Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 36 vom 20.12.2017 Seite 945 bis 950

35. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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35. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

35. Verordnung
zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 12. Dezember 2017

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 8.1.1.16 wird das Wort „Forstschutz-Beauftragten“ durch das Wort „Forstschutzbeauftragten“ ersetzt.

2. Nach der Tarifstelle 8.1.1.16 werden die folgenden Tarifstellen 8.1.1.17 und 8.1.1.18 eingefügt:

„8.1.1.17

Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)

Gebühr: Euro 40

8.1.1.18

Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)

Gebühr: Euro 50“.

3. Die bisherigen Tarifstellen 8.1.1.17 bis 8.1.1.20 werden die Tarifstellen 8.1.1.19 bis 8.1.1.22.

4. Tarifstelle 8.2.4 wird wie folgt gefasst:

„8.2.4

Amtshandlungen nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung (FischWiAusbV)“.

5. In der Tarifstelle 8.2.5 werden die Wörter „§ 7 Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung und“ gestrichen.

6. Nach der Tarifstelle 10.2.1.3 wird folgende Tarifstelle 10.2.1.4 eingefügt:

„10.2.1.4

Anerkennung von klinischen Studienleistungen/ECTS-Programm

Gebühr: Euro 15“.

7. In der Tarifstelle 10.3.2 wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:

„h) nach erfolgreicher Anpassungsmaßnahme

Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50“.

8. In der Tarifstelle 11.7.1 werden nach dem Wort „betreffen“ die Wörter „sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, L 223 vom 18.8.2016, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

9. Tarifstelle 11.8.8 wird wie folgt gefasst:

„11.8.8

Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 29 Absatz 2 Nummer 1

Gebühr: Euro 130 bis 20 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 zuständig ist:

Gebührenklasse

Vielfaches der Freigrenze
nach Anlage III
Tabelle I, Spalte 2

Gebühr Euro

1

< 102

130

2

< 104

200

3

< 106

350

4

< 108

600

5

< 1010

1 500“.

10. Tarifstelle 11.9.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Buchstabe b oder c genutzt wird

Gebühr: Euro 250 bis 750“.

b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.

11. Tarifstelle 12.19.1 wird wie folgt gefasst:

„12.19.1

Prüfung der Anzeige zur Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmen auf Dritte (§ 6 Absatz 7 GwG)

Gebühr: Euro 50 bis 800“.

12. In der Tarifstelle 12.19.2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9“ ersetzt.

13. In der Tarifstelle 12.19.3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2“ ersetzt.

14. In der Tarifstelle 12.19.4 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

15. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.21 wird wie folgt gefasst:

„Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.21:

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.“

16. Nach der Tarifstelle 16.7.4.3 wird folgende Tarifstelle 16.7.4.4 eingefügt:

„16.7.4.4

Behördliche Anordnungen nach § 60 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3“.

17. Die Tarifstellen 16.8.1 bis 16.8.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 16.8.1 bis 16.8.5 ersetzt:

„16.8.1

Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

Gebühr: Euro 115

16.8.2

Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

Gebühr: Euro 115

16.8.3

Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

Gebühr: Euro 192

16.8.4

Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.1 oder 16.8.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

Gebühr: Euro 77

16.8.5

Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

Gebühr: Euro 134“.

18. Die bisherigen Tarifstellen 16.8.4 bis 16.8.6 werden die Tarifstellen 16.8.6 bis 16.8.8.

19. Nach der Tarifstelle 16a.16.16 wird folgende Tarifstelle 16a.16.17 eingefügt:

„16a.16.17

Erteilung von Zugangsrechten zur Datenbank TRACES für Importeure von Öko-Produkten (Artikel 13c Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008)

Gebühr: Euro 60“.

20. In der Tarifstelle 17.5 wird die Angabe „5 000“ durch Wörter „500 je Erlaubnisjahr“ ersetzt.

21. Tarifstelle 17.11 wird wie folgt gefasst:

„17.11

Testkauf oder Testspiel mit minderjährigen Personen“.

22. Nach der Tarifstelle 17.11 werden die folgenden Tarifstellen 17.11.1 und 17.11.2 eingefügt:

„17.11.1

Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde

Gebühr: Euro 20 bis 500

17.11.2

Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten

Gebühr: Euro 20 bis 50“.

23. In der Tarifstelle 21.1.7 wird die Angabe „20 bis 80“ durch die Angabe „50 bis 150“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 21.1.9 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „450“ ersetzt.

25. Tarifstelle 23.4.3.9.1.2 wird wie folgt gefasst:

„23.4.3.9.1.2

Anordnung des Ruhens (Ruhendstellung) sowie Widerruf der Genehmigung (§ 4 Absatz 4 Fischseuchenverordnung)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

26. Nach der Tarifstelle 23.4.3.9.1.2 wird folgende Tarifstelle 23.4.3.9.1.3 eingefügt:

„23.4.3.9.1.3

Aufhebung der Ruhendstellung sowie Wiederzulassung einer Genehmigung (§ 4 Absatz 4 Fischseuchenverordnung)

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

27. Die bisherige Tarifstelle 23.4.3.9.1.3 wird Tarifstelle 23.4.3.9.1.4.

28. Nach der Tarifstelle 23.4.3.9.1.4 werden die folgenden Tarifstellen 23.4.3.9.2 bis 23.4.3.9.2.2 eingefügt:

„23.4.3.9.2

Amtshandlungen des Fischgesundheitsdienstes

23.4.3.9.2.1

Durchführung im Rahmen von Eigenkontrollen beauftragter Untersuchungen (§ 7 Absatz 1 und Absatz 4 Fischseuchenverordnung in Verbindung mit Nummer 1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen“ vom 11. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 420))

Gebühr:

a) Untersuchungen vor Ort: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

b) Laboruntersuchungen: Abrechnung nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.4.27.5

23.4.3.9.2.2

Beratung in den Aquakulturbetrieben (§ 7 Absatz 4 Fischseuchenverordnung in Verbindung mit Nummer 1.2 des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen“)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

29. Die bisherige Tarifstelle 23.4.3.9.2 wird Tarifstelle 23.4.3.9.3 und wie folgt gefasst:

„23.4.3.9.3

Durchführung der behördlichen Überwachung (§ 16 Fischseuchenverordnung)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.

30. Die bisherigen Tarifstellen 23.4.3.9.3 und 23.4.3.9.3.1 werden aufgehoben.

31. Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,909296“ durch die Angabe „0,902273“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „1,012126“ durch die Angabe „1,016053“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „0,181170“ durch die Angabe „0,197225“ ersetzt.

d) In Buchstabe d wird die Angabe „0,153899“ durch die Angabe „0,220005“ ersetzt.

e) In Buchstabe e wird die Angabe „3,731730“ durch die Angabe „4,807965“ ersetzt.

f) In Buchstabe f werden die Angabe „1,316783“ durch die Angabe „1,435811“ und die Angabe „0,001316783“ durch die Angabe „0,001435811“ ersetzt.

32. In der Tarifstelle 23.8.5.2 Buchstabe c wird die Angabe „18,212234“ durch die Angabe „15,163433“ ersetzt.

33. In der Tarifstelle 23.9 werden die Wörter „in Fischereiangelegenheiten beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)“ durch die Wörter „des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes“ ersetzt.

34. Tarifstelle 24.1 wird aufgehoben.

35. Nach der Tarifstelle 24.4.8 werden die folgenden Tarifstellen 24.5 und 24.5.1 eingefügt:
„24.5

Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

24.5.1

Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565) (ATP)

Gebühr: Euro 128 bis 1 023“.

36. Nach der Tarifstelle 28.1.2.5 wird folgende Tarifstelle 28.1.2.5a eingefügt:

„28.1.2.5a

Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch (§ 20 LWG)

Gebühr: Euro 100 bis 2 500“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2017

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident


Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister des Innern


Herbert  R e u l

GV. NRW. 2017 S. 946