Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 48 vom 23.10.1997 Seite 371 bis 380
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes stehende Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter ( PO-AEVO-öD |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes stehende Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter ( PO-AEVO-öD
820
Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung
für die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis
berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
für in einem Arbeitsverhältnis
des öffentlichen Dienstes stehende Ausbilder
im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellter
( PO-AEVO-öD
Vom 28. August 1997
Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBIG) vom 18. September 1979 (GV. NW.S. 644) im Verbindung mit § 3 Nr. 5 der Zweiten Berufsbildungs- Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NW. S. 553), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 1992 (GV. NW. S. 518), und aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. Juli 1997 wird folgendes verordnet:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes stehende Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter (PO-AEVO-öD) vom 12. Juni 1980 (GV. NW. S. 704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1995 (GV. NW. S. 353), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort „Sozialversicherungsfachangestellter“ das Wort „/Sozialversicherungsfachangestellte“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch die Wörter „oder mehrere Prüfungsausschüsse“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Essen, den 28. August 1997
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Der Direktor
J o c k e l
Genehmigung:
Die beigeheftete „Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes stehende Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter“ vom 4.8.1997 wird hiermit gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 AEVO-öD i.V.m. § 41 Satz 4 BBiG genehmigt.
Az.: II A 3-3551.34.10
Düsseldorf, den 5. September 1997
Im Auftrag
Dr. von E i n e m