterung und Dokumentation besonderer Sicherungsmaßnahmen
Besondere
Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 bis 23 sollen den Untergebrachten zusammen mit
ihrer Anordnung erläutert werden. Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung durch
die Untergebrachten kann die Erläuterung nachgeholt werden. Dies gilt auch bei
einer erheblichen Störung der Sicherheit in einer Einrichtung. Anordnung, Dauer
und der Verlauf der Maßnahmen sind außerdem zu dokumentieren.
§ 26
Unmittelbarer Zwang
Für
die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Einrichtungen gelten
die Vorschriften der §§ 72 bis 75, des § 78 und des § 121 Nummer 5 des
Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76)
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 27
Schusswaffenverbot
Im
Inneren der Einrichtung ist das Vorhalten und der Gebrauch von Schusswaffen
durch Bedienstete der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der
Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung
von Untergebrachten.
§ 28
Medizinische Versorgung
(1)
Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften medizinisch
versorgt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die jeweilige
Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Für psychologische und
fachpsychiatrische Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen bei
Bedarf geeignete Betreuungspersonen oder externe Fachkräfte, in Eilfällen
grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt, die beziehungsweise der im Gebiet der
Psychiatrie und Psychotherapie weitergebildet oder auf dem Gebiet der
Psychiatrie erfahren ist, herangezogen werden. Besteht der Verdacht einer
ansteckenden Krankheit, sind Betroffene sofort separat unterzubringen.
(2)
Kann eine sachgemäße medizinische Behandlung nach Feststellung der für die Einrichtung
bestellten Ärztin beziehungsweise des für die Einrichtung bestellten Arztes nur
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt außerhalb der Einrichtung
durchgeführt werden, sind Untergebrachte unter Beachtung der Maßnahmen der
Sicherung dieser Behandlung zuzuführen.
(3)
Ist eine sachgemäße Behandlung oder Beobachtung nur in einem Krankenhaus
möglich, wo die Bewachung nicht aufrechterhalten werden kann, ist die
zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, um die Aussetzung der
Haftanordnung zu prüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung beantragen zu können.
(4)
Untergebrachte können auf eigene Kosten therapeutische Hilfe niedergelassener
Ärztinnen und Ärzte in Abstimmung mit dem medizinisch-ärztlichen Dienst und der
Leitung der Einrichtung in Anspruch nehmen.
(5)
Die Einrichtungen unterrichten die für die Abschiebung zuständige Behörde
rechtzeitig über transportrelevante medizinische Vorkommnisse während der
Abschiebungshaft im notwendigen Umfang. Die Einrichtungen beschaffen bei Bedarf
die für Untergebrachte für eine Erstversorgung im Zielstaat erforderlichen
Medikamente und stellen sicher, dass für eine Erstversorgung erforderliche
Medikamente mit den notwendigen Erläuterungen an das Abholteam übergeben werden.
(6)
Die Bezirksregierung, die eine Einrichtung betreibt, stellt bei Bedarf für die
zuständige Ausländerbehörde die Reisefähigkeit von dort Untergebrachten vor der
Abschiebung fest.
(7)
Von während der Unterbringung durch den medizinisch-ärztlichen Dienst einer
Einrichtung erstellten Berichten sollen den Untergebrachten bei Verlassen der
Einrichtung Abschriften in deutscher und bei Bedarf einer anderen ihnen
verständlichen Sprache ausgehändigt werden.
§ 29
Entlassung aus der Abschiebungshaft
Untergebrachte,
die aus der Abschiebungshaft im Sinne des § 1 entlassen werden, erhalten
Informationen über die für sie zuständigen, ebenfalls zu unterrichtenden
Stellen und gegebenenfalls erforderliche Medikamente für die ersten Tage.
Darüber hinaus erhalten sie im jeweils notwendigen Umfang Kleidung, Bargeld für
Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Verpflegung und Übernachtung
sowie einen Entlassungsschein zur Identifikation. Ihre von den Einrichtungen
verwahrte Habe ist ihnen sofort oder innerhalb eines Monats nach der Entlassung
auszuhändigen.
§ 30
Beschwerderecht
(1)
Untergebrachte haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden
an die Leitung ihrer Einrichtung zu wenden. Die Leitung der Einrichtung richtet
eine wöchentliche Sprechstunde ein und gibt Zeitpunkt und Raum den
Untergebrachten bekannt. In der Sprechstunde sind Untergebrachte auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtswegs hinzuweisen.
(2)
Schriftliche Beschwerden sind unverzüglich der Leitung der Einrichtung
vorzulegen und bevorzugt zu bearbeiten. Die sachliche Zuständigkeit für die
Bearbeitung richtet sich nach der Geschäftsordnung der zuständigen
Bezirksregierung. Das Ergebnis ist den Untergebrachten mündlich bekannt zu
geben und zu erläutern. Im Falle einer schriftlich eingereichten Beschwerde ist
dem Beschwerdeführer eine schriftliche Bekanntgabe anzubieten.
(3)
Beschwerden sind zu dokumentieren und dem Beirat zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
für das vergangene Kalenderjahr zuzuleiten.
§ 31
Beirat Abschiebungshaft
(1)
Es wird ein Beirat Abschiebungshaft eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe,
bei der Gestaltung des Abschiebungshaftvollzuges und bei der Betreuung der
Untergebrachten mitzuwirken. Er unterstützt die zuständige Bezirksregierung
durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und berät das für Inneres
zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen des Vollzuges, insbesondere
bei der Vorbereitung allgemeiner Richtlinien für die Vollzugsgestaltung.
Untergebrachte können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen
unmittelbar an den Beirat wenden, der sich für ihre Interessen einsetzt.
(2)
Die Amtsperiode des Beirats ist an der Wahlperiode des nordrhein-westfälischen
Landtags orientiert und beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung des
Beirats, die alsbald nach der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags
stattfindet. Mit Ablauf des der konstituierenden Sitzung vorausgehenden Tages
endet die Amtsperiode des vorherigen Beirats.
(3)
Alle im Landtag vertretenen Fraktionen haben das Recht, jeweils ein Mitglied in
den Beirat zu benennen. Daneben benennen die katholische und die evangelische
Kirche, der Koordinationsrat der Muslime sowie jede Gemeinde, in deren Gebiet
eine Einrichtung liegt, jeweils ein Mitglied für den Beirat. Die
Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes
NRW und der Flüchtlingsrat NRW e. V. benennen jeweils zwei Mitglieder. Für
jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(4)
Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Beirats.
Scheidet ein Mitglied des Beirats im Lauf der Amtsperiode aus, so kann für den
Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung eines
Mitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht, widerrufen werden.
(5)
Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen
Stellvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Unter denselben
Voraussetzungen ist auch eine Abwahl möglich. Wahl oder Abwahl können nur
erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats
rechtzeitig vor der Sitzung schriftlich zugegangen ist.
(6)
Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen
und beruft den Beirat zu mindestens vier Sitzungen im Jahr ein. Auf Wunsch des
Beirats sollen von ihm benannte Bedienstete der Einrichtungen an der
Beiratssitzung teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beiratsmitglieder
können sich nicht durch beiratsfremde Personen vertreten lassen. Eine
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Beiratsmitglied ist nicht zulässig.
(7)
Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift nebst Anwesenheitsliste zu
fertigen, die den Leitungen der Einrichtungen und dem für Inneres zuständigen
Ministerium zuzuleiten ist. Soweit der Beirat Vertraulichkeit zugesichert hat,
kann von der Aufnahme entsprechender Informationen in die Niederschrift
abgesehen werden.
(8)
Die Mitglieder des Beirats können Einrichtungen besichtigen und sich
insbesondere über die Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und
medizinische Versorgung unterrichten. Sie können die Untergebrachten mit deren
Einverständnis in ihren Zimmern während des Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen.
Aussprache und Schriftwechsel von Mitgliedern des Beirats mit Untergebrachten
werden nicht überwacht. Der Beirat kann im Einzelfall Aufgaben einem Mitglied
übertragen.
(9)
Die Leitungen der Einrichtungen unterstützen den Beirat bei der Erfüllung
seiner Aufgaben, erteilen ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte und
nehmen an Anstaltsbesichtigungen und auf Wunsch des Beirats an dessen Sitzungen
teil. Die jeweils zuständige Bezirksregierung händigt den Mitgliedern des
Beirats Ausweise aus. Aus den Unterbringungsakten dürfen mit Zustimmung der
Untergebrachten Mitteilungen gemacht werden. Die Mitglieder des Beirats sind
bei allen vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit, auch nach dem
Ende ihrer Mitgliedschaft, verpflichtet.
(10)
Die Leitungen der Einrichtungen unterrichten das vorsitzende Mitglied über
jeden Ausbruch und jede Entweichung aus dem umschlossenen Einrichtungsbereich
sowie über besondere Vorkommnisse in den Einrichtungen.
(11)
Die Namen und Kontaktmöglichkeiten der Mitglieder des Beirats sind den
Untergebrachten bekanntzugeben. Die Untergebrachten sind in geeigneter Weise
darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen
an den Beirat wenden können.
(12)
Das für Inneres zuständige Ministerium soll mindestens halbjährlich eine
Besprechung mit dem Beirat durchführen. Der Beirat berichtet jährlich dem
zuständigen Ausschuss des Landtages über seine Tätigkeit.
(13)
Die Mitglieder des Beirats nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie werden
nach dem Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz vom
13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
Beiratsmitglieder sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
unfallversichert.
§ 32
Dokumentation, Akteneinsicht
(1)
Neben den bereits genannten Durchsuchungen und Maßnahmen nach § 20 ist auch der
sonstige Aufenthalt der Untergebrachten in den Einrichtungen zu dokumentieren.
(2)
Untergebrachte und von ihnen bevollmächtigte Personen haben das Recht, diese
Dokumentation in Gegenwart einer oder eines Bediensteten der jeweiligen
Einrichtung einzusehen.
(3)
Den für die Untergebrachten zuständigen Ausländerbehörden oder
Bundespolizeidienststellen ist auf Antrag im Einzelfall Einsicht in die
Dokumentation mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zu gewähren. Die
Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen ist zulässig, wenn Untergebrachte
ihr zustimmen.
§ 33
Ausführungsbestimmungen
Das
für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele
dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende Bestimmungen über die für den
Abschiebungshaftvollzug zuständigen Behörden, über die Aufnahme, die
Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit, Unterbringung,
Bewegungsfreiheit, Arbeitsmöglichkeiten, die Betreuung und Beratung von
Untergebrachten, über in den Einrichtungen vorzuhaltende Freizeit- und
Sportmöglichkeiten, über Verhaltensregeln und über die Art und Weise der
Dokumentation und Akteneinsicht zu treffen.
§ 34
Einschränkung von Grundrechten
Durch
dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2
(körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1
(Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 35
Dienstrechtliche Bestimmungen
(1)
Das Eingangsamt der Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes ist der
Besoldungsgruppe A 7 Fußnote 7 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der jeweils geltenden Fassung zuzuweisen.
(2)
Der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer
Abschiebungshaftvollzugseinrichtung kann das Amt
1.
einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der
Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen oder
2.
einer Vollzugsamtfrau oder eines Vollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11
gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen verliehen werden.
(3)
Ist der Leiterin oder dem Leiter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes einer
Abschiebungshaftvollzugseinrichtung ein Amt nach Absatz 2 Nummer 2 verliehen
worden, kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter das Amt
einer Vollzugsoberinspektorin oder eines Vollzugsoberinspektors der
Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein verliehen werden.
(4)
Beamtinnen und Beamten darf
1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen frühestens verliehen
werden, wenn ihnen seit mindestens drei Jahren ein Amt gemäß der Anlage I des
Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wenigstens
der Besoldungsgruppe A 9 verliehen ist, oder
2.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen frühestens verliehen
werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der
Besoldungsgruppe A 10 gemäß der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen verliehen ist.
(5)
Die Wertigkeit der leitenden Funktionen nach den Absätzen 2 und 3 und deren
Zuordnung zu den Ämtern A 10 und A 11 legt das für Inneres zuständige
Ministerium fest. Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach den Absätzen
2 bis 4 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.
§ 36
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2020 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
2030
Artikel 2
Gesetz zur
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§
118 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten
und Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen
(1)
Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des
Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in
Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie
das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2)
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt werden.
(3)
Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei
Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung
auch durch ein Gutachten eines vom Justizministerium bestellten beamteten
Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamtinnen und Beamten des
allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten
beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und Beamte in
Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung.“
26
Artikel 3
Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§
1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1)
Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils
geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 die
Gemeinden. Für die Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerber ist
die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Bei in
Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen des Landes untergebrachten Personen ist
die Bezirksregierung zuständig, zu der die Einrichtung organisatorisch gehört
oder in deren Bezirk die Einrichtung liegt; diese setzt während der
Abschiebungshaft auch den individuellen Bargeldbedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 6
des Asylbewerberleistungsgesetzes fest. Die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den
Stellen nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 17. Dezember 2015
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der
Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2015 S.
901