Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
203014
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116
Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und
Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel
1
Die Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch
Verordnung vom 27. Januar 2016 (GV. NRW. S. 34) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die
Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
(VAPhD-Feu)“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2-Feu)“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort
„höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“
ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweites Einstiegsamtes
der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter „dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „der Laufbahn
des zweites Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen
Dienstes“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden
die Wörter „im höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „in der
Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.
5. In § 10 Satz 2 werden die
Wörter „des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857)“ durch die Wörter
„des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen
Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6. In § 12 wird das Wort
„höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“
ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort
„höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter
„des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die
Wörter „den höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn
des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen
Dienstes“ ersetzt.
8. In § 18 Absatz 6 Satz 3, § 22
Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des
höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
9. In § 28 Absatz 1 werden die
Wörter „des gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes
der Laufbahngruppe 2 des“ und das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.
10. Die Anlagen 1, 4, 5 und 6 erhalten die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 29. September 2016
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV.
NRW. 2016 S. 820