Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624

Dritte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
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Dritte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

2122

Dritte Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Vom 5. Juli 2016

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist - insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags -, des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes, in Verbindung mit § 1 des Landesaltenpflegegesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist und des § 4 Absatz 5 des Gesetzes über den Europäischen Berufsausweis vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. Gesetz über den Europäischen Berufsausweis, soweit es sich nicht auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, um eingeführte Weiterbildungsbezeichnungen handelt,“.

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 6 bis 10.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Örtlich zuständig ist in den Fällen des

1. § 12 Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung,

2. § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und

3. § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung

die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.“

c) Die bisherigen Absätze 2a und 2b werden die Absätze 2b und 2c.

 

d) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d angefügt:

„(2d) Örtlich zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit ausgestellten Europäischen Berufsausweisen ist diejenige Bezirksregierung, die die Entscheidung über die Erteilung getroffen hat.“

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die übrigen Entscheidungen nach

1. § 12 der Bundesärzteordnung,

2. § 16 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

3. § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes sowie für die Entgegennahme der Entscheidung der Antragstellenden nach § 20 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und nach § 20 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

4. § 12 der Bundes-Apothekerordnung und

5. § 4 des Gesetzes über den Europäischen Berufsausweis

ist die Bezirksregierung örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll oder zuletzt ausgeübt worden ist.“

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zuständige Behörden zur Beurteilung, ob Antragstellende über die für die Ausübung des Berufs der Apothekerin und des Apothekers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind für Anträge, die nach dem 15. Juni 2016 gestellt worden sind, für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Apothekerkammer Nordrhein sowie für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Apothekerkammer Westfalen-Lippe."

3. Die Überschrift des II. Teils wird wie folgt gefasst:

II. Teil
Pflege- und Gesundheitsfachberufe, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
“.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 Nummer 23 werden die folgenden Nummern 24 bis 30 eingefügt:
„24. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652),

25. Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904),

26. Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 461),

27. Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),

28. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929),

29. Landeshebammengesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102) und

30. Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 12. Februar 2015 (GV. NRW. S. 230).“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Durchführung der staatlichen Prüfungen, die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, die Durchführung der Sprachprüfung, die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Europäischen Berufsausweis sowie für die Ausstellung des Certificate of current professional status.“

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Davon abweichend bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Erteilung und des Widerrufs der Berufserlaubnis nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen nach dem Ort, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung abgelegt wurde. Soweit die jeweilige Prüfung nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegt wurde, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die geprüfte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für die Ausstellung eines Certificate of current professional status ist die Behörde zuständig, die die Berufserlaubnis erteilt hat.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Bezirksregierung ist die zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in Absatz 4 etwas anderes geregelt ist:

1. Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690),

2. Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418),

3. Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290),

4. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404) und

5. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger vom 2. April 2004 (GV. NRW. S. 184)

jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Aufgaben der Bezirksregierung nach Satz 1 sind insbesondere die staatliche Anerkennung und Überwachung der Ausbildungsstätten, die Durchführung der staatlichen Prüfungen, die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, die Durchführung der Sprachprüfung und die Ausstellung des Certificate of current professional status. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in Satz 1 genannten Gesetzen übertragen.

(3) Soweit in den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Davon abweichend bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Erteilung und des Widerrufs der Berufserlaubnis nach den in Absatz 2 genannten Gesetzen nach dem Ort, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfung abgelegt wurde. Soweit die jeweilige Prüfung nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung abgelegt wurde, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die geprüfte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Für die Ausstellung eines Certificate of current professional status ist die Behörde zuständig, die die Berufserlaubnis erteilt hat.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie – ist die zuständige Behörde für die Anerkennung von Berufsabschlüssen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten erworben wurden, für die in § 5 Absatz 1 und für Anträge ab dem 1. September 2016 für die in § 6 Absatz 2 geregelten Berufe mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung. Aufgaben sind darüber hinaus die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG, auch für die Berufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, und die Ausstellung und der Widerruf des Europäischen Berufsausweises im Rahmen der Dienstleistungserbringung sowie im Rahmen der Berufsanerkennung. Aufgabe der Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - ist auch, die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach § 4 Absatz 3 und § 4 Absatz 4 des Gesetzes über den Europäischen Berufsausweis zu informieren.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie – ist die zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Verordnungen:

1. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und –kontrolleure vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 374),

2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 388) und

3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 401)

jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Für die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten nach Nummer 3 sind die Bezirksregierungen zuständig.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juli 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 548