Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 12 vom 6.5.2016 Seite 207 bis 228
Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Vom 26. April 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
„§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelungen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Land und die Hochschulen gewährleisten eine Lehrerausbildung, die an
den pädagogischen Herausforderungen der Zukunft und an den Kindern und
Jugendlichen ausgerichtet ist und die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zielvereinbarungen“
durch das Wort „Hochschulverträge“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Zielvereinbarungen“
durch das Wort „Hochschulverträgen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und die
Angabe „2013“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
3. § 2 wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dabei sind die Befähigung zu einem professionellen Umgang mit Vielfalt
insbesondere mit Blick auf ein inklusives Schulsystem sowie die Befähigung zur
Kooperation untereinander, mit den Eltern, mit anderen Berufsgruppen und
Einrichtungen besonders zu berücksichtigen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausbildung soll die Befähigung schaffen und die Bereitschaft stärken, die
individuellen Potenziale und Fähigkeiten aller Schülerinnen und Schüler zu
erkennen, zu fördern und zu entwickeln.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Schuldienst und Vorbereitungsdienst setzen Kenntnisse der deutschen
Sprache voraus, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller
Tätigkeiten einer Lehrkraft erlauben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „die“ durch die Wörter „einen
Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleisten.“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
berechtigt an Gesamtschulen zum Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 24 Absatz
2“ ersetzt.
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „am jeweils angestrebten
Lehramt auszurichten und“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „mindestens zwölf“ durch die Angabe „18“
ersetzt und die Wörter „und ist am jeweils angestrebten Lehramt auszurichten“
gestrichen.
7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Als Wartezeit gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten auch
1. Dienstzeiten nach Artikel 12a des Grundgesetzes einschließlich
Dienstleistungen auf Zeit,
2. freiwilliger Wehrdienst im Sinne des § 58b des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils
geltenden Fassung,
3. Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.
April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
4. eine Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer gemäß dem
Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils
geltenden Fassung,
5. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im
Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in
der jeweils geltenden Fassung.
Entsprechendes gilt für Zeiten der häuslichen Betreuung von minderjährigen
Kindern und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger.“
8. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres
zuständigen Ministerium“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienstes“ die
Wörter „sowie die dazu erforderliche Gewinnung von Lehrkräften und den Einsatz
von Lehrkräften als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder einschließlich
der Gewährung von Anrechnungsstunden“ eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Praxiselemente nach § 12 nachweist“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch
die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und das
Eignungspraktikum“ gestrichen.
10. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „in Verantwortung der Hochschulen“
gestrichen.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Universitäten in Trägerschaft des Landes können Programmakkreditierungen
nach Absatz 1 ersetzen durch entsprechende hochschulinterne Akkreditierungen
aufgrund einer Systemakkreditierung und einer Vereinbarung mit dem für Schulen
zuständigen Ministerium, wenn
1. die Beteiligung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von
ihm benannten Stelle an der regelmäßig wiederkehrenden hochschulinternen
Akkreditierung der lehramtsbezogenen Bachelor- und Lehramtsmaster-Studiengänge
gesichert ist, und
2. der Studienbetrieb der einzelnen Lehramtsmaster-Studiengänge in den
Fächern und Bildungswissenschaften wiederkehrend, mindestens im Abstand von
sechs Jahren, an die hochschulinterne Akkreditierung und die Zustimmung des für
Schulen zuständigen Ministeriums zur Akkreditierung gebunden ist. § 7 Absatz 1
des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Die Beteiligung nach Nummer 1 umfasst insbesondere Informationsrechte zur
personellen Ausstattung in den Fachdidaktiken und
Bildungswissenschaften sowie ein eigenes Recht des für Schulen zuständigen
Ministeriums, die Bewertung durch externen wissenschaftlichen Sachverstand
verlangen zu können. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf wesentliche Änderungen von
Studiengängen anzuwenden. Die Neueinrichtung von Studiengängen setzt weiter
Akkreditierungen nach Absatz 1 voraus.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen das Studium
von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das für Schulen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für
Wissenschaft zuständigen Ministerium an einer ausgewählten Hochschule eine
zeitlich befristete Erprobung neuer Formen der sonderpädagogischen
Qualifikation genehmigen, in der für das Lehramt an Grundschulen das Studium
des weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs nach Satz 1 Nummer 1 durch das
Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung aus dem Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen ersetzt wird.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „, beruflichen
Fachrichtungen“ werden gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit
Zuwanderungsgeschichte sind für alle Lehrämter zu erbringen.“
g) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
„(9) Sofern eine Hochschule eine fachlich übergreifende Perspektive auf alle
Aspekte von Vielfalt der Schülerinnen und Schüler verfolgt und durch ein
inhaltlich abgestimmtes und zentral in der Hochschule verantwortetes
Studienangebot umsetzt, wird diese Entwicklung bezüglich lehramtsbezogener
Aspekte von dem für Schulen zuständigen Ministerium beratend begleitet.
(10) Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer in einem Land, in dem die studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird; Hochschulen können im Einzelfall eine Ausnahme vom Auslandsaufenthalt zulassen, wenn eine in der Person der oder des Studierenden oder in der Person nächster Angehöriger begründete schwerwiegende Mobilitätseinschränkung vorliegt und die Ausnahmegenehmigung dokumentiert wird. In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport beruht bereits der Zugang zum Studium auf dem Nachweis der Eignung für diese Studiengänge; die Zugangsanforderungen sind nach Lehrämtern zu unterscheiden; der Abschluss des Studiums beruht auch auf fachpraktischen Prüfungsleistungen.“
12. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Praxiselemente
(1) Die schulpraktischen Ausbildungselemente des Studiums sind:
1. ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25
Praktikumstagen während eines Schulhalbjahres, die möglichst innerhalb von fünf
Wochen geleistet werden sollen,
2. ein mindestens vierwöchiges, in der Regel außerschulisches
Berufsfeldpraktikum und
3. ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer, das neben den
Lehrveranstaltungen mindestens zur Hälfte des Arbeitszeitvolumens an Schulen
geleistet wird.
Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion
bei. Sie werden in einem Portfolio dokumentiert.
(2) Das Bachelorstudium umfasst, in der Regel im ersten Studienjahr, ein
bildungswissenschaftlich oder fachdidaktisch begleitetes Eignungs- und
Orientierungspraktikum, das der kritisch-analytischen Auseinandersetzung mit
der Schulpraxis, der Reflexion der Eignung für den Lehrerberuf und der
Entwicklung einer professionsorientierten Perspektive für das weitere Studium
dient. Dieses Praktikum führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der
Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren
für schulpraktische Lehrerausbildung unterstützt werden. Das Bachelorstudium
umfasst zudem ein in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum, das den
Studierenden konkretere berufliche Perspektiven außerhalb des Schuldienstes
eröffnet oder Einblicke in die für den Lehrerberuf relevanten außerschulischen
Tätigkeitsfelder gewährt.
(3) Das Masterstudium umfasst ein bildungswissenschaftlich und
fachdidaktisch vorbereitetes Praxissemester in Studienfächern. Das
Praxissemester ist in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt
entsprechenden Schulform zu absolvieren; begründete Ausnahmen davon sind
zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule abzustimmen. Das
Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Semester absolviert
werden. Es schafft berufsfeldbezogene Grundlagen für die nachfolgenden
Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird von den Hochschulen
verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das
Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und
Perspektivgespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ab.
(4) Spätestens zum Beginn des Praxissemesters ist dem Zentrum für
schulpraktische Lehrerausbildung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Die Bewerberin oder der Bewerber beantragt das erweiterte Führungszeugnis gemäß
§ 30 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S.
10) geändert worden ist. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine
Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern
befürchten lässt, sind die obere Schulaufsichtsbehörde und die Hochschule zu
beteiligen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an
Schulen untersagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des
Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von
Schülerinnen und Schülern erforderlich ist.
(5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen Ausbildungsschulen und
tragen zur schulpraktischen Ausbildung bei. Genehmigte Ersatzschulen können mit
Zustimmung des Ersatzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen
tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können
einzelne Lehrkräfte mit der Ausbildung beauftragen. Das für Schulen zuständige
Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische
Lehrerausbildung landesweite Regelungen zu den Praxiselementen treffen,
insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten, der
Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen
Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Praktikantin oder Praktikant an
Schulen.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 11 Abs.
5 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für
Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Lehramtsprüfungen, die nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworben
wurden, sind anzuerkennen; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im
Vorbereitungsdienst in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern nicht
vorgesehen ist.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen anderen“ durch die Wörter „eine
andere“ und die Wörter „geeigneten Hochschulabschluss“ durch die Wörter
„geeignete Prüfung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im
Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Lehramtsbefähigungen, die nach den Vorgaben
der Kultusministerkonferenz erworben wurden, sind anzuerkennen. Umfasst die
außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung mehrere
Lehrämter im Sinne dieses Gesetzes, kann eine Anerkennung nur zu einem dieser
Lehrämter erfolgen.“
d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
15. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „eine weitere schulpraktische Ausbildung“
durch die Wörter „ein weiteres Praxiselement nach § 12“ ersetzt und die Wörter
„, im Regelfall ein Praxissemester“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „in einer dem angestrebten weiteren Lehramt
entsprechenden Schulform“ gestrichen.
16. In § 17 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In dem Textteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 15 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 5 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Nummer 4“ ersetzt.
18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie in den Jahrgangsstufen
der Sekundarstufe I aller Schulformen“ durch die Wörter „und wie Inhaberinnen
und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und
Gesamtschulen“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real- und
Gesamtschulen können wie Inhaberinnen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an
Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 bestimmen nicht die Regelungen zur
Einstellung in den Schuldienst.“
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen“.
aa) Das Wort „vier“ wird durch das Wort „sechs“
ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Das Prüfungsamt (§ 8) kann diese Frist auf Antrag einer oder eines Studierenden
im Einzelfall im Einvernehmen mit der jeweiligen Hochschule verlängern, soweit
die Verzögerung des Studienabschlusses auf
1. einer durch ärztliches Attest oder amtsärztliches Gutachten nachzuweisenden längeren schweren Erkrankung,
2. einer Schwerbehinderung,
3. einer Schwangerschaft,
4. der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren,
5. der tatsächlichen Verantwortung für einen anerkannten Pflegefall oder
6. der Mitgliedschaft in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes
beruht, und die Regelstudienzeit nicht um
insgesamt mehr als zehn Semester überschritten wird. Für Wiederholungsprüfungen
nach nicht bestandener Erster Staatsprüfung verlängern sich die Fristen nach
Satz 1 und Satz 2 um zwei Semester; Regelungen des Prüfungsrechts begründen
keine darüber hinaus gehenden Fristen.“
c) Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe
„2021“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen“ die Wörter „und Lehrerinnen und Lehrer mit der
Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II sowie Lehrerinnen und Lehrer
mit der Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs“ eingefügt.
e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang
zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, entfällt. Ein
Eignungs-und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 führen die
Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester
2016/2017 beginnen.“
f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Soweit Hochschulen, aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, in ihren
Ordnungen ein Berufsfeldpraktikum in Schulen als Regelfall vorsehen, passen sie
ihre Ordnungen bis zur nächsten planmäßigen Reakkreditierung
der entsprechenden Studiengänge nach Inkrafttreten von § 12 Absatz 2 Satz 4 an
die geänderten Anforderungen an.“
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 26. April 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Sylvia L ö h r m a n n
Dr.
Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der
Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der
Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die
Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2016 S. 208