Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 21.6.2018 Seite 277 bis 294
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor
203012
Vierte Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor
Vom 18. Juni 2018
Auf Grund des § 110 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert wurde und auf Grund des § 6 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 243), verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), die zuletzt durch Verordnung vom 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre, sie ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Sofern die Fachhochschule nach § 8 Absatz 2 Satz 2 feststellt, dass Zeiten auf das Studium angerechnet werden können setzt die Ausbildung für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Fachhochschulaufstieg) in diesen Zeiten aus. Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich II. Fachprüfung ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 12 der Laufbahnverordnung der Polizei kann der Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten nach Art und Umfang geeignet sind, die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Ein entsprechender Antrag ist bei dem für Inneres zuständigen Ministerium zu stellen. Dem Antrag ist ein Votum der Fachhochschule beizufügen.“
2. Dem § 17 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
„(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.“
3. Nach § 17 werden die folgende §§ 17a bis 17c eingefügt:
„§ 17a
Studienordnung
(1) Die Fachhochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Insbesondere sind Regelungen zu treffen zu
1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
2. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,
3. der Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen und
4. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung.
(2) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium.
§ 17 b
Prüfungsausschuss
(1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachhochschule und der Fachpraxis zusammensetzt.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.
(4) Zur Unterstützung der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Fachhochschule ein Prüfungsamt eingerichtet.
§ 17 c
Regelungen für Prüflinge mit Beeinträchtigungen
Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an der Bachelorprüfung (§ 14 Absatz 1) auf Antrag vom Prüfungsamt der ihrer krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Es ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen.“
4. § 18 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht), Merkmal der Anonymisierung/Pseudonymisierung, Kontaktdaten (Telefonnummer, Anschrift, E-Mail), Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Prüfungsergebnissen, Abschlusszeugnissen sowie Angaben zu schulischem und beruflichem Werdegang. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze dem LAFP sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.
(2) Das LAFP kann für Zwecke der Verwaltung und zum Zwecke des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht), Merkmal der Anonymisierung/Pseudonymisierung, Kontaktdaten (Telefonnummer, Anschrift, E-Mail), Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ergebnissen des Auswahlverfahrens zur Einstellung und Prüfungsergebnissen. Das LAFP darf die Stammdatensätze der Fachhochschule sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.
(3) Die Einstellungs-und Ausbildungsbehörden können für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, persönlichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht), Merkmal der Anonymisierung/Pseudonymisierung, Kontaktdaten (Telefonnummer, Anschrift, E-Mail) und Prüfungsergebnissen. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde darf die Stammdatensätze dem LAFP sowie der Fachhochschule zur Verfügung stellen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeiteten Daten sind vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Juni 2018
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein Westfalen
Herbert R e u l
GV.
NRW. 2018 S. 281