Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624
Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen
2129
Gesetz zur Änderung
des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 8. Juli 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:
a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
b) die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
2. eine oder mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder
3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.“
2. In § 2 wird Satz 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) mit Ausnahme von §§ 1, 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14 sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes ersetzt.“
3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW“ durch die Wörter „Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
4. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1, 3 und 6 UIG“ durch die Wörter „§ 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 UIG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 UIG“ durch die Wörter „§ 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes“ und die Angabe „§ 2 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG“ durch die Wörter „§ 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UIG NRW“ durch die Wörter „Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 “ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
6. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
sowie für den Justizminister
Ralf J ä g e r
(L. S.)
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Garrelt D u i n
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
GV. NRW. 2016 S. 618