Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 20 vom 12.5.2017 Seite 555 bis 580
Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung DHPol |
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Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung DHPol
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Verordnung zur Änderung
der Lehrverpflichtungsverordnung DHPol
Vom 25. April 2017
Auf Grund des § 28 des Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Kuratorium:
Artikel 1
Die Lehrverpflichtungsverordnung DHPol vom 12. September 2012 (GV. NRW. S. 406) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „bis“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell
durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden
Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung
auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung
ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zwei Lehrverpflichtungsstunden“ durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.
(4) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird. Das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt.“
3. In § 9 wird die Angabe „ und am 31. Dezember 2017 außer Kraft“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. April 2017
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2017 S. 580