Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 13.4.2018 Seite 193 bis 202

Verordnung zur Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

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Verordnung
zur Änderung der Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung

Vom 20. März 2018

Auf Grund des § 49 Absatz 5 Satz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und des § 41 Absatz 4 Satz 5 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) neu gefasst wurde, insoweit im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, und des § 19 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulabgabengesetzes vom
21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:

Artikel 1

Die Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung vom 15. Februar 2013 (GV. NRW. S. 42) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Anwendungsbereich

Die Hochschulen können Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften den Zugang zu einem Studiengang eröffnen, soweit diese nicht bereits nach § 49 Absatz 1 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und § 41 Absatz 1 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) neu gefasst wurde, über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen.“

2. Dem § 2 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Hochschulen regeln allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen in eigener Verantwortung. Die Qualitätsanforderungen der Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft müssen denen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen. § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort „Sprachkenntnisse“ angefügt.

b) Absatz 1 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang gemäß § 49 Absatz 10 Satz 1 des Hochschulgesetzes und die gemäß § 41 Absatz 10 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Die Hochschule kann den Nachweis der Sprachkenntnisse durch geeignete schulische Zeugnisse oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachprüfung verlangen.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Hochschulordnungen gemäß § 45 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, mit denen der Zugang und die Qualitätssicherungsmaßnahmen geregelt werden.“

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Rechtsverordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. März 2018

Die Ministerin

für Kultur und Wissenschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2018 S. 197