Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 32 vom 4.11.2016 Seite 859 bis 870
Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) |
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Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ (Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
2006
Gesetz
über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
(Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
Vom 25. Oktober
2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“
(Errichtungsgesetz d-NRW AöR)
Teil 1
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name
(1)
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet zum 1. Januar 2017 eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „d-NRW AöR“.
(2)
Gemeinsame Träger der Anstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten
durch das für Inneres zuständige Ministerium, sowie die Gemeinden, Kreise und
Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Anstalt beigetreten
sind.
§ 2
Beitritt, Kündigung
(1)
Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen
können der Anstalt durch einseitige Erklärung, jeweils zum Beginn eines
Kalenderjahres, beitreten. Die Erklärung muss der Anstalt bis zum 30. September
des Vorjahres zugegangen sein.
(2)
Die Trägerschaft kann durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung erfolgt
durch einseitige Erklärung, die zum Ende des auf den Zugang der Erklärung bei
der Anstalt folgenden Jahres wirksam wird. Mit der Wirksamkeit der Kündigung
endet die Anstaltsträgerschaft.
§ 3
Vermögensübergang, Rechtsnachfolge
Das
Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH
Verwaltungsgesellschaft geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag
vorhandenen Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und
Passivvermögens sowie den Beschäftigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne
Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Buchwert auf die Anstalt über.
Die Anstalt tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein.
§ 4
Stammkapital, Anstaltslast
(1)
Die Anstalt wird von den Trägern der Anstalt mit einem Stammkapital
ausgestattet. Das Stammkapital des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine
Million Euro, das der beitretenden Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000 Euro.
(2)
Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der
Maßgabe, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige
Verpflichtung der Träger, der Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht
besteht.
(3)
Das eingebrachte Stammkapital wird im Falle der Kündigung unverzinslich
zurückgezahlt.
§ 5
Satzung
Die
Anstalt regelt ihre inneren Angelegenheiten durch Satzung.
§ 6
Aufgaben
(1)
Die Anstalt unterstützt ihre Träger und, soweit ohne Beeinträchtigung ihrer
Aufgaben möglich, andere öffentliche Stellen beim Einsatz von
Informationstechnik in der öffentlichen Verwaltung. Informationstechnische
Leistungen, die der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen, erbringt sie
insbesondere im Rahmen von staatlich-kommunalen Kooperationsprojekten.
(2)
Die Anstalt unterstützt den IT-Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner
Aufgaben nach §21 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551).
(3)
Die Anstalt erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren Trägern und anderen
öffentlichen Stellen auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach
den §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Organe
Organe
der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.
§ 8
Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern.
(2)
Die Vertretung der kommunalen Träger der Anstalt erfolgt durch jeweils zwei
benannte Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen, des
Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen.
(3)
Die übrigen Mitglieder werden vom Land Nordrhein-Westfalen benannt. Unter den
vom Land Nordrhein-Westfalen benannten Mitgliedern soll mindestens jeweils eine
Vertreterin oder ein Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums und des
Finanzministeriums sowie die oder der Beauftragte der Landesregierung für
Informationstechnik vertreten sein.
(4)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren durch
die Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für
den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu
bestellen.
(5)
Eine vorzeitige Abberufung ist auf Vorschlag desjenigen, der das Mitglied
benannt hat, zulässig. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit ein neues
Mitglied zu benennen und zu bestellen.
(6)
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
sowie deren oder dessen Stellvertretung.
(7)
Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Satzung
kann für einzelne Entscheidungen andere Mehrheiten vorsehen.
(8)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9)
Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im
Rahmen ihres Hauptamtes wahr.
(10)
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der
Anstalt, insbesondere über:
1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen für die Anstalt und ihre Änderungen,
2. den Sitz der Anstalt,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seine Änderungen,
4. die Bestellung der Jahresabschlussprüferin oder des Jahresabschlussprüfers,
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts,
6. die Ergebnisverwendung,
7. die Entlastung der Geschäftsführung,
8. die Auswahl, Einstellung, Verlängerung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Geschäftsführung,
9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten und
10.
Grundsatzfragen der Personalverwaltung.
(2)
Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführung. Er überwacht die
Geschäftsführung sowie die Durchführung seiner Entscheidungen. Er kann sich
jederzeit über alle Angelegenheiten der Anstalt unterrichten lassen.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich
und außergerichtlich gegenüber der Geschäftsführung.
§ 10
Geschäftsführung
(1)
Die Geschäftsführung besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsführung
und einer allgemeinen Vertreterin oder einem allgemeinen Vertreter. Sie wird
vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine
erneute Bestellung ist zulässig.
(2)
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt eigenverantwortlich nach
wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im
Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung
vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3)
Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge
rechtzeitig zu unterrichten und auf Aufforderung dem Verwaltungsrat über alle
Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie bereitet die Beschlüsse des
Verwaltungsrates vor und führt diese aus.
(4)
Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter
der Beschäftigten der Anstalt. Sie oder er entscheidet über die Einstellung und
Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den
Beschäftigten und übt das Direktionsrecht aus.
§ 11
Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücklagenbildung
(1)
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts der Anstalt richten sich nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBL. I S.
1142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Anstalt erhebt für ihre Leistungen kostendeckende Entgelte. Die Erzielung
von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.
(3)
Die Anstalt soll geeignete Vorkehrungen zur Risikovorsorge zur Gewährleistung
der nachhaltigen Erfüllung ihrer Aufgaben treffen. Sie soll in angemessenem
Umfang Rücklagen bilden.
§ 12
Wirtschaftsjahr, Jahresabschluss, Prüfung
(1)
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Anstalt stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen
Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan.
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres
enthalten. Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen
und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Investitionen und aus der
Kreditwirtschaft der Anstalt ergeben, enthalten. Die Geschäftsführung hat den
Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des
Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten.
(3)
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb
von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem
Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung zur Feststellung
vorzulegen. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand
der Berichterstattung im Rahmen der Prüfung nach § 53 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der
jeweils geltenden Fassung sein können. Im Anhang zum Jahresabschluss werden die
individualisierten Angaben gemäß § 65a Absatz 1 und 3 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen.
(4)
Der Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung sowie das Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen.
(5)
Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben nach Maßgabe der Regelungen
dieses Gesetzes unberührt.
§ 13
Public Corporate Governance Kodex
Der
Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen ist in seiner
jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die Geschäftsführung und der
Verwaltungsrat haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex
entsprochen wurde und wird. Wenn von den Empfehlungen abgewichen wird, ist dies
nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate
Governance Berichts zu veröffentlichen.
§ 14
Aufsicht
Die
allgemeine Aufsicht über die Anstalt führt das für Inneres zuständige
Ministerium.
§ 15
Veröffentlichungen
Die
Satzungen und alle sonstigen Bekanntmachungen der Anstalt sind im
Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
Teil 2
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 16
Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse
(1)
Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäftigungsverhältnisse der bei der
d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH
Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten
auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher
maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen.
(2)
Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der
Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind für eine Dauer von fünf Jahren
unzulässig.
(3)
Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer
Beschäftigung bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW
Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so angerechnet, als wenn sie bei der
Anstalt geleistet worden wären.
(4)
Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis
nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher, dass die von der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten
bleiben.
§ 17
Beitritt im Errichtungsjahr
(1)
Abweichend von § 2 Absatz 1 ist im Jahr 2017 der rückwirkende Beitritt zum 1.
Januar 2017 möglich.
(2)
Beitrittserklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes dem für Inneres
zuständigen Ministerium zugegangen sind, werden zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens wirksam.
§ 18
Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates
Bis
zur vollständigen Bestellung des Verwaltungsrates werden die Aufgaben des
Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Sie lädt umgehend nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates
ein.
§ 19
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet
dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Düsseldorf,
den 25. Oktober 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
zugleich für den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2016 S. 862