Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 9 vom 28.2.2017 Seite 281 bis 292

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer

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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten
der Lehrerinnen und Lehrer

Vom 9. Februar 2017

Auf Grund des § 122 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulässig auf ADV-Arbeitsplätzen und in Netzwerken, die für Verwaltungszwecke eingerichtet sind, auf sonstigen dienstlichen ADV-Anlagen und in sonstigen Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährleistet sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fachleiterinnen und Fachleiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter „Fachleiterinnen und Fachleiter“ durch die Wörter „mit der Ausbildung beauftragten Personen“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Zentren für schulpraktische Lehrer-ausbildung sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzungen des § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen die Datensicherheit gewährleistende und zuverlässige Dritte mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. Diese Datenverarbeitung im Auftrag ist nur nach Weisung des Auftraggebers und ausschließlich für deren Zwecke zulässig.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) In der Zeile „1.1 Identnummer“ wird bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 1a, 1b und 5 jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

bb) Nach der Zeile 1.14 wird folgende Zeile „1.15 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 1a, 1b, 2c, 2d, 3, 4 und 5 jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

cc) Nach der Zeile 8.3 wird folgende neue Zeile „8.4 Aktenzeichen der Bezirksregierung“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 4 und 5 jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

b) Die Fußnote „**) Automatisierte Verarbeitung ist nicht zugelassen.“ wird gestrichen.

c) Die Fußnote „***) Automatisierte Verarbeitung ist nicht zugelassen mit Ausnahme der Daten unter den Nummern 6.7 bis 6.9 zum Zweck der Erstellung von Dokumenten zur Meldung krankheitsbedingter Fehlzeiten an die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 62 Absatz 1 LBG NRW, § 26 Absatz 1 BeamtStG, § 7 Absatz 3 OVP, § 84 Absatz 2 SGB IX, § 5 Absatz 1 EntgFG.“ wird gestrichen.

4. In Anlage 2 wird die Fußnote „*) Automatisierte Verarbeitung nach dieser Anlage ist nicht zugelassen.“ gestrichen.

5. In Anlage 3 wird in der Tabelle nach der Zeile 1.20 folgende Zeile „1.21 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 1a, 1b, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

6. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile 1.8 wird folgende Zeile „1.9 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

b) Nach der Zeile 2.8 wird folgende neue Zeile „2.9 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 1, 2 und 5 jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

7. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In den Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen wird Satz 2 gestrichen.

b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zeile 1.11 wird folgende Zeile „1.12 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 1, 2 und 3c jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

bb) Nach der Zeile 2.8 wird folgende Zeile „2.9 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 1, 2 und 3c jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

cc) Nach der Zeile 3.6 wird folgende Zeile „3.7 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 1, 2 und 3c jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

dd) Nach der Zeile 4.6 wird folgende Zeile „4.7 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 2 und 3c jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

c) In den Zeilen 6.9 bis 6.16 wird in den Spalten Zweckbestimmung Nummern 3a und 3 b jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

d) Die Fußnote „*) Die automatisierte Verarbeitung ist auf die Nutzung beschränkt.“ wird gestrichen.

8. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

Anlage 6
(vgl. § 2 Absatz 4)

Datensatz bei der Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und Lehrkräften in Ausbildung in privaten ADV-Anlagen der mit der Ausbildung beauftragten Fachleiterinnen und Fachleiter, Ausbildungslehrerinnen und -lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter

1. Name, Vorname

2. E-Mail-Adresse*)

3. Beurteilung der Leistungen der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und der Lehrkräfte in Ausbildung

4. Dienstliche E-Mail-Adresse.

*) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.“

9. In Anlage 7 wird in der Tabelle nach Zeile 1.13 folgende Zeile „1.14 Dienstliche E-Mail-Adresse“ eingefügt.

10. In Anlage 8 wird die Tabelle nach der Zeile 1.13 folgende Zeile „1.14 Dienstliche E-Mail-Adresse“ und bei den Zweckbestimmungen unter Nummern 2, 3 und 4 jeweils die Angabe „x“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Februar 2017

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2017 S. 283