Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 13.4.2018 Seite 193 bis 202

25. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Köln
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25. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region Köln

25. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln
Teilabschnitt Region Köln

Vom 26. März 2018

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2017 die 25. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Umwandlung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches (GIB) in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) im Bereich des Deutzer Hafens, Stadt Köln, aufgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln mit Bericht vom 21. Dezember 2017 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2. 11-25 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie der Stadt Köln zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 25. Änderung des Regionalplans Köln kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 26. März 2018

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Andreas  M a c h w i r t h

GV. NRW. 2018 S. 199