Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

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Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion

Vom 8. Juli 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion

Artikel 1

§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt gefasst:

„Die Verteilung der Mittel erfolgt:

1. in Höhe von 24 Millionen Euro auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres und

2. in Höhe von 1 Million Euro durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 000 Euro an jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt und im Übrigen auf Basis der Schülerzahl der Berufskollegs in deren Trägerschaft am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Ralf  J ä g e r

(L. S.)

Für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
sowie für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Für den Finanzminister
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
zugleich für den Finanzminister

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

GV. NRW. 2016 S. 558