Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2006
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2006

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Sommersemester 2006

 

Vom 16. Dezember 2005

 

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80 des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Viertes Befristungsgesetz – Zeitraum 1996 bis Ende 2000) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz – Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:

 

§ 1

 

Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2006 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

 

§ 2

 

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

 

§ 3

 

(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 24 und 25 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005 (GV. NRW. S. 612) vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.

 

§ 4

 

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. Dezember 2005

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

 

Anlage 1

 

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Anlage 4

GV. NRW. 2006 S. 16