Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 27 vom 13.9.2016 Seite 725 bis 782

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

203013

Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 24. August 2016

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales sowie mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
des agrarwirtschaftlichen Dienstes
im Land Nordrhein-Westfalen
(VAP-AgrD 2)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes“ durch die Wörter „das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „den höheren agrarwirtschaftlichen Dienst in der Agrarverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „die Laufbahn“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „höheren Dienst“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausbildung mit Praktikantenprüfung“ durch die Wörter „oder hauptberuflichen Tätigkeit“ ersetzt.

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort „Ausbildung“ durch die Wörter „oder hauptberuflichen Tätigkeit und“ ersetzt.

b) In Nummer 6 werden vor dem Wort „Abschrift“ die Wörter „falls vorhanden,“ eingefügt.

4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „vor allem über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und“ gestrichen.

5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „den höheren“ durch die Wörter „das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildungsleitung obliegt einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter „Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370)“ durch die Wörter „Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2)“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Erfüllt eine Referendarin oder ein Referendar die an sie oder ihn zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder ist zu erkennen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, den die Referendarin oder der Referendar zu vertreten hat, ist sie oder er zu entlassen.“

8. In § 9 Absatz 6 wird das Wort „zur“ durch das Wort „zu“ ersetzt und das Wort „zum“ gestrichen.

9. In § 11 Satz 3 wird das Wort „Note“ durch das Wort „Bewertung“ ersetzt.

10. In § 12 werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des“ ersetzt.

11. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „verantwortlichen Führungsperson der für Bildung zuständigen Abteilung“ durch die Wörter „von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung“ ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

12. In § 14 Absatz 2 wird die Angabe „7,5“ durch die Angabe „7,6“ ersetzt.

13. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder Lebensmittelrecht“ gestrichen und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

14. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

15. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des“ und die die Angabe „xx.xx.2011“ durch die Angabe „17. Juni 2011“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „den höheren“ durch die Wörter „das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2016 in Kraft.

Referendare, die sich am Tag des Inkrafttretens in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach der bis dahin geltenden Fassung.

Düsseldorf, den 24. August 2016

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2016 S. 780