Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 14 vom 5.4.2017 Seite 371 bis 386

Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen)
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Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen)

2006

Verordnung
zur Regelung der Anforderungen
an das Bereitstellen von Daten
in öffentlich zugänglichen Netzen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen)

Vom 31. März 2017

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen Ministerien:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentliches Rechts, soweit sie dem Anwendungsbereich des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen.

§ 2
Bereitstellung

Bevor Daten öffentlich über elektronische Netze bereitgestellt werden, ist sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist. Dabei sind insbesondere Belange des Datenschutzes und Rechte Dritter zu beachten.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Information ist eine bestimmte Teilmenge eines übergeordneten Gesamtwissens.

(2) Daten sind Werte, Angaben oder formulierbare Befunde, die unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext sind. Erst wenn Daten in einem konkreten und sinnhaften Zusammenhang interpretiert werden, werden aus ihnen Informationen.

(3) Metadaten sind beschreibende Informationen zu den veröffentlichten Daten, aber nicht diese Daten selbst.

(4) Metadatenstrukturen umfassen die Struktur und die Bedeutung sowie die erforderlichen Konventionen, mit denen die Metadaten bereitgestellt werden.

(5) Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.

(6) Ein offenes Format liegt vor, wenn die zu Grunde liegenden Datenstrukturen und die entsprechenden Standards öffentlich zugänglich sind sowie vollständig dokumentiert, offen publiziert und kostenfrei erhältlich sind.

(7) Ein offener Standard liegt vor, wenn ein Format nicht durch eine juristische Person allein kontrolliert wird.

(8) Dokumente sind Informationsgegenstände, die für Menschen lesbar gemacht sind. Die Informationsaufbereitung erfolgt in der Regel durch die zielgerichtete Aufbereitung von Daten und die anschließende Visualisierung.

(9) Eine grundlegende Überarbeitung von Daten liegt dann vor, wenn die Datenstruktur oder Datenschnittstellen verändert werden.

§ 4
Metadaten und Metadatenstrukturen

(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind die Daten gemäß § 16 Satz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen mit Metadaten zu versehen. Dies gilt für Daten, die vor dem 16. Juli 2016 erstellt wurden nur, wenn sie grundlegend überarbeitet werden.

(2) Die Metadaten müssen offenen Standards und Formaten entsprechen. Dies soll durch die Nutzung eines einheitlich auf Bundes- und Länderebene vereinbarten Standards für offene Verwaltungsdaten erfolgen.

(3) Soweit Daten unter der Nutzung von Metadatenstrukturen bereits über Fachkataloge zugänglich gemacht werden, sollen diese auch mit dem Open Data Angebot des Landes verknüpft werden.

§ 5
Nutzung und Lizenzen

(1) Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen, muss dies mittels eines maschinenlesbaren Formates möglichst offen erfolgen.

Die Behörde muss insbesondere gewährleisten:

1. die Vollständigkeit der Daten,

2. die Eigenschaft als Primärquelle,

3. einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,

4. die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, so dass jede Person zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen, und

5. die Möglichkeit der Weiterverarbeitung.

(2) Die bereitgestellten Daten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen. Die Lizenz muss die möglichen Nutzungsarten der Daten exakt beschreiben. Dadurch muss deutlich werden, in welcher Art die Weiterverarbeitung zulässig ist.

(3) Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und möglichst uneingeschränkt genutzt werden können. Dies soll durch die Nutzung einer auf Bundes- und Länderebene vereinbarten Lizenz erfolgen. Die bereitstellende Stelle entscheidet über die Notwendigkeit der Namensnennung in den Lizenzangaben.

(4) Sollten die Daten einer Lizenz Dritter unterliegen, so müssen die Lizenzbedingungen übernommen werden.

§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Informationstechnik zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 30. November 2026 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 31. März 2017

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2017 S. 384