Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 13 vom 30.5.2018 Seite 269 bis 276
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks |
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Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks
2251
Satzung zur Änderung der Satzung
zur Erhebung von
Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks
in der Fassung vom 28. Juni 2011
Auf Grund § 35 Absatz 11 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft getreten am 1. September 2017 (GV. NRW. S. 766), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten die folgende Satzung:
§ 1
Zweite Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten
im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks
Die Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28. August 2009 (GV. NRW. S. 481), zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 604), wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 2 – Kostenverzeichnis – wird wie folgt geändert:
1. Bei der laufenden Nummer I.1.2 wird der Gebührenrahmen von „1.000 – 10.000“ in „100 – 10.000“ geändert.
2. Nach der laufenden Nummer I.1.6 wird folgende laufende Nummer 1.7 eingefügt:
Erweiterung der Zulassung um die Verbreitung eines Programm- und/oder Werbefensters im Ausland |
500 – 10.000 |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des Folgemonats in Kraft, in dem alle Landesmedienanstalten ihr zugestimmt haben und die Satzung in den jeweiligen Verkündungsblättern aller Länder veröffentlicht ist. Der/die ALM-Vorsitzende nach dem ALM-Statut gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens bekannt.
Düsseldorf, den 27.04.2018
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen
Dr. Tobias S c h m i d
GV. NRW. 2018 S. 271