Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 19 vom 30.6.2016 Seite 441 bis 488

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige

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Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und
Betreuungsangebote für Pflegebedürftige

Vom 14. Juni 2016

Auf Grund des § 45b Absatz 4 Satz 1, des § 45c Absatz 6 Satz 4 und des § 45d Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), von denen § 45b Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert und § 45c Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3728) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a
Niedrigschwellige Entlastungsangebote

(1) Entlastungsangebote im Sinne des § 45c Absatz 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nach dieser Verordnung Angebote der Unterstützung

1. anspruchsberechtigter Personen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung),

2. anspruchsberechtigter Personen bei der sonstigen Alltagsbewältigung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen (Alltagsbegleitung) und

3. Angehöriger in ihrer Eigenschaft als Pflegende bei der Bewältigung des Pflegealltags (Pflegebegleitung).

(2) Angebote der hauswirtschaftlichen Unterstützung sind solche, die darauf ausgerichtet sind, der Versorgung anspruchsberechtigter Personen mit zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Leistungen zu dienen. Hierzu gehören insbesondere die Nahrungsversorgung, der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, die Versorgung der anfallenden Wäsche und die übliche Reinigung der Wohnräume der anspruchsberechtigten Personen. Darüber hinausgehende haushaltsnahe Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung, beispielsweise Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen, Handwerkerleistungen, zählen nicht zu den Angeboten im Sinne dieser Verordnung.

(3) Angebote der Alltagsbegleitung sind solche, die darauf ausgerichtet sind, vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der anspruchsberechtigten Personen zu stärken oder zu stabilisieren. Sie dienen dazu, die anspruchsberechtigten Personen zu unterstützen und zu befähigen, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen. Hierzu zählen insbesondere Kommunikation, Wahrnehmung sozialer Kontakte, Freizeitaktivitäten und Behördenangelegenheiten sowie die Organisation individuell benötigter Hilfen.

(4) Angebote der Pflegebegleitung sind solche, die darauf ausgerichtet sind, den Angehörigen Unterstützung zu bieten, die Anforderungen des Pflegealltags und der übernommenen Pflegeverantwortung besser zu bewältigen oder besser mit ihnen umgehen zu können. Sie sind eine begleitende Hilfe zur Selbsthilfe und beinhalten sowohl beratende als auch unterstützende Tätigkeiten sowie orientierende Hilfe bei der Inanspruchnahme von anderen Hilfsangeboten.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Anspruch“ die Wörter „der Leistungserbringerin und“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Verfügt eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter über eine Anerkennung für ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot nach § 2 oder erbringt sie oder er als zugelassener Pflegedienst Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, so gelten von ihr oder ihm erbrachte Leistungen gemäß § 2a übergangsweise als anerkanntes niedrigschwelliges Entlastungsangebot im Sinne des § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit

1. diese Leistungen mit der bereits für die Betreuungsleistungen nach § 2 anerkannten oder der Zulassung als Pflegedienst zugrundliegenden Personalstruktur (fachliche Qualifikationen) durchgeführt beziehungsweise begleitet werden,

2. das Entgelt für das Angebot höchstens 25 Euro pro Stunde einschließlich etwaiger Fahrkosten beträgt und

3. diese Leistungen, sofern sie von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern eines nach dieser Verordnung anerkannten Betreuungsangebotes erbracht werden, einschließlich Anzahl, Art und Angaben der eingesetzten haupt- und ehrenamtlichen Kräfte im jährlichen Tätigkeitsbericht (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) aufgeführt werden.

Soweit möglich, ist bei der Abrechnung mit den Pflegekassen das Institutionskennzeichen anzugeben.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Juni 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 460