Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 12 vom 6.5.2016 Seite 207 bis 228

Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

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Gesetz
zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Vom 26. April 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes

Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

„§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Land und die Hochschulen gewährleisten eine Lehrerausbildung, die an den pädagogischen Herausforderungen der Zukunft und an den Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist und die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zielvereinbarungen“ durch das Wort „Hochschulverträge“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Zielvereinbarungen“ durch das Wort „Hochschulverträgen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und die Angabe „2013“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem sowie die Befähigung zur Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und Einrichtungen besonders zu berücksichtigen.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die individuellen Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu erkennen, zu fördern und zu entwickeln.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Schuldienst und Vorbereitungsdienst setzen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,“.

b) In Absatz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter „einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleisten.“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen berechtigt an Gesamtschulen zum Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.

6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten und“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „mindestens zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt und die Wörter „und ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten“ gestrichen.

7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Wartezeit gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten auch

1. Dienstzeiten nach Artikel 12a des Grundgesetzes einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,

2. freiwilliger Wehrdienst im Sinne des § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,

4. eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,

5. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung.

Entsprechendes gilt für Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger.“

8. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienstes“ die Wörter „sowie die dazu erforderliche Gewinnung von Lehrkräften und den Einsatz von Lehrkräften als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder einschließlich der Gewährung von Anrechnungsstunden“ eingefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Praxiselemente nach § 12 nachweist“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und das Eignungspraktikum“ gestrichen.

10. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „in Verantwortung der Hochschulen“ gestrichen.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Universitäten in Trägerschaft des Landes können Programmakkreditierungen nach Absatz 1 ersetzen durch entsprechende hochschulinterne Akkreditierungen aufgrund einer Systemakkreditierung und einer Vereinbarung mit dem für Schulen zuständigen Ministerium, wenn

1. die Beteiligung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der regelmäßig wiederkehrenden hochschulinternen Akkreditierung der lehramtsbezogenen Bachelor- und Lehramtsmaster-Studiengänge gesichert ist, und

2. der Studienbetrieb der einzelnen Lehramtsmaster-Studiengänge in den Fächern und Bildungswissenschaften wiederkehrend, mindestens im Abstand von sechs Jahren, an die hochschulinterne Akkreditierung und die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Akkreditierung gebunden ist. § 7 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

Die Beteiligung nach Nummer 1 umfasst insbesondere Informationsrechte zur personellen Ausstattung in den Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften sowie ein eigenes Recht des für Schulen zuständigen Ministeriums, die Bewertung durch externen wissenschaftlichen Sachverstand verlangen zu können. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf wesentliche Änderungen von Studiengängen anzuwenden. Die Neueinrichtung von Studiengängen setzt weiter Akkreditierungen nach Absatz 1 voraus.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik,“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das für Schulen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium an einer ausgewählten Hochschule eine zeitlich befristete Erprobung neuer Formen der sonderpädagogischen Qualifikation genehmigen, in der für das Lehramt an Grundschulen das Studium des weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs nach Satz 1 Nummer 1 durch das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen ersetzt wird.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „, beruflichen Fachrichtungen“ werden gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sind für alle Lehrämter zu erbringen.“

g) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
„(9) Sofern eine Hochschule eine fachlich übergreifende Perspektive auf alle Aspekte von Vielfalt der Schülerinnen und Schüler verfolgt und durch ein inhaltlich abgestimmtes und zentral in der Hochschule verantwortetes Studienangebot umsetzt, wird diese Entwicklung bezüglich lehramtsbezogener Aspekte von dem für Schulen zuständigen Ministerium beratend begleitet.

(10) Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer in einem Land, in dem die studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird; Hochschulen können im Einzelfall eine Ausnahme vom Auslandsaufenthalt zulassen, wenn eine in der Person der oder des Studierenden oder in der Person nächster Angehöriger begründete schwerwiegende Mobilitätseinschränkung vorliegt und die Ausnahmegenehmigung dokumentiert wird. In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport beruht bereits der Zugang zum Studium auf dem Nachweis der Eignung für diese Studiengänge; die Zugangsanforderungen sind nach Lehrämtern zu unterscheiden; der Abschluss des Studiums beruht auch auf fachpraktischen Prüfungsleistungen.“

12. § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12
Praxiselemente

(1) Die schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums sind:

1. ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25 Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden sollen,

2. ein mindestens vierwöchiges, in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum und

3. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen geleistet wird.

Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion bei. Sie werden in einem Portfolio dokumentiert.

(2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Eignungs- und Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Lehrerberuf und der Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium dient. Dieses Praktikum führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung unterstützt werden. Das Bachelorstudium umfasst zudem ein in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum, das den Studierenden konkretere berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes eröffnet oder Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen Tätigkeitsfelder gewährt.

(3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in Studienfächern. Das Praxissemester ist in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform zu absolvieren; begründete Ausnahmen davon sind zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule abzustimmen. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab.

(4) Spätestens zum Beginn des Praxissemesters ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, sind die obere Schulaufsichtsbehörde und die Hochschule zu beteiligen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an Schulen untersagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von Schülerinnen und Schülern erforderlich ist.

(5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und tragen zur schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung landesweite Regelungen zu den Praxiselementen  treffen, insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an Schulen.“

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 11 Abs. 5 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Lehramtsprüfungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Vorbereitungsdienst in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern nicht vorgesehen ist.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen anderen“ durch die Wörter „eine andere“ und die Wörter „geeigneten Hochschulabschluss“ durch die Wörter „geeignete Prüfung“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Lehramtsbefähigungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen. Umfasst die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung mehrere Lehrämter im Sinne dieses Gesetzes, kann eine Anerkennung nur zu einem dieser Lehrämter erfolgen.“

d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

15. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „eine weitere schulpraktische Ausbildung“ durch die Wörter „ein weiteres Praxiselement nach § 12“ ersetzt und die Wörter „, im Regelfall ein Praxissemester“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „in einer dem angestrebten weiteren Lehramt entsprechenden Schulform“ gestrichen.

16. In § 17 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In dem Textteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Nummer 4“ ersetzt.

18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen“ durch die Wörter „und wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen können wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden,“.

cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 bestimmen nicht die Regelungen zur Einstellung in den Schuldienst.“

19. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen“.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „vier“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Das Prüfungsamt (§ 8) kann diese Frist auf Antrag einer oder eines Studierenden im Einzelfall im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule verlängern, soweit die Verzögerung des Studienabschlusses auf

1. einer durch ärztliches Attest oder amtsärztliches Gutachten nachzuweisenden längeren schweren Erkrankung,

2. einer Schwerbehinderung,

3. einer Schwangerschaft,

4. der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren,

5. der tatsächlichen Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall oder

6. der Mitgliedschaft in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes

beruht, und die Regelstudienzeit nicht um insgesamt mehr als zehn Semester überschritten wird. Für Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung verlängern sich die Fristen nach Satz 1 und Satz 2 um zwei Semester; Regelungen des Prüfungsrechts begründen keine darüber hinaus gehenden Fristen.“

c) Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ die Wörter „und Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II sowie Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs“ eingefügt.

e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, entfällt. Ein Eignungs-und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 führen die Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.“

f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Soweit Hochschulen, aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, in ihren Ordnungen ein Berufsfeldpraktikum in Schulen als Regelfall vorsehen, passen sie ihre Ordnungen bis zur nächsten planmäßigen Reakkreditierung der entsprechenden Studiengänge nach Inkrafttreten von § 12 Absatz 2 Satz 4 an die geänderten Anforderungen an.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 26. April 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 208