Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 25 vom 31.8.2016 Seite 679 bis 682

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor
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Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor

203012

Dritte Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor

Vom 15. August 2016

Auf Grund des § 110 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 werden nach der Angabe „92“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit gemäß Studienordnung nicht bis zum Ende des zweiten Studienjahres erbracht worden ist“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „oder die Frist nach § 12 Absatz 2 Satz 2 verstrichen ist“ eingefügt.

3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

b) Buchstabe c wird aufgehoben.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die vor dem Jahr 2016 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter finden die §§ 12 und 13 keine Anwendung.“

bb) In Satz 2 werden die Angabe „21. August 2008“ durch die Angabe „16. August 2012“ und die Angabe „553“ durch die Angabe „303“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 15. August 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 680