Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 10 vom 3.3.2017 Seite 293 bis 314
Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Laufbahnrichtlinien
für die Dienstordnungs-Angestellten
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 15. Dezember 2016
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsatz
§ 3 Laufbahngestaltung
§ 4 Einstellung
§ 5 Befähigung
§ 6 Laufbahnwechsel, Aufstieg und berufliche Entwicklung
§ 7 Probezeit
§ 8 Anstellung
§ 9 Nachteilsausgleich
§ 10 Beförderung
§ 11 Dienstliche Beurteilung
Teil 2
Nichttechnischer Verwaltungsdienst
Kapitel 1
Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1
§ 12 Vorbereitungsdienst
Kapitel 2
Ämtergruppe des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
§ 13 Vorbereitungsdienst
§ 14 Laufbahnprüfung
§ 15 Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2
Kapitel 3
Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
§ 16 Einstellungsvoraussetzungen
§ 17 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 - Masterstudium
§ 18 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 – Modulare Qualifikation
Teil 3
Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen
Kapitel 1
Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Aufsichtspersonen)
§ 19 Voraussetzungen für die Einstellung
Kapitel 2
Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Aufsichtspersonen und
sonstige in der Prävention tätige Personen)
§ 20 Voraussetzungen für die Einstellung
§ 21 Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Aufsichts- und Präventionsdienst
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 22 Ausnahmen
§ 23 Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien sind eine eigenständige Regelung des Dienstordnungsrechts, die für die dienstordnungsmäßig Angestellten (im Folgenden als DO-Angestellte bezeichnet) der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gelten.
§ 2
Grundsatz
(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Einstellung, Anstellung, Beförderung und einen Aufstieg der DO-Angestellten betreffen, nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu treffen. § 14 Absatz 2, 1. Halbsatz, § 19 Absatz 6, Satz 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) sowie § 7 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, sind zu beachten.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(3) Grundlagen für die Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.
(4) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
§ 3
Laufbahngestaltung
(1) Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gibt es die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter.
(2) Eine Laufbahn umfasst alle Stellen, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.
(3) Die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe ist nur in den Einstiegsämtern einer Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Wer bereits Beamtin/ Beamter oder DO-Angestellte/DO-Angestellter war, kann auch in ihrer/seiner bisherigen Besoldungsgruppe eingestellt werden.
§ 4
Einstellung
Einstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe beziehungsweise auf Widerruf durch Abschluss eines Vertrages nach § 11 Absatz 1 oder 2 der Dienstordnung (DO).
§ 5
Befähigung
(1) Die Befähigung für die Einstellung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 DO sowie für die Anstellung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 DO wird durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nachgewiesen. Die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung nach Absatz 2 gilt als Befähigungsnachweis. § 11 Absatz 3 DO bleibt unberührt.
(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch
1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist oder
2. nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist, anerkannt werden.
(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
(4) Für bestimmte Aufgaben, die Fachkenntnisse besonderer Art erfordern, können andere Bewerberinnen und Bewerber ein- oder angestellt werden. Diese müssen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben.
(5) Über die Gleichwertigkeit einer Prüfung sowie die Befähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 2 und 4) entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
§ 6
Laufbahnwechsel, Aufstieg und berufliche Entwicklung
(1) Der Wechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist nur zulässig, wenn die/der DO-Angestellte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.
(2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand.
(3) Für den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung gilt § 15, für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laubahngruppen 2 gelten die §§ 17 und 18.
§ 7
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe, während der sich die/der Angestellte nach dem Erwerb der Befähigung, nach ihrer Feststellung oder nach der Einstellung bewähren soll (§ 11 Absatz 2 DO). In den Fällen, in denen der Befähigungserwerb im DO-Verhältnis auf Probe erfolgt, zählt diese Zeit auch zur Probezeit. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab.
(2) Der Einsatz während der Probezeit kann in verschiedenen Verwendungsbereichen erfolgen.
(3) Mit der Einstellung auf Probe wird der/dem DO-Angestellten eine Stelle, die im Stellenplan aufgeführt ist, übertragen.
(4) Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der/des DO-Angestellten zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. Im Übrigen gelten die für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gültigen Bestimmungen. Wenn sich die/der DO-Angestellte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen (§ 11).
(5) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(6) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der/dem DO-Angestellten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.
(7) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen hat. Satz 1 gilt auch im Fall der Einstellung von DO-Angestellten als andere Bewerberinnen oder anderer Bewerber (§ 5 Absatz 4). Die Vorschriften über Mindestprobezeiten (Absatz 13) bleiben unberührt.
(8) Zeiten einer hauptamtlichen Tätigkeit entsprechend § 5 Absatz 4 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 641) können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens dem zu übertragenden Amt entsprochen hat. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(9) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten und Dienstzeiten im öffentlichen Dienst setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
(10) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(11) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs festgestellt worden ist.
(12) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
1. des Mutterschutzes,
2. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind oder
3. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem.
(13) Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 beträgt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.
(14) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach Absatz 7 anrechenbare Tätigkeit bei einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt worden ist. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch für die Mindestprobezeit.
(15) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten.
(16) Kann die Bewährung wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung (Absatz 11 Satz 2), wegen Kinderbetreuung, Teilzeitbeschäftigung oder Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger (Absatz 12 Nummer 1 bis 4) bis zum Ablauf der Höchstdauer für die Probezeit von fünf Jahren gemäß Absatz 15 Satz 2 nicht abschließend festgestellt werden, ist die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem Zeitraum von drei Jahren abzüglich der bereits abgeleisteten Probezeit zu bewähren. Ist auch nach Ablauf dieser Zeit eine Feststellung der Bewährung nicht möglich, kann die Bewährungszeit um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 finden keine Anwendung.
(17) DO-Angestellte, die sich während der Probezeit nicht bewährt haben, werden aus dem DO-Angestellten-Verhältnis entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrigere Einstiegsamt oder die Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.
(18) Nach Feststellung der Bewährung (Absatz 1) ist der/dem DO-Angestellten eine Stelle, die im Stellenplan aufgeführt ist, zu übertragen. Bis zur Anstellung besteht das DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe fort.
§ 8
Anstellung
(1) Anstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Lebenszeit durch Abschluss eines Vertrages nach § 2 DO.
(2) DO-Angestellte auf Probe, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen (§ 2 DO) erfüllen, werden nach Feststellung der Bewährung nach Ablauf ihrer Probezeit entsprechend ihrer fachlichen Leistung im Rahmen der besetzbaren Planstellen auf Lebenszeit angestellt. Bei gleicher Leistung sind nacheinander der Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn und das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(3) Wer bereits Beamtin/Beamter auf Lebenszeit beziehungsweise DO-Angestellte/DO-Angestellter auf Lebenszeit ist oder war, kann unmittelbar gemäß der Dienstordnung angestellt werden.
§ 9
Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern unter achtzehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(3) Hat sich die Einstellung als DO-Angestellter wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für DO-Angestellte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden Satz 1 und 2 gelten nicht während eines Vorbereitungsdienstes, wenn dieser im DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe durchgeführt wird.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
§ 10
Beförderung
(1) Beförderung ist die Änderung eines Vertrages nach § 2 DO oder § 11 Absatz 2 DO mit Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder mit Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe.
(2) Bei Beförderungen dürfen Besoldungsgruppen nicht übersprungen werden.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit (§ 7),
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.
Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist nur eine Beförderung zulässig.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleichs gemäß § 9 Absatz 3 zulässig. Eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit vor Ablauf eines Jahres ist abweichend von Absatz 3 zulässig, wenn sich die/der DO-Angestellte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 11 dieser Laufbahnrichtlinien festgestellt wurde.
(5) Eine DO-Angestellte oder ein DO-Angestellter kann erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für Fälle der §§ 16 und 17.
Die Erprobungszeit dauert in
1. der Laufbahngruppe 1 drei Monate,
2. der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und
3. der Laufbahngruppe 2 ab einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate.
Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten, bei Erprobungen in der Laufbahngruppe 1 von mehr als einen Monat, gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 5 Absatz 6 entsprechend. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung der Stelle abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
(6) Die Zuweisung der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes darf DO-Angestellten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Zuweisung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.
(7) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 darf einer/einem DO-Angestellten, die oder der nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in Betracht kommt, nur verliehen werden, wenn sie oder er
1. im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurde,
2. die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach §§16 und 17 erfüllt oder
3. sich im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe befindet und die laufbahnrechtliche Befähigung nach § 11 Absatz 2 und 3 besitzt.
Haben DO-Angestellte die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes nach aufgehobenen Bestimmungen erworben, so gelten die Voraussetzungen nach Nummer 2 als erfüllt.
(8) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf DO-Angestellten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.
(9) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf DO-Angestellten erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der darunterliegenden Besoldungsgruppe verliehen werden.
(10) Dienstzeiten, die nach diesen Richtlinien Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe. Im Falle der beruflichen Entwicklung nach den §§ 17 und 18 rechnen die Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt, in dem die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen nach Absatz 6 Nummer 2 erfüllt sind, frühestens jedoch mit Verleihung des zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2, bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleichs nach § 9 der Laufbahnrichtlinien rechnen sie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung. Dienstzeiten im DO-Angestellten-Verhältnis bei einem anderen Versicherungsträger oder in einem Beamtenverhältnis in der entsprechenden Laufbahngruppe stehen gleich.
(11) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung, die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben, bis zu einem Jahr.
(12) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Anstellung gelten nicht als Dienstzeiten. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen
1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums festgestellt worden ist,
2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erteilt wurde,
3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, im Auslandsschuldienst oder im Ersatzschuldienst oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und
4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder der Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 9 Absatz 3 und 4 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Zeiten, die bereits zu einer Anrechnung bei der Probezeit geführt haben, bleiben unberücksichtigt. Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(13) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.
§ 11
Dienstliche Beurteilung
Für die Beurteilung der DO-Angestellten ist die Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil 2
Nichttechnischer Verwaltungsdienst
Kapitel 1
Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1
§ 12
Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975), die durch Artikel 57 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, ausgebildet wird.
(2) Die Durchführung und Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten oder durch Entlassung (§ 10 DO).
(4) Die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten ist die Zugangsvoraussetzung zu der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt.
Kapitel 2
Ämtergruppe des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
§ 13
Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst können eingestellt werden,
1. Personen, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule nachweisen,
2. Sozialversicherungsfachangestellte (§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten , § 103 und § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,) oder
3. Personen, die den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der öffentlichen Verwaltung mit Erfolg abgelegt haben und die vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst mindestens zwei Jahre im Dienst eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung beschäftigt waren,
sofern diese Personen zum Studiengang für die Fachlaufbahn zum nichttechnischen Dienst der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der gesetzlichen Unfallversicherung an der Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung oder einer mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung kooperierenden Hochschule zugelassen worden sind.
(2) Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule in ihrer jeweils mit der Genehmigungsbehörde abgestimmten geltenden Fassung.
(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder durch Entlassung (§ 10 DO). Angestellten, die die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, der Vorstand die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zuerkennen.
§ 14
Laufbahnprüfung
Die Abschlussprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
§ 15
Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2
(1) Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung möglich, wenn die/der DO-Angestellte nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.
(2) Der Aufstieg setzt voraus, dass die/der DO-Angestellte
1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 aus der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innehat,
2. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einer Stelle des mittleren Dienstes bewährt hat,
3. in einem Auswahlverfahren zu der Aufstiegsqualifizierung zugelassen worden ist und
4. zum Studium zugelassen worden ist (§ 13 Absatz 1).
(3) Eignung, Leistung und Befähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 sind durch eine entsprechende Beurteilung nachzuweisen. Die DO-Angestellten verbleiben während des Studiums in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Die Abschlussprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. DO-Angestellte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(5) Die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Kapitel 3
Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
§ 16
Einstellungsvoraussetzungen
Als DO-Angestellte oder DO-Angestellter auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 kann eingestellt werden, wer die Befähigung für eine Einstellung als Beamtin oder Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen auf Probe in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt.
§ 17
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 – Masterstudium
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die/der DO-Angestellte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer/einem DO-Angestellten nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie oder er
1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
2. in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist,
3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert hat und
4. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat.
§ 10 Absatz 6 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.
(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Der Studiengang muss akkreditiert sein. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer Qualifizierung durch ein Masterstudium anbietet und legt die Anforderungen an die Studieninhalte fest.
(3) Die Geschäftsführung führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten DO-Angestellten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die DO-Angestellten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer Qualifizierung durch ein Masterstudium geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der DO-Angestellten überprüft.
(4) Die Geschäftsführung kann die zugelassenen DO-Angestellten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums von den dienstlichen Aufgaben freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die Geschäftsführung vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der/dem DO-Angestellten zu erstatten sind,
1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder
2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem Dienst der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ausscheidet.
Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die DO-Angestellte oder den DO-Angestellten eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Die berufliche Entwicklung kann auf die Erprobung in der neuen Laufbahn beschränkt werden, wenn die oder der DO-Angestellte bereits das für die zu besetzende Stelle geforderte mit einem Mastergrad abgeschlossene Hochschulstudium und ein ggf. erforderliches Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat. In diesem Fall kann auch ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule, anerkannt werden.
(6) Die Erprobung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die beziehungsweise. der DO-Angestellte in der neuen Laufbahn bewährt hat.
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird der/dem DO-Angestellten im Rahmen der besetzbaren Planstellen eine Stelle der neuen Laufbahn übertragen.
§ 18
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 - Modulare Qualifikation
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die/der DO-Angestellte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, darf einer/einem DO-Angestellten nur verliehen werden, wenn sie oder er
1. nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,
2. seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt innehat,
3. in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden ist,
4. diese Qualifizierung erfolgreich absolviert hat und
5. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat.
Zeiten der Bewährung in den neuen Aufgabenbereichen, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet wurden, können auf die Erprobungszeit angerechnet werden. § 10 Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Erprobungszeit. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.
(2) Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes zu befähigen. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen entscheidet, ob sie die Möglichkeit einer modularen Qualifizierung anbietet und legt die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolges fest. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.
(3) Die Geschäftsführung führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten DO-Angestellten durch. Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die DO-Angestellten für den Erwerb der Beförderungsvoraussetzungen auf Grundlage einer modularen Qualifizierung geeignet sind. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, verbunden ist, die Eignung und Befähigung der DO-Angestellten überprüft.
Teil 3
Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen
Kapitel 1
Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
(Aufsichtspersonen)
§ 19
Voraussetzungen für die Einstellung
Als Aufsichtsperson auf Probe kann in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wer
1. eine mit einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation abgeschlossene Hochschulausbildung an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich entsprechenden Fachrichtung besitzt und
2. über praktische betriebliche Kenntnisse verfügt, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit, die eine Vorbildung nach Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, förderlich sind.
Kapitel
2
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
(Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen)
§ 20
Voraussetzungen für die Einstellung
(1) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wer
1. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatzbereich für die Tätigkeit entsprechenden Fachrichtung besitzt und
2. über praktische betriebliche Kenntnisse, die durch eine hauptberufliche, mindestens zweijährige Tätigkeit die eine Vorbildung nach Nummer 1 voraussetzt, erworben wurden und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch oder sonstige in der Prävention tätige Person förderlich sind.
(2) Als Aufsichtsperson oder sonstige in der Prävention tätige Person auf Probe kann in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden, wem der Befähigungsnachweis nach § 18 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch auf Grund einer Abschlussprüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 bei der für den Arbeitsschutz jeweils zuständigen Landesbehörde ausgestellt wurde.
(3) Für die Probezeit gilt für Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 entsprechend.
§ 21
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Aufsichts- und
Präventionsdienst
Für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 22
Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Richtlinien kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von
1. einer Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe im Eingangsamt der Laufbahn gemäß § 3 Absatz 3 oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung (§ 10 Absatz 2),
2. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3),
3. der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 10 Absatz 3 Satz 2) oder während der Erprobungszeit gemäß § 10 Absatz 5,
4. Dienstzeitenerfordernissen gemäß § 10 Absatz 6 bis 9),
5. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 7; sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird oder
6. Dienstzeiterfordernissen gemäß §§ 15 Absatz 2, 17 Absatz 1.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Diese Laufbahnrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse NRW vom 6. Juli 2011 (GV. NRW. S. 471) außer Kraft.
(2) Für Dienstordnungs-Angestellte, die vor dem Tag des Inkrafttretens in ein Dienstordnungsverhältnis auf Probe eingestellt wurden, sind anstelle des § 7 die Bestimmungen des § 6 der Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 6. Juli 2011 anzuwenden.
(3) Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits gemäß § 16 in der bisher geltenden Fassung beziehungsweise § 19 in Verbindung mit § 16 in der bisher geltenden Fassung zum Praxisaufstieg durch Anmeldung zum Zertifikatsprogramm zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen waren oder diesen bereits abgeschlossen haben, richtet sich das weitere Aufstiegsverfahren sowie die Übernahme in die höhere Laufbahn nach den Regelungen des bisherigen § 16, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 17 und 18 aktueller Fassung im Einzelfall für die DO-Angestellte beziehungsweise den DO-Angestellten günstigere Rechtsfolgen ergeben.
Düsseldorf, den 15. Dezember 2016
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Manfred E i s
Der Vorsitzende des Vorstandes
Uwe M e y e r i n g h
Genehmigung:
Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 15. Dezember 2016 beschlossenen Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden hiermit gemäß § 147 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Düsseldorf, 9. Februar 2017
V A 4 - 6199
Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
F r i e d r i c h
GV. NRW. 2017 S. 308