Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 21 vom 8.7.2016 Seite 515 bis 538

Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz
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Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz

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Anordnung
über die Festsetzung von Zusätzen zu den
Grundamtsbezeichnungen für die
Beamtinnen und Beamten der Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß
§ 1 Absatz 2 Hochschulgesetz

Vom 29. Juni 2016

Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) aufgeführten Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:

1. Grundamtsbezeichnung                                                 Zusatz

Sekretärin oder Sekretär                                                       Verwaltungs-

Obersekretärin oder Obersekretär

Hauptsekretärin oder Hauptsekretär

Amtsinspektorin oder Amtsinspektor

Inspektorin oder Inspektor

Oberinspektorin oder Oberinspektor

Amtfrau oder Amtmann

Amtsrätin oder Amtsrat

Rätin oder Rat

Oberrätin oder Oberrat

Direktorin oder Direktor

Leitende Direktorin oder Leitender Direktor

2. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitende Direktorin“ oder „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitende“ beziehungsweise „Leitender“, bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrätin“ beziehungsweise „Oberrat“ wird das Wortteil „Ober“ vorangestellt.

3. Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet: Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister, Werkmeisterin oder Werkmeister, Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister, Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister, Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor.

4. Die in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Amtsbezeichnungen sind mit dem ergänzenden Hinweis auf den jeweiligen Dienstherrn zu führen.

5. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamteninnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2007 (GV. NRW. S. 25), die durch Anordnung vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 494) geändert worden ist, außer Kraft.

Düsseldorf, den 29. Juni 2016

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2016 S. 527