Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 39 vom 12.12.2016 Seite 1035 bis 1050

Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Zweite Verordnung zur Änderung
der Entschädigungsverordnung

Vom 30. November 2016

Auf Grund der

- § 36 Absatz 4 Satz 3, § 39 Absatz 7 Satz 6, § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 36 Absatz 4 Satz 3 und § 39 Absatz 7 Satz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind, und § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert und § 46 Satz 1 neu gefasst worden sind,

- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 30 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert und § 31 Satz 1 neu gefasst worden sind,

- § 16 Absatz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 16 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) und § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) neu gefasst worden sind, und § 31 Satz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist,

- § 12 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), von denen § 12 Absatz 3 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert und § 12 Absatz 4 neu gefasst worden sind,

verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den 1-fachen“ durch die Wörter „den 1,5-fachen“ ersetzt.

cc) Am Ende von Nummer 5 wird ein Komma eingefügt.

dd) Nach Nummer 5 wird in einer neuen Zeile folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse                                                   den 1-fachen“.

ee) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr beträgt:

1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung                                                                                                                                                                                                                                 den 9-fachen,

2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung                                                                                                                                                        den 6-fachen,

3. bei Fraktionsvorsitzenden                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           den 6-fachen,

4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden                                                                                                                                                                                                                                                                                                                den 2-fachen und

5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der
durch Satzung ausgenommen Ausschüsse                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      den 1-fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a.“

2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

§ 3a
Ersatz des Verdienstausfalls

(1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro.

(2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei den Gemeinden und Kreisen können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden und Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe a begrenzt.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 5 Buchstabe a begrenzt.“

 c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 1036