Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 37 vom 2.12.2016 Seite 991 bis 1008

Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung Steuer
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Verordnung zur Änderung der Qualifizierungsverordnung Steuer

203013

Verordnung zur Änderung
der Qualifizierungsverordnung Steuer

Vom 12. November 2016

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Qualifizierungsverordnung Steuer vom 11. März 2015 (GV. NRW. S. 250) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
über die berufliche Entwicklung durch Qualifizierung
innerhalb der Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Qualifizierungsverordnung Steuer - QualiVO LG 2 StVerw)“.

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

㤠1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung durch modulare Qualifizierung. Die nachfolgenden Regelungen gelten darüber hinaus für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnen besonderer Fachrichtung im Geschäftsbereich des Finanzministeriums.

§ 2
Zielsetzung

Ziel der modularen Qualifizierung ist es, die für die künftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung gerecht werden können.“

3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)“ durch die Angabe „14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)“ ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Aufstiegs“ durch die Wörter „einer beruflichen Entwicklung“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zum Aufstieg“ durch die Wörter „zur beruflichen Entwicklung“ ersetzt.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „hD“ wird durch die Angabe „LG 2“ ersetzt

b) Modul 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeile 3.1 wird gestrichen.

bb) Zeile 3.2 wird Zeile 3.1 und die Angabe „Kommunikation (7001)“ wird durch die Wörter „Die Führungsaufgabe (7002)“ ersetzt.

cc) Die Zeilen 3.3 bis 3.8 werden die Zeilen 3.2 bis 3.7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. November 2016

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2016 S. 992