Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 27 vom 13.9.2016 Seite 725 bis 782

Siebte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 01
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 05
Anlage 06
Anlage 07
Anlage 08
Anlage 09a
Anlage 09b
Anlage 10a
Anlage 10b
Anlage 11a
Anlage 11b
Anlage 12a
Anlage 12b
Anlage 13
Anlage 14a
Anlage 14b
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Anlage 22
 

Siebte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

1110

Siebte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

Vom 24. August 2016

Auf Grund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Landeswahlordnung vom 14. Juli  1994 (GV. NRW. S. 548; ber. S. 964), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 29 wird nach dem Wort „Stimmzettel,“ das Wort „Stimmzettelschablonen,“ eingefügt.

b) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“ ersetzt.

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Den Beisitzern der Kreiswahlausschüsse wird für die Teilnahme an deren Sitzung eine Entschädigung nach den geltenden kommunalrechtlichen Regelungen für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der kommunalen Vertretungen gewährt. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, die für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „möglichst“ gestrichen und nach dem Wort „Wahlberechtigten“ das Wort „möglichst“ eingefügt.

b) In Absatz 10 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „28“ ersetzt.

4. In § 18 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „ausgedruckt“ durch das Wort „eingedruckt“ ersetzt.

5. In § 22 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „48. Tage vor der Wahl“ durch das Wort „Stichtag“ ersetzt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „(Hauptwohnung)“ die Wörter „und E-Mail-Adresse oder Postfach“ eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „allen“ das Wort „weiteren“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Kreiswahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift.“

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „mehrerer“ durch die Wörter „von mindestens zwei“ ersetzt.

7. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

8. § 25 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers das Kennwort, ist es dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Kreiswahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort.“

9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerde“ die Wörter „der Vertrauensperson des Wahlvorschlags“ und nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter „beim Landeswahlleiter oder“ eingefügt.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort und die E-Mail-Adresse oder das Postfach“ eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfaches zusammensetzt, zu verwenden.“

11. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe „(Hauptwohnung)“ ein Komma und die Wörter „E-Mail-Adresse oder Postfach“ eingefügt.

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Stimmzettel,“ das Wort „Stimmzettelschablonen,“ eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anschrift (Hauptwohnung) die“ durch die Wörter „des Wohnortes die Gemeinde der“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Landeswahlleiter beschafft die Stimmzettelschablonen für sehbehinderte Menschen in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden von den Kreiswahlleitern die Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Landeswahlleiter erstattet den Blindenverbänden die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten und regelt die weiteren Einzelheiten.“

13. In § 31a Satz 2 werden nach der Angabe „766)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

14. Es werden ersetzt:

a) In der Überschrift des § 32, in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 3 das Wort „Wahlzellen“ jeweils durch das Wort „Wahlkabinen“ und

b) in § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 37 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Buchstabe d und § 38 Absatz 2 Satz 2 jeweils das Wort „Wahlzelle“ durch das Wort „Wahlkabine“.

15. § 52 wird wie folgt geändert:

a) § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer durch Briefwahl wählt,

1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages,

3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

4. verschließt den Wahlbriefumschlag und

5. übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.“

b) In § 52 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

16. In § 64 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Wahllokal“ durch das Wort „Wahlraum“ ersetzt.

17. In § 66 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ ersetzt.

17. Die Anlagen 1 bis 22 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. August 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 726