Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 21.6.2018 Seite 277 bis 294

Änderung der Satzung für die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft
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Änderung der Satzung für die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft

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Änderung der Satzung
für die Linksniederrheinische
Entwässerungs-Genossenschaft

Vom 6. Dezember 2017

Die Genossenschaftsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz - LINEGG) vom 07. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), am 06. Dezember 2017 beschlossen, die Satzung der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft vom 22. Juli 1991 (GV. NRW. S. 337), zuletzt geändert am 29. November 2001 (GV. NRW. 2001 S. 859), wie folgt zu ändern:

Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

§ 3 a
Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben
(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 LINEGG, § 52 Abs. 2 LWG NRW)

1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten.

Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.

2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag von den jeweils vorteilhabenden Mitgliedern bzw. Mitgliedergruppen erhoben.

3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.

§ 13 Absatz 2 Satz 2 (Wirtschaftsführung) der LINEG-Satzung (Zu § 22a LINEGG) wird abgeändert:

Die Erheblichkeitsgrenze i.S.d. § 22a Abs. 5 Nr. 5 LINEGG sowie sonstige Wertgrenzen (§ 17 Abs. 4 Nr. 6 LINEGG; § 22a Abs. 3 Sätze 1 und 3 LINEGG i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO) bestimmt der Genossenschaftsrat in Form einer Richtlinie.

§ 16 Absatz 3 (Bekanntmachungen) der LINEG-Satzung (Zu § 33 LINEGG) erhält folgende Fassung:

Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der LINEG unter der Adresse www.lineg.de.

In den amtlichen Verkündungsblättern der im Genossenschaftsgebiet liegenden Städte und Gemeinden wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Die Veröffentlichung der Satzung und deren Änderungen richtet sich nach § 11 Abs. 4 LINEGG.

Hinweis

Die Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des LINEGG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Genehmigung

Die vorstehende Satzungsänderung wurde mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06. Dezember 2017, Az.: IV-1-072 040 03, gemäß § 11 Absatz. 2 LINEGG genehmigt.

Kamp-Lintfort, den 28. Dezember 2017

Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft

Der Vorstand

Ass. D. Markscheidefachs

Dipl.-Ing. Karl-Heinz  B r a n d t

GV. NRW. 2018 S. 283