Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 48 vom 23.10.1997 Seite 371 bis 380
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz
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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
für Sondernutzungen an Landesstraßen
und von Verwaltungsgebühren für Leistungen
nach dem Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
und dem Telekommunikationsgesetz
Vom 11. September 1997
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), des § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 384), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. S. 561) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 11.09.97 die Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1985 (GV. NW. S. 318), zuletzt geändert durch Beschluß der Landschaftsversammlung vom 21. Juni 1995 (GV NW S. 962), beschlossen, aus der sich folgende Neufassung ergibt.
§ 1
Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren
Für Sondernutzungen an Landesstraßen - mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten - werden Sondernutzungsgebühren, für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten des Landschaftsverbandes Rheinland als Straßenbaubehörde, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif (Anlage 1). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach
1. Art und Ausmaß der
Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
2. den wirtschaftlichen
Interessen des Gebührenschuldners.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 3
Bemessungsgrundsätze für Verwaltungsgebühren
(1) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder eines Sondernutzungsgebührenbescheids wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 von Hundert der nach Anlage 1 festzusetzenden Sondernutzungsgebühr, mindestens aber in Höhe von 60 Deutsche Mark, erhoben.
(2) Für alle anderen Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten des Landschaftsverbandes Rheinland als Straßenbaubehörde, werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs (Anlage 2), mindestens aber in Höhe von 60 Deutsche Mark erhoben.
(3) Für die Ablehnung von Anträgen oder für Widerspruchsbescheide werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. In diesen Fällen beträgt die Mindestgebühr 30 Deutsche Mark.
(4) Der Ersatz besonderer barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 4
Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden vom Landschaftsverband Rheinland als Straßenbaubehörde festgesetzt. In den Fällen der §§ 20 Abs. 3, 21 und 25 Abs. 1 und 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Sondernutzungsgebühren auch durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.
§ 5
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Sondernutzungsgebühren sind
1. der Erlaubnisnehmer und
sein Rechtsnachfolger,
2. wer die Sondernutzung
ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(2) Schuldner der Verwaltungsgebühren ist
1. der Antragsteller,
2. der durch den
Verwaltungsakt Begünstigte.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit
(1) Sondernutzungsgebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Verwaltungsgebühren entstehen mit der Vornahme der Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Aus lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungsgebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 7
Gebührenfreiheit
(1) Von Gebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik
Deutschland,
2. das Land
Nordrhein-Westfalen,
3. die Gemeinden und
Gemeindeverbände, wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der
Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.
(2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.
§ 8
Stundung und Erlaß
Stundung und Erlaß der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 9
Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 50 Deutsche Mark werden nicht erstattet.
§ 10
Beitreibung
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Übergangsbestimmungen für Sondernutzungen
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Satzung erteilt worden ist, findet der Sondernutzungsgebührentarif mit Inkrafttreten dieser Satzung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, können die Sondernutzungsgebühren nach dieser Satzung auch rück wirkend erhoben werden. Bei unbefugter Sondernutzung können Sondernutzungsgebühren ebenfalls rückwirkend erhoben werden.
(2) Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Satzung abweichen, können sie angepaßt werden.
§ 12
Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1985 (GV. NW. S. 318, zuletzt geändert am 21. Juni 1995 (GV. NW. S. 962) außer Kraft.
D r. W i l h e l m
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
E s s e r
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
Die vorstehende Neufassung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung bekanntgemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt oder ein vor geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
- die Satzung ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluß der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt
und dabei die verletz- te Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 24. September 1997
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
E s s e r
Anlage 1
-
Gebührentarif der Sondernutzungsgebühren -
zur Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nr.
|
Nutzungsart
|
Gebühren
in DM
|
|
jährlich
DM
|
sonstig
DM
|
||
1 |
Zufahrten oder Zugänge außerhalb der Ortsdurchfahrten, |
||
1.1 |
von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken |
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--- |
1.2 |
von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben |
25,00 - 625,00 |
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1.3 |
von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit |
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125,00 einmalig |
1.4 |
- Zufahrten von gewerblich
genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken,
Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen,
Gaststätten, Einkaufs- und Gartencentren - Zugänge von
gewerblich genutzten Grundstücken |
125,00 - 1.250,00 63,00 - 625,00 |
--- --- |
2 |
Kreuzungen |
||
2.1 |
Leitungen aller Art (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentl. Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen, jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung nicht mehr als insgesamt |
250,00 500,00 |
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2.2 |
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschl. der Anschlußbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes |
--- |
--- |
2.3 |
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes |
||
2.31 |
höhengleich |
||
2.311 |
auf Dauer |
125,00 - 625,00 |
--- |
2.312 |
vorübergehend |
--- |
63,00 - 125,00 monatl. |
2.32 |
höhenfrei |
||
2.321 |
auf Dauer |
125,00 |
--- |
2.322 |
vorübergehend |
--- |
63,00 monatl. |
2.4 |
Förderbänder und ähnl. einschl. Masten, Schächte und dergl. |
||
2.41 |
auf Dauer |
125,00 |
--- |
2.42 |
vorübergehend |
--- |
63,00 monatl. |
2.5 |
Über- und Unterführungen privater Wege |
125,00 |
--- |
3 |
Längsverlegungen |
||
3.1 |
Leitungen aller Art (über- und unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene Meter jedoch bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene Meter nicht mehr als insgesamt |
1,25 2,50 |
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3.2 |
Gleise je angefangene Meter |
1,25 |
--- |
3.3 |
Obusleitungen, einschl. der Masten |
--- |
--- |
3.4 |
Anlagen der Straßenbeleuchtung |
--- |
--- |
4 |
bauliche Anlagen (einschl. Schilder, Pfosten, Masten u. ä.), soweit durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird |
||
4.1 |
Schilder (einschl. Pfosten) |
--- |
--- |
4.11 |
allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste |
--- |
--- |
4.12 |
allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste, Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze |
--- |
--- |
4.13 |
sonstige Hinweisschilder (außer gewerblicher Werbeschilder und Transparente) |
||
4.131 |
auf Dauer |
25,00 |
--- |
4.132 |
vorübergehend |
--- |
--- |
4.14 |
gewerbliche Werbeschilder und Transparente |
||
4.141 |
auf Dauer |
125,00 |
--- |
4.142 |
vorübergehend |
--- |
12,50 je Woche |
4.2 |
Wartehallen |
--- |
--- |
4.3 |
Milchbänke |
--- |
--- |
4.4 |
Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen |
63,00 |
--- |
4.5 |
vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Werkzeughütten, Maschinen, Geräten, Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material |
||
von 1 Woche bis 2 Monate für jeden weiteren Monat |
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32,00 19,00 |
|
4.6 |
vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbemäßige Zwecke erfolgt |
--- |
63,00 - 625,00 je Tag |
5 |
besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann |
||
5.1 |
Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten |
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150,00 - 1.500,00 täglich |
5.2 |
Werbeveranstaltungen und ähnliches |
--- |
30,00 - 300,00 täglich |
5.3 |
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen |
--- |
30,00 - 300,00 täglich |
Anlage 2
- Gebührentarif
der Verwaltungsgebühren -
zur Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen und von Verwaltungsgebühren für Leistungen nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Telekommunikationsgesetz
Nr.
|
Gegenstand
|
Gebühren
in DM
|
|
1 |
Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre §§ 37 b Abs. 3 und 40 Abs. 4 StrWG NW (z. B. bauliche Anlagen einschl. Werbeanlagen?), |
60,00 bis 1.000,00 |
|
und zwar bei baulichen Anlagen für je angefangene 1.000,00 DM Rohbau summe mindestens jedoch |
1,40 60,00 |
||
2 |
Sonstige Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen der Straßenbauverwaltung (z. B. gem. § 25 Abs. 4 StrWG NW) |
60,00 bis 1.000,00 |
|
und zwar bei baulichen Anlagen für je angefangene 1.000,00 DM Rohbau summe |
1,40 |
||
mindestens jedoch |
60,00 |
||
3 |
Zustimmungen gem. Telekommunikationsgesetz (TKG) (z. B. § 50 Abs. 3 TKG) |
60,00 bis 1.000,00 |