Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 2 vom 5.1.2017 Seite 51 bis 106
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2017 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2017
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Sommersemester 2017
Vom 20. Dezember 2016
Auf
Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom
16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18.
November 2008 (GV. NRW. S. 710), verordnet das Ministerium für Innovation,
Wissenschaft und Forschung:
§ 1
Für
die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird
an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2017 in das
erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der
Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt
sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber,
deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1)
Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der
jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23 und 24 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2016 (GV. NRW. S. 673) geändert worden ist, vergeben soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(2)
Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW
weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als
Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2
Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.
§ 4
Soweit
sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern,
wird das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium die
Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu
festsetzen.
§ 5
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 20. Dezember 2016
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2017 S. 52