Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 25 vom 31.8.2016 Seite 679 bis 682
Verordnung zur Umsetzung der Open Data Prinzipien für Geobasisdaten |
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Verordnung zur Umsetzung der Open Data Prinzipien für Geobasisdaten
7134
Verordnung
zur Umsetzung der Open Data Prinzipien für Geobasisdaten
Vom
8. August 2016
Artikel
1
Änderung der
Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2015 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste sowie die Nutzung von Suchdiensten, die auf der Grundlage entsprechender Metadaten nach Daten suchen und den Inhalt der Metadaten anzeigen, sind kostenfrei."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden
ist, erfolgt kostenfrei.“
c) In Absatz 5 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
„(4) Werden Geobasisdaten und Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung
auf Grund von Vereinbarungen länderübergreifend bereitgestellt, können hierbei
abweichende Gebührenregelungen für die Bereitstellung und Nutzung festgelegt
werden.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§
7
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.
(3) Soweit aufgrund zurückgestellter Abmarkungen die Übernahmegebühr gemäß der 4. ergänzenden Regelung der Tarifstelle 5.1 der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung um 10 Prozent erhöht wurde, ist von der Erhebung einer Übernahmegebühr für Grenzvermessungen gemäß der neuen Tarifstelle 5.2 Buchstabe a zum Nachholen der zurückgestellten Abmarkung abzusehen, wenn diese Grenzvermessung bis zum 31. Dezember 2018 zur Übernahme bei der Katasterbehörde eingereicht wurde.“
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zur Tarifstelle 1.5 wird wie folgt gefasst:
„1.5 Wertstufen“.
bb) Die Angaben zu den Tarifstellen 1.6 bis 1.10.4 werden gestrichen.
cc) Die Angaben zu den Tarifstellen 2 bis 2.2.3.2.6 werden durch folgende Angaben ersetzt:
„2 Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung
2.1 Geodatendienste
2.2 Bereitstellung durch eine Fachkraft“.
b) In der Tarifstelle 1.1.1 wird die Angabe „42“ durch die Angabe „44“ sowie die Angabe „28“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
c) Die Tarifstellen 1.5, 1.6, 1.7, 1.7.1 bis 1.7.3 und 1.8 werden aufgehoben.
d) Tarifstelle 1.9 wird Tarifstelle 1.5.
e) Die Tarifstellen 1.10, 1.10.1 bis 1.10.4 werden aufgehoben.
f) Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:
„2
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung
2.1
Geodatendienste
Für über automatisierte Verfahren abgerufene Geobasisdaten
1. Satellitenpositionierungsdienst für Positionsbestimmungen innerhalb Nordrhein-Westfalens
a) EPS
Gebühr: keine
b) HEPS
aa) je angefangene Minute
Gebühr: 0,10 Euro
bb) Pauschaltarife je Monat je Freischaltung
Gebühr: 250 Euro
cc) für Test-, Forschungs- und Schulungszwecke, zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie für gesetzliche Aufgaben der Kommunen und des Landes
Gebühr: keine
c) GPPS nordrhein-westfälischer Referenzstationen
Gebühr: keine
2. Je amtliches Dokument des Liegenschaftskatasters entsprechend der Tarifstelle 2.2 Nummer 1
a) als Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen
Gebühr: keine
b) sonst
Gebühr: ein halber Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
3. Sonstige Geobasisdaten und Metadaten
Gebühr: keine
2.2
Bereitstellung durch eine Fachkraft
Für durch eine Fachkraft der Behörde ausgehändigte oder übersandte Geobasisdaten
1. Je amtliches Dokument des Liegenschaftskatasters (gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung)
a) Standardausgabe aus dem Liegenschaftskataster bis einschließlich DIN A3
Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
b) Standardausgabe aus dem Liegenschaftskataster größer DIN A3
Gebühr: zwei Halbstundensätze nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
c) Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten bis einschließlich DIN A3
Gebühr: ein halber Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
d) Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten größer DIN A3
Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
2. Je topographische Karte, Luftbilderzeugnis, Verwaltungs- und Übersichtskarte, sowohl im festgelegten Blattschnitt oder im Wunschblattschnitt, historisch oder aktuell sowie je Einzelnachweis, Übersicht, Punktliste zu Festpunkten der Landesvermessung
a) bis einschließlich DIN A1
Gebühr: ein Halbstundensatz nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
b)größer DIN A1
Gebühr: zwei Halbstundensätze nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b
3. Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, wenn sie
a) nicht im Abrufverfahren verfügbar sind
Gebühr: keine
b) im Abrufverfahren verfügbar sind
Gebühr: Zeitgebühr nach Nummer 1.1.1 Buchstabe b, mindestens jedoch vier Halbstundensätze
4. Sonstige Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters oder der Landesvermessung sowie individuelle Auswertungen
Gebühr: Zeitgebühr nach Nummer 1.1.1“.
g) Tarifstelle 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Tarifstelle 1.9“ durch die Angabe „Tarifstelle 1.5“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „135“ durch die Angabe „160“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „270“ durch die Angabe „320“ ersetzt.
cc) Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Mit der Gebühr ist auch die Übernahme aller in den Vermessungsschriften enthaltenen Grenzvermessungen abgedeckt.“
h) Tarifstelle 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2
Sonstige Fortführungen
a) Für die Übernahme einer Grenzvermessung gemäß Tarifstelle 4.1.4 (einschließlich des Nachholens zurückgestellter Abmarkungen)
Gebühr: 320 Euro sowie zusätzlich 10 Euro je Abmarkung (einschließlich der amtlichen Bestätigung) gemäß § 20 Absatz 1 VermKatG NRW
Anschließend ist die Tarifstelle 1.5 (Wertstufe) anzuwenden.
b) Für die Übernahme von sonstigen Unterlagen in das Liegenschaftskataster auf Grund von Gebäudeeinmessungen, Urteilen etc.
Gebühr: keine“.
i) In den Tarifstellen 3.1.1 Nummer 3, 3.1.2 Buchstabe a, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.7 Buchstaben a, b und d wird jeweils die Angabe „Tarifstelle 1.9“ durch die Angabe „Tarifstelle 1.5“ ersetzt.
Artikel
2
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
Auf Grund des § 29 Nummern 1 und 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
„§ 11 Nutzung der Geobasisdaten“.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§
11
Nutzung der Geobasisdaten
(1) Die Nutzung eines amtlichen Dokumentes des Liegenschaftskatasters (Standardausgabe oder Liegenschaftskatasterakte) ist wie folgt erlaubt:
1. Das Dokument darf unverändert weitergegeben und veröffentlicht werden,
2. eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und
3. das Dokument darf für eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur umgestaltet werden, wenn die Umgestaltung und die hierfür verantwortliche Stelle eindeutig kenntlich gemacht werden.
Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk mit der Namensnennung gemäß Absatz 2 Satz 2 erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.
(2) Für alle sonstigen Geobasisdaten, Metadaten, Dienste und Dokumente gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung“ in der jeweils aktuellen Version. Die Namensnennung der Rechteinhaber und Bereitsteller erfolgt einheitlich im Quellenvermerk mit „Land NRW“ sowie dem Jahr des Datenbezugs in Klammern; soweit Geobasisdaten durch ein Katasteramt bereitgestellt werden, kann das Katasteramt entscheiden, ob diese Namensnennung durch den Zusatz „/“ und die Bezeichnung des Katasteramtes zu ergänzen ist. Erfolgt die Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 5, können abweichende Regelungen festgelegt werden.
(3) Für Geobasisdaten, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes sowie § 10 dieser Verordnung maßgebend.
(4) Die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes gilt bei Einhaltung der hier aufgeführten Vorgaben als erteilt.“
Artikel
3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. August 2016
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2016 S. 680