Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 36 vom 30.11.2016 Seite 977 bis 990

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Vom 23. Oktober 2016

Auf Grund der § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter  – soweit erforderlich mit der Einwilligung des Finanzministeriums nach § 58 Absatz 2 und § 59 Absatz 2:

§ 1
Übertragung von Befugnissen auf die Bezirksregierungen

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen und die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 36 Monaten zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von mehr als 500 000 Euro im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 2
Übertragung von Befugnissen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3
In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2016

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 985