Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 9 vom 28.2.2017 Seite 281 bis 292

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten
von Schülerinnen, Schülern und Eltern

Vom 9. Februar 2017

Auf Grund des § 122 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 220) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Verhaltensdaten von Schülerinnen und Schülern, Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und etwaige Behinderungen, Ergebnisse aus in § 120 Abs. 3 Satz 1 SchulG aufgeführten Tests, aus psychologischen und ärztlichen Untersuchungen)“ gestrichen.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf ADV-Arbeitsplätzen und in Netzwerken, die für Verwaltungszwecke eingerichtet sind, auf sonstigen schulischen ADV-Anlagen und in sonstigen Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

3. Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Sofern dies wegen besonderer Umstände angemessen ist, kann die Einwilligung ausnahmsweise in elektronischer Form erfolgen. Dabei sind die Grundsätze des § 13 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, zu erfüllen.“

4. In § 4 Absatz 5 wird das Wort „zusätzliche“ gestrichen.

5. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine automatisierte Datenübermittlung kann auch über eine gemeinsam genutzte informationstechnische Basis-Infrastruktur erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen des § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt werden. Eine Datenübermittlung auf Datenträgern bedarf einer Verschlüsselung nach dem aktuellen Stand der Technik.“

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa) In Teil I Nummer 1.4 wird das Wort „E-Mail*)“ durch die Wörter „private E-Mail-Adresse*), schulische E-Mail-Adresse“ ersetzt.

bb) In Teil II Nummer 13 werden die Wörter „zu Unterrichtszwecken“ durch die Wörter „nach § 57 Absatz 1 SchulG“ ersetzt.

b) Die Fußnote „**)“ wird wie folgt gefasst:
„**) Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und den hierbei entstehenden Beurteilungen beziehungsweise notwendigen Dokumentationen automatisiert verarbeitet werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. Auswirkungen der Daten dürfen durch maßnahmebezogene Entscheidungsbegriffe, eine Zahl oder Prozentangabe automatisiert verarbeitet werden.“

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Teil I Nummer 5 werden die Wörter „den Gemeindeunfallversicherungsverband“ durch die Wörter „die Unfallkasse NRW“ ersetzt.

b) Teil II wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Schulpflichtverletzungen“ die Angabe „*)“ gestrichen und es werden die Wörter „Grundschul- und Sonderschulgutachten“ durch die Wörter „sonderpädagogische Gutachten“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Sozialverhalten“ die Angabe „*)“ gestrichen.

c) Die Fußnote „*)“ wird wie folgt gefasst:
„*) Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und den hierbei entstehenden Beurteilungen beziehungsweise notwendigen Dokumentationen automatisiert verarbeitet werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.“

8. In Anlage 3 Teil I wird nach Nummer 12 folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Erreichbarkeit der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Teil I Nummern 1.4, 2.6, 2.7, 3.3, 3.4).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Februar 2017

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2017 S. 282